BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 327/04 Verk374ndet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Haust374rWG 247 1 Nach richtlinienkonformer Auslegung des 247 1 Haust374rWG muss ein Vertrags-partner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen f374hrt, von der in der Person des Verhandlungsf374hrers bestehenden Haust374rsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkennt-nis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist 247 1 Haust374rWG immer dann anwend- bar, wenn objektiv eine Haust374rsituation bestanden hat (304nderung der bisheri-gen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04). BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG LG L374beck - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. April 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 17. April 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2003 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf R374ckzahlung zweier Darlehen in Anspruch, mit denen die Beklagten ihren Beitritt zu der G. GbR, W. Stra337e 46, D. , Fonds Nr. 16 (im Folgenden: Fonds), finanziert hatten. 1 - 3 - Nach einem Besuch des Anlagevermittlers H. in ihrer Wohnung Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die Beklagten im Juli 1993 eine undatierte "Beitrittserkl344rung223 zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegen374ber einem Rechtsanwalt M. F. eine Voll-machtserkl344rung und ein Angebot zum Abschluss eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages ab. Rechtsanwalt F. unterzeichnete das Formular am 24. August 1993. 2 Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Gesch344ftsf374hrer Wo. Gr. gegr374ndet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundst374cks W. Stra337e 46 in D. Die Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch zwei von der Kl344gerin zu gew344hrende Kredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am 14. Juli 1993 - ebenfalls aufgrund der Vermittlung durch H. - zwei Darle-hensantr344ge und lie337en ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen. Da-nach sollten die Darlehensvaluten an den Treuh344nder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren bez374glich des einen Darlehens zwei Lebensversicherungen vor-gesehen, bez374glich derer die Beklagten Abtretungserkl344rungen unterzeichne-ten. Die Darlehenskonditionen wurden durch Vertr344ge vom 30. Juni/12. Juli 1999 ge344ndert. 3 Die Kl344gerin zahlte die Darlehensvaluten in H366he der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuh344nders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator des Fonds, Wo. Gr. , wurde durch rechtskr344ftiges Urteil 4 - 4 - vom 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. bez374glich des Fonds 16, rechtskr344ftig verurteilt. 5 Im Mai 2001 stellten die Beklagten ihre Zins- und Tilgungszahlungen an die Kl344gerin ein. Mit Schreiben vom 8. November 2001 erkl344rten sie gegen374ber der Kl344gerin den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserkl344run-gen, mit Schreiben vom 12. November 2001 folgten gegen374ber dem Fonds die K374ndigung der Mitgliedschaft und der Widerruf der Beitrittserkl344rung. Die Kl344gerin verlangt mit der Klage R374ckzahlung der Darlehen in H366he von insgesamt 28.214,58 200. Die Beklagten verlangen widerklagend die R374ck-gew344hr der von ihnen an die Kl344gerin gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie die R374ckabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin auf die Widerklage - unter Abweisung im 334brigen - zur R374ckabtretung der Rechte aus den Lebensversicherungen verurteilt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung des Klageanspruchs und der Abweisung der Widerklage ausgef374hrt: Die Darlehensvertragserkl344rungen seien von den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. F374r einen Widerruf 9 - 5 - nach 247 7 VerbrKrG sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen, und hinsichtlich eines Widerrufs nach 247 1 Haust374rWG fehle es schon an einer "Haust374rsitua-tion", weil die Beklagten die Darlehensvertr344ge erst nach dem Beitrittsantrag vor einem Notar unterzeichnet h344tten und daher kein Zurechnungszusammenhang mit dem Hausbesuch des Anlagevermittlers vorliege. Im 334brigen sei gem344337 247 5 Abs. 2 Haust374rWG auf einen Personalkreditvertrag, der zugleich die Vorausset-zungen des Verbraucherkreditgesetzes erf374lle, allein dieses Gesetz anwendbar. Auch stehe den Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach 247 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar handele es sich bei dem Gesellschaftsvertrag und den Dar-lehensvertr344gen um ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 VerbrKrG. Die Be-klagten h344tten aber keine Einwendungen gegen den Fonds, die sie der Kl344gerin entgegenhalten k366nnten. Ein Widerrufsrecht der Beklagten in Bezug auf ihre Beitrittserkl344rung sei wegen beiderseitiger vollst344ndiger Leistungserbringung erloschen. Anspr374che aus Delikt seien verj344hrt, Anfechtungsrechte wegen Fristablaufs erloschen. Zwar komme ein Recht der Beklagten zur K374ndigung ihrer Fondsmitgliedschaft in Betracht. Dieses Recht sei aber verwirkt. Den Be-klagten sei schon im Jahre 1995 von dem Vertreter Dr. M344. der Gesch344dig-ten-Initiative "Interessengemeinschaft Do. Fonds" mitgeteilt worden, dass der Initiator Gr. die Anleger get344uscht habe. Dennoch h344tten sie bis 2001 daraus keine Rechte hergeleitet und sogar im Jahre 1999 die Kondi-tionen der beiden Darlehen durch den Abschluss neuer Darlehensvertr344ge mit der Kl344gerin angepasst. II. Diese Ausf374hrungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrecht-licher 334berpr374fung nicht stand. 10 Die Beklagten haben einen Anspruch auf R374ck374bertragung der Rechte aus den Lebensversicherungsvertr344gen und schulden umgekehrt der Kl344gerin 11 - 6 - nichts mehr aus den Darlehensvertr344gen. Sie haben ihre Darlehensvertragser-kl344rungen n344mlich nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Haust374rWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen. 12 1. a) Die Bestimmungen des Haust374rwiderrufsgesetzes finden auf die Darlehensvertr344ge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vor-schriften des Verbraucherkreditgesetzes verdr344ngt. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 247 5 Abs. 2 Haust374rWG (jetzt 247 312 a BGB) nicht entgegen. Nach 247 5 Abs. 2 Haust374rWG gelten nur die Vorschriften des Verbrau-cherkreditgesetzes, wenn das Gesch344ft dessen Voraussetzungen erf374llt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit rei-chendes Widerrufsrecht wie das Haust374rwiderrufsgesetz einr344umt. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 "Heininger") - bereits mit Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) entschieden, und zwar sowohl f374r Realkreditvertr344ge als auch f374r - wie hier - Personalkredite. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserkl344rung in der Haust374rsitua-tion abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haust374rgesch344fterichtlinie erfasst - oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haust374rsituation angebahnt wor-den ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403, v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322 und v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Danach kommt 247 5 Abs. 2 Haust374rWG hier nicht zur Anwen-dung, weil das Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Verbraucherkreditge- 13 - 7 - setz - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - wegen Ablaufs der Jah-resfrist des 247 7 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung abgelaufen ist. 14 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten durch den Hausbesuch des Vermittlers H. auch zu dem Abschluss der bei-den Darlehensvertr344ge vom 14. Juli/9. August 1993 bestimmt worden i.S. des 247 1 Abs. 1 Haust374rWG. Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die Haust374rsituation f374r den sp344teren Vertragsschluss miturs344chlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es gen374gt, dass der sp344ter geschlossene Vertrag ohne die Haust374rsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen w344re (BGHZ 131, 385, 392). Das ist hier an-zunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die T344tigkeit des Vermittlers urs344chlich f374r den Abschluss der Darlehensvertr344ge. 15 c) Der Kl344gerin ist die Haust374rsituation zuzurechnen. 16 Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditver-trag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person des Anlagevermittlers, der f374r die Anlagegesellschaft und zugleich f374r die Bank t344tig wird, eine Haust374rsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen Rechtsprechung die Haust374rsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erf374llt waren, die f374r die Zurechnung einer arglistigen T344u-schung nach 247 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Ver-handlungsf374hrer - wie hier - als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen musste. F374r eine 17 - 8 - fahrl344ssige Unkenntnis in diesem Sinne gen374gte, dass die Umst344nde des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umst344nden die ihr 374bermittelte Willenserkl344rung beruhte (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 285 f.; v. 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125; v. 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, ZIP 2005, 1314). An dieser Auffassung h344lt der Senat - nach R374ckfrage bei dem XI. Zivilsenat, der insoweit keine Einw344nde hat - nicht mehr fest. Mit dem Haus-t374rwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. L 372, S. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europ344i-schen Rechts durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04) ist das Haust374rwiderrufsgesetz richtlinienkon-form dahin auszulegen, dass die Haust374rsituation der Bank bereits dann zuzu-rechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in An-lehnung an 247 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grunds344tze ausscheidet. Eine sol-che richtlinienkonforme Auslegung l344sst das nationale Recht zu. Danach muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen f374hrt, - anders als das bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person des Verhandlungsf374hrers bestehenden Haust374rsitua-tion keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Ver-tragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist 247 1 18 - 9 - Haust374rWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haust374rsituation be-standen hat. - 10 - d) Das danach bestehende Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. 19 20 Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 Haust374rWG hat mangels ordnungsgem344337er Belehrung nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Haust374rWG nicht zu laufen begonnen. Die Belehrungen in den Vertragsformularen der Kl344gerin ge-n374gen den Anforderungen des 247 2 Haust374rWG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 Haust374rWG darf die Belehrung keine anderen Erkl344rungen enthalten, insbesondere nicht die Einschr344nkung wie in 247 7 Abs. 3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht bin-nen zwei Wochen zur374ckgezahlt wird (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 25; v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404; II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Genau diese Einschr344nkung enth344lt aber der Text in den Formularen der Kl344gerin. 21 Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 Haust374rWG er-loschen. Danach erlischt dieses Recht einen Monat nach beiderseits vollst344ndi-ger Erbringung der Leistungen. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erf374llt, weil die Beklagten jedenfalls ihre - vermeintlichen - Vertragspflich-ten gegen374ber der Kl344gerin nicht erf374llt haben. 22 e) Dass die Parteien durch Vertr344ge vom 30. Juni/12. Juli 1999 die Dar-lehenskonditionen ge344ndert haben, f374hrt nicht zu einem Wegfall des Widerrufs-rechts. Dabei handelt es sich nicht um neue Darlehensvertr344ge, sondern aus- 23 - 11 - weislich des Vermerks auf den Vertragsformularen nur um eine "Konditionen-anpassung". 24 f) Das Widerrufsrecht aus 247 1 Haust374rWG ist auch nicht verwirkt. 25 Eine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darle-hensvertr344ge bei Vorliegen einer der Kl344gerin zurechenbaren Haust374rsituation auch ohne einen Widerruf der Beklagten (schwebend) unwirksam sind, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGHZ 131, 82, 85 f.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Eine Verwirkung scheidet auch deshalb aus, weil die Beklagten aufgrund der Belehrungen, die ihnen von der Kl344gerin erteilt worden sind, keinen Anlass zu der Annahme hatten, nach Ablauf der darin genannten Fristen stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Im 334brigen scheitert eine Verwirkung aber auch daran, dass der Fonds-gr374nder Gr. erst am 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt worden ist. Auch wenn die Beklagten schon vorher 374ber einen entsprechenden Verdacht unterrichtet worden waren, durften sie, ohne Rechtsnachteile bef374rch-ten zu m374ssen, zuwarten, bis eine f374r sie klare Beweislage geschaffen war. An-gesichts dessen konnte die Kl344gerin auch bei der 304nderung der Darlehensver-tr344ge am 12. Juni 1999 nicht davon ausgehen, dass den Beklagten das am 9. Juni 1999 erst ausgefertigte Strafurteil bereits bekannt war und sie die dar-aus zu ziehenden Folgerungen abschlie337end bedacht hatten. Ebenso wenig reicht die nachfolgende Zins- und Tilgungszahlung bis Mai 2001 aus, um eine Verwirkung annehmen zu k366nnen. 26 2. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 Haust374rWG (jetzt 247247 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 27 - 12 - BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zu-r374ckzugew344hren. 28 Danach hat die Kl344gerin den Beklagten die Rechte aus den Lebensversi-cherungsvertr344gen zur374ckzu374bertragen - die mit der Widerklage weiter geltend gemachten Zahlungsanspr374che sind nicht Gegenstand des Revisionsverfah-rens. Umgekehrt sind die Beklagten verpflichtet, der Kl344gerin den mit den Dar-lehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschla-genen Gesellschaftsbeitritt zu 374bertragen. Nicht dagegen haben sie der Kl344ge-rin auch die Darlehensvaluten zur374ckzuzahlen. 29 Wie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) entschieden hat, besteht die nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Haust374rWG von dem Anle-ger an die Bank zur374ckzugew344hrende Leistung nicht in der Darlehensvaluta, sondern in dem Gesellschaftsanteil, wenn der Gesellschaftsbeitritt und der Dar-lehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 VerbrKrG darstellen. Die-se Voraussetzung ist dann erf374llt, wenn sich die Bank bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Initiatoren des Fonds oder der von ihnen eingeschalteten Vermittler bedient (Senat aaO S. 1405/1529). So liegt der 30 - 13 - Fall hier. Sowohl der Fondsbeitritt als auch die Darlehensvertr344ge sind konzep-tionsgem344337 von der Ho. GmbH und deren Mitarbeiter H. vermittelt worden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -
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