BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 329/03 Verk374ndet am: 24. Oktober 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1 Satz 2; Br374ssel I-VO Art. 5 Nr. 3 a) F374r Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeintr344chtigung gem344337 247 1004 BGB (hier: Eigentumsber374hmung), die ein im EU-Ausland wohnender Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deutschen Gerichte international zust344ndig gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. b) Ber374hmt sich jemand nicht gegen374ber dem wahren Eigent374mer, sondern ge-gen374ber au337en stehenden Dritten, er sei Eigent374mer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage ge-m344337 247 1004 BGB wehren. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb im Jahr 1983 das von O. S. im Jahr 1931 gemalte Bild "Rote Mitte" von einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auk-tion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar374ber, dass der Kl344ger - zumindest durch Ersitzung nach 247 937 BGB - Eigent374mer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem K374nstler w344hrend der Zeit des Nationalsozialismus widerrechtlich entzogen worden sein sollte. 1 Die Mutter des Beklagten geh366rt zusammen mit der Streithelferin des Kl344gers zur Erbengemeinschaft O. S. . Der Beklagte, der in Belan-gen der Erbschaft die Interessen seiner Mutter vertritt, hat in einem als "vertrau-lich" gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den 2 - 3 - Briefkopf "O. S. Sekretariat und Archiv ..." tr344gt, ge344u337ert, der "Fa-miliennachlass O. S. " sei Eigent374mer des Bildes "Rote Mitte". Der hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kl344ger verlangt von dem Beklag-ten, diese Behauptung zu unterlassen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 1. Vergeblich r374gt die Revision im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklag-ten in Italien die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte. Die Zu-st344ndigkeit f374r den Unterlassungsanspruch des Kl344gers folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, der seit dem 1. M344rz 2002 in Kraft ist und daher auf die im August 2002 erhobene Klage Anwendung findet. 5 a) Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) legt den Begriff der "unerlaubten Handlung" und der "Handlung, die ei-ner unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", autonom und sehr weit aus. In die-sem Gerichtsstand sind alle Klagen zul344ssig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i.S. des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft (EuGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - C 167/00, NJW 2002, 3617, 3618, Tz. 36 m.w.Nachw.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig einge-gangenen Verpflichtung. Hierunter fallen daher neben quasi-negatorischen An-spr374chen im Wettbewerbs- und im Immaterialg374terrecht gerade auch Anspr374- 6 - 4 - che aus 247 1004 BGB, die eine Schadensentstehung durch Eigentumsbeein-tr344chtigungen verhindern bzw. zu deren Beseitigung dienen sollen (Rauscher, Europ344isches Zivilrecht Art. 5 Br374ssel I VO Rdn. 79, 80 m.w.Nachw.). 7 b) Durch die Formulierung "einzutreten droht" am Ende von 247 5 Nr. 3 EuGVVO wird klargestellt, dass die Anwendung der Norm nicht von dem Vor-liegen eines Schadens abh344ngt und daher auch eine vorbeugende Unterlas-sungsklage unter die Norm f344llt (Z366ller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Anh. I Art. 5 EuGVVO Rdn. 25 m.w.Nachw.). Der EuGH (aaO Tz. 48, 49) hat bereits die Vorg344ngernorm (Art. 5 Nr. 3 EuGV334) dahin ausgelegt, dass deren Anwendbar-keit nicht von dem tats344chlichen Vorliegen eines Schadens abh344ngig sei, ob-wohl im Text des Art. 5 Nr. 3 EuGV334 ein erst drohender Schadenseintritt nicht aufgef374hrt war. Der EuGH hat dabei zur Begr374ndung seiner Entscheidung auf den nunmehr geltenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO verwiesen (aaO Tz. 49). c) Der Senat ist nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG verpflichtet. 8 Der Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage f374r den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt, wobei das innerstaatliche Gericht einen Fall der Offenkundigkeit nur annehmen darf, wenn es 374berzeugt ist, dass auch f374r Gerichte der 374brigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258). So liegt es hier. Ange-sichts der Begr374ndung der Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2002 (aaO) ist die erforderliche Offenkundigkeit der Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r die Unterlassungsklage gegeben. 9 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Schreiben des Beklagten an den Kunstverlag W. GmbH nicht nur ein schlichtes Bestreiten des Eigentums, das einen Unterlassungsanspruch nach 247 1004 BGB im Allgemei-nen nicht ausl366sen kann (zu weitgehend M374nchKomm-BGB/Medicus 4. Aufl. 247 1004 Rdn. 29), sondern eine den Kl344ger beeintr344chtigende Eigentumsanma-337ung gesehen, der dieser mit einer gegen den Beklagten als St366rer gerichteten Unterlassungsklage gem344337 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begegnen kann. 10 a) In der 304u337erung des Beklagten, der Familiennachlass O. S. sei Eigent374mer des Bildes, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Interessenvertreter seiner Mutter in der Nachlassangelegenheit unter dem Briefkopf "O. S. Sekretariat und Archiv 205" gegen374ber dem Kunst-verlag W. GmbH gemacht hat, liegt eine das Eigentum des Kl344gers beeintr344chtigende Eigentumsber374hmung. Gerade in Kunstkreisen ist eine derar-tige 304u337erung geeignet, den Kl344ger in seinen Rechten gem344337 247 903 BGB, mit dem Bild nach seinem Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeintr344chtigen. 11 Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Eigentums-ber374hmung nicht entgegen, dass der Beklagte nicht geltend macht, selbst Ei-gent374mer des Bildes zu sein, sondern diese Rechtsber374hmung zugunsten des Nachlasses ausgesprochen hat, an dem er nicht beteiligt ist. Nimmt der Han-delnde, wie hier, das Eigentum zugunsten konkreter, namentlich benannter Personen in Anspruch, mit denen er nicht nur famili344r eng verbunden ist, son-dern deren Eigentumsrechte er zudem nach Au337en vertritt, beeintr344chtigt dies das Recht des wahren Eigent374mers ebenso, als wenn er sich das Eigentum selbst angema337t h344tte. 12 b) Zu Unrecht meint die Revision, eine derartige Rechtsber374hmung be-gr374nde keinen Unterlassungsanspruch nach 247 1004 Abs. 1 BGB. Zwar kann sie 13 - 6 - sich hierf374r auf Stimmen im Schrifttum berufen (Soergel/M374hl, BGB 12. Aufl. 247 1004 Rdn. 30; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB 247 1004 Rdn. 38; Palandt-Bassenge, BGB 64. Aufl. 247 1004 Rdn. 11 jeweils m.w.Nachw.). Diesen ist das Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Nach dessen zutreffender An-sicht l366st nicht jede Ber374hmung einen Abwehranspruch aus; wohl aber kann der Eigent374mer derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende 304u337erungen verbieten lassen, die gegen374ber Dritten fallen (s. hierzu Staudinger/Gursky, BGB [1999] 247 1004 Rdn. 31; Bauer/St374rner, Sachenrecht, 17. Aufl. 247 12 Rdn. 6). Denn dadurch wird er nicht nur unmittelbar in seiner Eigent374merstel-lung betroffen, er kann die Beeintr344chtigung auch nicht anders als durch eine Unterlassungsklage verhindern. Mit einer gegen374ber dem St366rer erhobenen Feststellungsklage k366nnte er weiteren Rechtsber374hmungen nicht wirksam ent-gegenwirken. c) Unentschieden bleiben kann entgegen der Ansicht der Revision, ob es sich bei der 304u337erung des Beklagten um eine Tatsachenbehauptung oder eine 14 - 7 - Meinungs344u337erung handelt. Angesichts des Eigentums des Kl344gers w344re, wie aus Art. 5 Abs. 2 GG folgt, eine das Eigentum beeintr344chtigende 304u337erung auch vom Recht auf Meinungsfreiheit nicht umfasst. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.02.2003 - 4 O 354/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 42/03 -
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