BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 329/04 Verk374ndet am: 6. Februar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 Fa, 249 Fb in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung a) Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher H366he anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt flie337en, son-dern f374r Aufwendungen au337erhalb der Anschaffungs- und Herstellungskos-ten verwendet werden. b) Wenn der Anlageinteressent in dem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass f374r geplante Stellpl344tze noch ein dem Gesellschaftsgrundst374ck benach-bartes Flurst374ck erworben werden muss, handelt es sich ebenfalls um einen Prospektmangel; das gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurst374cks nicht mit zus344tzlichen Kosten belastet wird. c) F374r die Frage, ob der Anleger sich auf seinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss, kommt es auf die Pr374fung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Verm366genslage des Gesch344digten bei Abstandnahme von der Beteili-gung entwickelt h344tte. Allein die generelle Annahme, im Regelfall h344tte der Gesch344digte eine andere steuerbeg374nstigte Anlage get344tigt, kann die Nicht-anrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). BGH, Vers344umnisurteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 10. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an dem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co.". Das Projekt scheiterte, weil sich nicht gen374gend Anleger fanden. Nachdem der Kl344-ger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er am 8. August 1999 Kommanditanteile in H366he von 250.000,00 DM und 200.000,00 DM an der "R. Stra337e 20 KG K. GmbH & Co.", einem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist gesch344ftsf374hrender Kommanditist und Gesch344ftsf374hrer der pers366nlich haftenden Gesellschafterin, der K. Gesch344ftsf374hrungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen er-folgte - Errichtung eines aus Gewerbefl344chen, einer Wohnung sowie 55 Pkw-Stellpl344tzen bestehenden "Shopping-Eck" auf dem gesellschaftseigenen 1 - 3 - Grundst374ck R. Stra337e 20 und die anschlie337ende Bewirtschaftung des Objekts. 2 Der Kl344ger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausge-gebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben 374ber die soge-nannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellpl344tze fehlerhaft und irre-f374hrend, weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen k366nne. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 200 Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht der Klage in H366he von 210.556,38 200 nebst Zinsen stattgege-ben. Auf den in zweiter Instanz zus344tzlich erhobenen Antrag des Kl344gers hat es festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgr374nde: Da der Kl344ger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht vertreten war, ist 374ber die Revision des Beklagten durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 3 Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und Gr374nder des Fonds dem Kl344ger nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollst344ndig und unklar. Er lasse nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar 5 - 4 - zuflie337en sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die f374r Dritte be-stimmt, aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kl344re den Anlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellpl344tze nicht hinreichend auf. Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb weiterer Grundfl344chen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits erworbene Fl344che nicht identisch mit dem Projektgrundst374ck sei. Bei einer Ge-samtw374rdigung sei davon auszugehen, dass der Kl344ger bei ordnungsgem344337er Information sich an der Gesellschaft nicht beteiligt h344tte, so dass der Beklagte ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zur374ckzuzahlen habe. Im Wege des Vorteilsausgleichs m374sse der Kl344ger sich die erhaltenen Aus-sch374ttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrech-nen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen zu lassen, weil der mit dem R374ckerhalt des Anlagebetrages verbundene Wer-bungskostenr374ckfluss von ihm nachversteuert werden m374sse. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung jeden-falls im Ergebnis stand. 6 1. Zutreffend h344lt das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Pros-pekthaftung f374r gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressen-ten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu geh366rt, dass s344mtliche Umst344nde, die f374r die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein k366nnen, richtig und vollst344ndig dargestellt werden. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage gewor-bene Anleger, wenn er bei richtiger und vollst344ndiger Information von einer Be-teiligung Abstand genommen h344tte, gegen die schuldhaft handelnden Pro-spektverantwortlichen Anspruch auf R374ckzahlung seiner Aufwendungen f374r den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat, 7 - 5 - BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.). 8 a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert. 9 aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung rechtsfehler-frei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den f374r seine Anlageent-scheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt flie337t, sondern f374r Aufwendungen au337erhalb der Anschaf-fungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Unter der 334berschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tats344chlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus den Erl344uterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfor-dert zun344chst den Abgleich verschiedener Prospektangaben 374ber die Anschaf-fungs- und Herstellungskosten und anschlie337end eine Reihe von Recheng344n-gen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgem344337en, vollst344ndigen und verst344ndlichen Prospekt nicht zu vereinbaren. bb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf, dass es f374r die geplanten Stellpl344tze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrund-st374ck benachbarten Flurst374cks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser Erwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zus344tzlichen Kosten be-lasten w374rde, war der Hinweis mit R374cksicht auf die notwendige wahrheitsge-m344337e und vollst344ndige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der Erwerb einer weiteren Fl344che erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass deshalb zeitliche Verz366gerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht auszuschlie337en waren. 10 - 6 - b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prospektfehler urs344chlich f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers waren. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung urs344chlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht hierf374r entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kl344ger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurz-fristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase "- auch - ma337geblich" ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Kl344gers n344mlich nicht allein auf steuerlichen 334berlegungen. 11 c) Der Beklagte als Initiator und Gr374ndungsgesellschafter der Fondsge-sellschaft, Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin der KG und gesch344ftsf374hrender Kommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340). 12 d) Den Beklagten trifft ein Verschulden. 13 Nach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umst344nde, die ein Verschulden hier ausschlie337en k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 14 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Kl344-ger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten R374ck-zahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. So-weit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Aussch374ttun-gen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf- 15 - 7 - te Versto337 gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgem344-337en vollst344ndigen und richtigen Aufkl344rung des Anlageinteressenten als solche die Prospekthaftung ausl366st, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anle-gers Schutz genie337en muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die Aussch374ttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder nicht. 3. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur H366he des dem Kl344ger zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen der Begr374ndung, aber doch im Ergebnis als zutreffend. 16 a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Scha-densberechnung vorteilhafte Umst344nde, die mit dem sch344digenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu ber374cksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Gesch344digten unzumutbar belastet noch den Sch344diger unbillig entlastet (Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu sol-chen auf den Schadensersatzanspruch eines Gesch344digten anzurechnenden Vorteilen geh366ren grunds344tzlich auch Steuern, die der Gesch344digte infolge der Sch344digung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug m366gliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadens-ersatzleistung, zu ber374cksichtigen sind. 17 b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kl344ger geflos-senen Aussch374ttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzin-sung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs ber374cksichtigt. 18 - 8 - c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kl344ger m374sse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung verbundenen Werbungskostenr374ckfluss nachzuversteuern habe. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht darum, dass der Kl344ger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht h344tte und diese Aufwendungen durch nachtr344gliche Ersatzleistung weggefallen w344ren mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteu-ernder - Werbungskostenr374ckfluss vorl344ge. Die Betr344ge, die der Kl344ger f374r den Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht abzugsf344hige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747; Bl374mich/Th374rmer, EStG 247 9 Rdn. 135 ff.; Cla337en in Lademann, EStG 247 9 Rdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. 247 9 Rdn. 24; W374llenkemper, R374ck-fluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zur374ckgeflossene Anschaffungskosten k366nnen daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796). 19 d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes, der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Gesch344-digte seine Geldmittel in einer anderen steuerbeg374nstigten Form angelegt h344tte (Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es auf die Pr374fung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Verm366genslage des Gesch344digten bei Abstandnahme von der Verm366gens-anlage entwickelt h344tte. 20 - 9 - Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der Kl344ger an einem anderen steuerbeg374nstigten Projekt beteiligt h344tte, wenn er ordnungsgem344337 von dem Beklagten unterrichtet worden w344re. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kl344ger zun344chst an dem ebenfalls von dem Beklag-ten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co." beteiligt. Als er mit Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels aus-reichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar anschlie337end, n344mlich am 8. August 1999 der "R. Stra337e 20 KG" bei. Dieses Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kl344ger in Kenntnis der Prospektfeh-ler eine andere Beteiligung gezeichnet h344tte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft h344tte. 21 Goette Kurzwelly M374nke Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -
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