BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 327/04 vom 20. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 12. Dezember 2005 wird gem344337 247 319 ZPO wie folgt erg344nzt: Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen an der G. GbR, W. Stra337e 146, D. (G. Fonds Nr. 16) gehaltene Beteiligung in H366he von nominal 50.000,00 DM mit allen Rechten und Pflichten einschlie337-lich des Rechts auf Verlangen eines Abfindungsguthabens an die Kl344gerin abzutreten und zu 374bertragen. Der weitergehende Hilfsantrag wird abgewiesen. Gr374nde: Die Kl344gerin hatte im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zah-lung von 28.214,58 200 nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist abgewiesen worden. Dagegen - und gegen die teilweise Verurteilung auf die Widerklage - hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag wiederholt und 1 - 3 - hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen an der Fonds-Gesellschaft gehaltene Beteiligung an sie, die Kl344gerin, abzutreten sowie 27.281,05 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag der Kl344gerin stattgegeben und die Beklagten demgem344337 unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 28.214,58 200 nebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Dagegen haben die Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Kl344gerin gegen das landgerichtliche Urteil zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, dass der Kl344gerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf R374ckzahlung der Darlehensvaluta nicht zustehe, dass die Beklagten aber verpflichtet seien, den mit dem Darlehen der Kl344gerin finanzierten Gesellschaftsanteil an die Kl344gerin zu 374bertragen. 2 Die Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragt, im Wege der Urteilserg344nzung, hilfsweise der Urteilsberichtigung ihrem erstinstanzlichen Hilfsbegehren - Abtretung des Gesellschaftsanteils - stattzugeben. 3 Dieser Antrag ist gem344337 247 319 ZPO begr374ndet. Da der Senat das Beru-fungsurteil aufgehoben hat, war 374ber die in der Berufungsinstanz gestellten An-tr344ge - soweit sich durch die Revisionsantr344ge keine Einschr344nkung ergab - zu entscheiden. Damit musste in dem Revisionsurteil auch 374ber die Hilfsantr344ge entschieden werden, 374ber die das Berufungsgericht nur deshalb nicht entschei-den konnte, weil es dem Hauptantrag stattgegeben hat. Einer Anschlussrevisi-on der Kl344gerin bedurfte es daf374r nicht (ebenso f374r das Berufungsverfahren Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, DStR 2005, 40). Da der Senat in den Entscheidungsgr374nden seines Urteils auch zu dem auf Abtretung des Ge- 4 - 4 - sellschaftsanteils gerichteten Hilfsantrag Stellung genommen hat und die Ent-scheidung dar374ber nur versehentlich nicht auch in dem Tenor des Urteils zum Ausdruck gekommen ist, kann das Urteil nach 247 319 ZPO entsprechend berich-tigt werden. 5 Entgegen dem Antrag der Kl344gerin sind die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner zur Abtretung ihres gemeinsamen Gesellschaftsanteils zu verurteilen. Die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nach 247 421 BGB sind von der Kl344gerin nicht dargelegt. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -
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