BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 328/08 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, ist Eigent374merin einer unter anderem mit Hallen bebauten Gewerbeimmobilie. Sie verlangt von der beklagten Versicherungsmaklerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Auf-kl344rung und Beratung. 1 - 3 - Die Beklagte vermittelte der Kl344gerin 1997 den Abschluss eines Feuer-versicherungsvertrags f374r das Objekt bei der W. Versicherung AG. Zuvor war die Liegenschaft anderweitig feuerversichert. Im Oktober 2002 kam es zu zwei Br344nden. Das erste Schadensereignis f374hrte zu einem Geb344u-deneuwertschaden von 116.346 200 und das zweite Feuer zu einem solchen von 772.139 200. 2 Bei der Schadensregulierung stellte sich heraus, dass die Geb344ude unterversichert waren. Der Neuwertversicherungssumme von 2.073.394,01 200 stand ein Geb344udewert von 2.731.280 200 gegen374ber. Die Versicherung leistete als Entsch344digung f374r den ersten Schadensfall nur 88.317 200 und f374r den zwei-ten lediglich 498.254 200. Die Kl344gerin stellte die Baulichkeiten nach dem zweiten Brand nicht wieder vollst344ndig her. 3 Sie macht geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Gefahr einer Unterversicherung aufgrund einer unrichtig ermittelten Versi-cherungssumme hinzuweisen und auf die Erh366hung der Versicherungssumme oder auf die Vereinbarung eines Verzichts auf den Unterversicherungseinwand mit dem Versicherer hinzuwirken. Die Kl344gerin verlangt Schadensersatz wegen der K374rzungen der Entsch344digungsleistungen, die der Versicherer infolge der Unterversicherung vornahm. 4 In erster Instanz hat die Klage im wesentlichen Erfolg gehabt. Das Beru-fungsgericht hat den Schadensersatz auf 26.405,41 200 begrenzt (K374rzungsbe-trag f374r den ersten Schadensfall abz374glich Pr344mienersparnis). Gegen die Kla-geabweisung im 334brigen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl344gerin. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist zul344ssig und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist, sowie in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Dieses hat die Klageabweisung damit begr374ndet, dass sich bei dem zweiten Schadensfall der Unterversicherungseinwand des Versicherers nicht ausgewirkt habe. Da die Kl344gerin die brandgesch344digten Geb344ude nicht wieder hergestellt habe, habe sie keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des Neuwerts gehabt. Vielmehr habe sie lediglich den Zeitwert ersetzt verlan-gen k366nnen. Bei diesem Anspruch komme der Unterversicherungseinwand nicht zum Tragen. Dementsprechend habe die Versicherung den von einem Sachverst344ndigen ermittelten Zeitwertschaden in H366he von 410.827 200 voll er-setzt. Es k366nne unterstellt werden, dass die Kl344gerin beabsichtigt habe, die Ge-b344ude wieder zu errichten. F374r die zur Gew344hrung einer Neuwertentsch344digung notwendige Sicherstellung, dass die Baulichkeiten wieder hergestellt w374rden, sei aber zumindest der Abschluss von Bauvertr344gen notwendig. In diese Phase sei das lediglich im Planungsstadium befindliche Vorhaben der Kl344gerin zur Wiedererrichtung nie gelangt, so dass ein Anspruch auf die Neuwertspitze ge-gen374ber der Versicherung nicht entstanden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Kl344gerin aufgrund des ersten Schadens im Hinblick auf den Unterversicherungseinwand des Versicherers 28.029 200 gefehlt h344tten. Zum einen seien die Sch344den getrennt zu betrachten. Zum anderen habe die Kl344gerin selbst vorgetragen, dass ihr eine Fremdfinanzierung bis zu 114.000 200 7 - 5 - m366glich gewesen sei. Deshalb sei die Deckungsl374cke aus dem ersten Brand-schaden nicht f374r die unterbliebene Wiedererrichtung im zweiten Schadensfall ma337geblich gewesen. II. Mit dieser Begr374ndung l344sst sich die Klageabweisung nicht aufrechter-halten. 8 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach angenommen, weil diese es unterlie337, auf die Gefahr einer Unterversicherung durch eine von Anfang an unrichtig er-mittelte Versicherungssumme hinzuweisen, und sie hierdurch ihre Beratungs- und Aufkl344rungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzte. Dies nimmt die Revision als ihr g374nstig hin und ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl. zu den umfassenden Pflichten des Versicherungsmaklers z.B. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10). Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenr374gen. 9 2. Dem Berufungsgericht ist weiter im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass nach 247 11 Nr. 5 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen f374r die Feuerver-sicherung der W. Versicherung AG eine Entsch344digung auf Neuwertbasis grunds344tzlich nur gew344hrt wird, wenn der Versicherungsnehmer sicherstellt, dass er den Betrag verwenden wird, um Geb344ude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, und an-sonsten nur eine Entsch344digung auf der Grundlage des Zeitwerts erfolgt (siehe auch 247 97 VVG a.F.; vgl. nunmehr 247 93 VVG n.F.). Zutreffend ist 374berdies, dass 10 - 6 - - nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach- und Streit-stand - die der Kl344gerin gew344hrte Versicherungsleistung den vollen Zeitwert der besch344digten Geb344ude ohne Abzug f374r die Unterversicherung abdeckte. Des-halb ist es weiter richtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Pflicht-verletzung der Beklagten, die zu der Unterversicherung gef374hrt hat, habe sich bei dem zweiten Brand nicht ausgewirkt, sofern die Kl344gerin ungeachtet der Unterversicherung nicht willens oder in der Lage gewesen sei, die besch344digten Geb344ude wieder herzustellen, da sie dann ohnehin nur einen Anspruch auf Zeitwertentsch344digung gehabt habe, der von der Versicherung erf374llt worden sei. 3. Allerdings r374gt die Revision mit Recht, die weitere W374rdigung des Beru-fungsgerichts beruhe auf einer 334bergehung entscheidungserheblichen Sachvor-trags der Kl344gerin. 11 a) Nachdem die Beklagte sich in der zweiten Instanz darauf berufen hat-te, die beim zweiten Brand besch344digten Geb344ude seien nicht wieder herge-stellt worden, ist die Kl344gerin dem mit dem Vorbringen entgegen getreten, ge-rade die von der Beklagten verursachte Unterversicherung habe dazu gef374hrt, dass sie zur Wiedererrichtung der Hallen nach dem zweiten Feuer nicht in der Lage gewesen sei. 12 Insbesondere im Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 hat die Kl344gerin vor-getragen und anhand einer Tabellenkalkulation (Anlage K 22) n344her erl344utert, dass sie f374r die Wiedererrichtung der abgebrannten Geb344ude insgesamt 1.018.655 200 h344tte aufbringen m374ssen. Bei der von der Versicherung angebote-nen Regulierung auf Neuwertbasis unter Ber374cksichtigung der Abz374ge wegen Unterversicherung h344tte sie nur 775.302 200 erhalten. Es sei eine Finanzierungs- 13 - 7 - l374cke von 350.961 200 entstanden. Diesen Betrag h344tte sie nicht decken k366nnen. Ihren Gesellschaftern sei es nicht zumutbar gewesen, hierf374r auf ihre Privat-verm366gen zur374ckzugreifen. Demgegen374ber h344tte sie lediglich ohne weiteres aufzubringende 3.684 200 zuschie337en m374ssen, wenn gegen die Versicherung ein Anspruch auf Neuwertentsch344digung ohne Abzug f374r Unterversicherung be-standen h344tte. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag 374bergangen. Zwar ist er in den Gr374nden zu I. des angefochtenen Urteils andeutungsweise angesprochen. In den Gr374nden zu II. ist das Vorbringen bei der rechtlichen W374rdigung jedoch unber374cksichtigt geblieben. Dort hat sich das Berufungsgericht nur mit einer Finanzierungsl374cke befasst, die durch das Fehlen von 28.029 200 aus der Ent-sch344digung f374r den ersten Brand entstanden ist. 14 b) Bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vortrags h344tte das Beru-fungsgericht die Klage, soweit sie in zweiter Instanz ohne Erfolg blieb, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen abweisen d374rfen. 15 Die Richtigkeit des mit Beweisantritten versehenen Vorbringens der Kl344-gerin unterstellt, w344re es auch - als Schaden zuzurechnende - Folge der von der Beklagten verschuldeten Unterversicherung, dass die Kl344gerin gegen374ber der Versicherung lediglich einen Anspruch auf Zeitwertentsch344digung erlangte. Die Unterversicherung f374hrte, wie die Revision auf der Grundlage der Berech-nungen des Versicherers n344her darlegt und von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, im Ergebnis dazu, dass die Versicherungsleistung auf Neuwertbasis jedenfalls um 186.014 200 geringer ausfiel. Da die Kl344gerin bezie-hungsweise ihre Gesellschafter diesen Betrag sowie die zwischenzufinanzie-renden 87.871 200 (Neuwertspitze) nicht aufbringen konnten, unterblieb die Wie- 16 - 8 - derherstellung des Geb344udes. Dies f374hrte wiederum dazu, dass der Versicherer lediglich auf der noch geringeren Zeitwertbasis entsch344digen musste. Demge-gen374ber w344re die Wiedererrichtung der Hallen m366glich gewesen und auch voll-zogen worden, wenn die Kl344gerin gegen die Versicherung einen Anspruch auf Neuwertersatz ohne K374rzung wegen Unterversicherung gehabt h344tte. Zwar ist das Rechenwerk der Kl344gerin, wie die Revision selbst einr344umt, in einer Reihe von Punkten unklar. Gleichwohl war die Klage nicht abweisungs-reif. Das Berufungsgericht h344tte, soweit es die Berechnungen nicht f374r nach-vollziehbar gehalten h344tte, der Kl344gerin Gelegenheit geben m374ssen, ihren Vor-trag zu erg344nzen (247 139 ZPO). 17 4. Da noch tats344chliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen ist (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei der neuen Entscheidung hat das Beru-fungsgericht auch Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Revisi-onserwiderung auseinander zu setzen, auf das einzugehen im gegenw344rtigen Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht. Anzumerken ist allerdings, dass es bei einer Differenzbetrachtung f374r die H366he des Schadensersatzan-spruchs der Kl344gerin von Bedeutung sein kann, wenn der fiktive Verkehrswert der hypothetisch neu errichteten Geb344ude hinter den von der Versicherung bei 18 - 9 - einer ungek374rzten Neuwertentsch344digung zu ersetzenden Baukosten zur374ck-bleibt. Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 474/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.12.2008 - 15 U 83/05 -
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