BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 328/00 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke beschlossen: I. Der Tenor des Urteils des Kartellsenats des Oberlandesg e - richts Rostock vom 6. September 2000 - 9 U 4/99 - wird in Nr. 1 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 397.805,98 nebst 4 % Zinsen auf DM 831.245,81 DM ab dem 04.05.1995 und auf DM 312.026,23 seit dem 06.02.1998 zu zahlen. II. Die Revision der Beklagten gegen dieses - berichtigte - Urteil wird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 261.433,80 DM (90 v.H. von 290.482,01 DM = Konzessionsa b - gabenanteil für Tarifkunden einschließlich Schwachlaststrom erstes Halbjahr 1997) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Fe- bruar 1998 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch die Revision im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorb e - halten. - 3 - Grnde I. Da die Revision den Zinsausspruc h des Berufungsgerichts nicht beso n - ders angegriffen hat, ist sowohl die Höhe des Zinssatzes als auch der Zei t - punkt, ab dem die Hauptforderung zu verzinsen ist, der revisionsgerichtlichen Nachprfung entzogen. Daher hat die Beklagte, nachdem der Senat insoweit die Revision nicht angenommen hat, auf die fr die Jahre 1992 und 1993 en t - fallenden Betrge ab dem 4. Mai 1995 4 % Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung ber die Zi n - sen versehentlich fr die Jahre 1992 und 1993 die vollen Höchststze nach § 2 Abs. 2 KAV (450.003,40 DM und 473.603,06 DM = 923.606,46 DM) in Ansatz gebracht, obwohl nach seinem Rechtsstandpunkt, wie er auch im Ausspruch ber die Hauptforderung zum Ausdruck gekommen ist, der Klgerin nur 90 v.H. dieser Höchststze zustehen (also 405.003,06 DM und 426.242,75 DM = 831.245,81 DM). Die gebotene Berichtigung kann auch durch das mit der S a - che befaûte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.). II. Die Vorinstanzen haben angenommen, d aû sich die Beklagte bezglich des fr das erste Halbjahr 1997 zu veranschlagenden Wertersatzes fr die konzessionsvertragslose Nutzung der Wege- und Straûengrundstcke der - 4 - Stadt G. auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht b e - rufen kann. Die Beklagte hatte jedoch - anders als nach den rechtsfehlerfreien Fes t - stellungen des Berufungsgerichts bei den Sondervertragskunden - ihren Tari f - kunden (ausschlieûlich Schwachlaststrom) bereits ab 1994 keine konzession s - abgabenbezogenen Entgeltanteile mehr abverlangt. Dies war - unstreitig - auch im ersten Halbjahr 1997 so. Das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit ersichtlich gefolgt ist, hat gemeint, im Unterschied zu den Jahren 1994 bis 1996 knne sich die Beklagte fr 1997 nicht auf einen Bereicherungswegfall berufen, weil ihr spt e - stens seit dem Erlaû der Senatsentscheidung BGHZ 132, 198 bekannt gew e - sen sei, daû auch ohne Konzessionsvertrag ein Wegenutzungsentgelt zu en t - richten sei, und es ihr mglich gewesen wre, die Genehmigung eines neuen Tarifs unter Einbeziehung der Konzessionsabgabe zu beantragen. Diese Au s - fhrungen stoûen im Hinblick auf die Senatsentscheidung auf erhebliche B e - denken. Danach kommt die Erhebung von Konzessionsabgaben-Kostenbestand- teile enthaltenden Entgelten bei Tarifkunden in einem vertragslosen Zustand grundstzlich nur fr eine gewisse Übergangszeit in Frage, solange zwischen der Gemeinde und dem Energieversorgungsunternehmen Verhandlungen ber den Abschluû eines Konzessionsvertrags stattfinden. Diese Voraussetzungen waren (auch) 1997 nicht (mehr) gegeben, zumal die Übernahme der Stromve r - sorgung durch die gemeindeeigenen Stadtwerke (zum 1. Juli 1997) unmittelbar bevorstand. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte - auch unter B e - - 5 - rcksichtigung der durch das Senatsurteil bewirkten Klarstellung der Rechtsl a - ge - berhaupt eine Genehmigung fr erhhte, Konzessionsabgaben-Anteile enthaltende Tarife htte erlangen knnen. Jedenfalls erscheint es ausg e - schlos sen, daû ihr dies - gegebenenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs - noch vor dem 1. Juli 1997 gelungen wre. Andererseits war es der Beklagten im Hinblick auf § 6 Abs. 1 EnWG verwehrt, wegen der drohenden Verurteilung zur Herausgabe des Erlangten oder zu Wertersatz die Versorgung der Let z - tabneh mer im Gebiet der Stadt G. einzustellen. Aufgrund dieser besonderen Situation kann der Beklagten, obwohl die Voraussetzungen fr eine verschrfte Bereicherungshaftung (§ 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB) an sich erfllt sind, der Entreicherungseinwand schwerlich versagt werden (Senatsurteil aaO S. 211 ff). III. Im Hinblick auf die Ausfhrungen zu II. gibt der Senat zu erwgen, ob die Klage im Umfang der Revisionsannahme zurckgenommen werden soll. Rinne Streck Schlick Drr Galke
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