BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 329/14 Verkündet am: 9. Juli 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 A, D; StGB §§ 34, 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2; LKHG M - V § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 3 a) Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Meckle n- burg - Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfa h- ren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzl i- chen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhaustr ä- ger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insowei t überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V vorzunehmenden Interesse n- abwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das D a- tenschutzint e resse des Schädigers. b) Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Pe r son nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14 - LG Stralsund AG Wolgast - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil de r 1 . Zivil kammer des Landgerichts Stra lsund vom 1 . Oktober 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand De r minderjährige Kläger verlangt Auskunft über die An schrift des M . M . , mit dem er sich im Nov ember 2012 in der von der Beklagten betri e- benen Fachklinik für Kinde r und Jugendliche, die vor allem auf die Behandlung von Übergewicht, Stoffwechseler krankungen, psychischen und physischen E r- krankungen sowie Atemwegserkrankungen ausgerichtet ist , ein Zimm er teilte . Am 2. November 2012 zog sich der Kläger in der Klinik einen Armbruch zu. Dieser war nach der Behauptung des Klägers auf eine körperlich e M isshan d- lung durch diesen Mitpatienten zurückzuführen . Um s einen Schadensersatza n- spruch gegen M . M . durchsetzen zu können, sei er auf die Mitteilung 1 - 3 der Anschrift durch die Beklagte ange wie sen; sämtliche sonstigen Anstrengu n- gen zur Ermittlung der Adresse seien fehlgeschla gen . Die Beklagte hat die begehrte Auskunft verweigert. Sie befürchtet im F a l- le der Bekanntgabe der Adresse strafrechtliche Konsequenzen, weil es sich da b ei um personenbezogene Daten handele , die der ärztlichen Schweige pflicht unterfielen und deren Offenlegung zudem datenschutzrechtli che Bestim mungen entgegenstünden . Die auf Erteilung der begehrten Auskunft gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufung sgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klag e abweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat ke inen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Nennung der Adres se des minderjährigen Mitpatienten au s de m zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag zu . Die B e- klagte habe dem Kläger gegenüber eine besondere Fürsorge - u nd Obhut s- pflicht innegehabt. Im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflicht sei die Beklag te gehalten gewe sen, den Kläger bei der Aufklärung des Vorfalls und bei der Gel - 2 3 4 5 - 4 tendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die Nennung der Adresse des vermeintlichen Schä digers, die d er Beklag ten ohne großen Aufwand möglich sei. Eine Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB habe sie nicht zu befürc h- ten , wei l die Auskunftsertei lung nach § 34 StGB gerechtfertigt sei . II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre ersti n- stanzliche Verurteilung zur Auskunft serteilu ng über die An schrift d es früheren Mitpatienten des Klägers mit Recht zurückgewiesen . 1. Der Klage fehlt entgegen der Auffassung der Revision nicht das erforde r- liche Rechtsschutzbedürfnis. a) Der Kläger will die An schrift seines Mitpatienten in Erfa hrung bringen , um seine gegen diesen bestehenden Schadensersatz - und Schmerzensgel d- ansprü che durch zusetzen . Das Ziel, den ihm namentlich bekannten, angebl i- chen Schädiger weiter zu individualisieren, kann der Kläger, der nach den von der Revision nicht ange griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts alle sonstigen in Betracht kommenden Informationsmöglichkeiten vollständig au s- geschöpft hat, nicht auf andere Weise einfacher oder günstiger erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, WM 1994, 623, 624 und vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 836). 6 7 8 - 5 D em Kläger kann auch nicht entgegen ge halten werden, dass im Falle einer Klage die Zustellung der Klageschrift an die oder den gesetzlichen Vertr e- ter seines minderjährigen Mitpatie nten zu erfolgen hat. D ieser Um stand lässt das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunftserteilung nicht ent fallen. Minderjährige Kinder leben üblicherweise bei ihren Eltern oder bei einem so r- geberechtigten Elternteil. Dafür, dass dies vorliegend and ers sein könnte, fehlt jeglicher Anhalt. Auch die Beklagte hat dies in den Vorinstanzen ersichtlich nicht anders gesehen ; die Überlegung, dass eine Unterbringung des Mitpatie n- ten außerhalb des Wohnsitzes seiner Erziehungsberechtigten nicht ausg e- schlossen s ei, hat sie erstmals in der Revisionsbegründung angestellt. Im Übr i- gen steht, wenn der Kläger die begehr te Auskunft erhalten hat, zu e rwarten, dass er sich nötigenfalls weitere Informationen über Namen und Anschrift der gesetzlichen Vertre ter seines Mitpat ienten ohne größeren Aufwand (etwa über eine Melderegisterauskunft) beschaffen kann. b) D as Rechtsschutzbedürf nis kann auch nicht wegen etwa mangelnden Vortrag s des Klägers zu den in § 828 BGB enthaltenen Altersgrenzen oder z ur Zurechnungsfähigkeit de s Mitpatienten verneint wer den . Zwar kann das Rechtsschutzbe dürfnis fehlen , wenn der Kläger mit seinem prozessualen B e- gehren unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 aaO S. 837). Eine solche Kons tellation liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor (siehe nachfolgend unter 2 a, bb ). 2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht der Beklagten anzunehmen i st. Diese besteht be i jedem Rechtsverhältnis , dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbere i- 9 10 11 - 6 tung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in z u- mutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderl ichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 , 382 Rn. 6 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7, jeweils mwN). Unter diesen Vorausse t- zungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gege ben, wenn nicht der i n A nspruch G enommene selbst , sonde rn ein Dritter Schuldner des Haup t- anspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftsertei lung er möglichen soll ( BGH , Urteil e vom 1. Juli 2014 aaO Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 8 jeweils mwN). So liegt der Fall hier . a) Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Behandlungsvertrags eine rechtliche Sonderbeziehung. Der Kläger war Patient der Beklagten , er wurde in ihrer Klinik stationär behandelt. Im Rahmen dieses vertraglichen Ve r- hältnisses schuldete die Beklagte ärztliche Leistu ngen sowie die Unterbringung und Verpflegung ; daneben hatte sie, gerade auch i m Hinblick auf die Minderjä h- rigkeit d es Klägers , eine besonde re Fürsor ge - und Obhutspflicht. Dies stellt a uch die Revision nicht in Frage. Dieses Rechtsverhältnis ist in Verbindu ng mit § 242 BGB hinreichende Grundlage eines Auskunftsanspruchs des Klägers, dem ein anerkennenswertes Interes se an der begehrten Information zuzubill i- gen ist . aa ) Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, es stehe nicht einmal fest, dass der Mit patient den Armbruch verursacht habe . 12 13 - 7 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sich wäh rend se i- nes Klinikaufenthaltes den rechten Arm gebro chen hat. D arüber hinaus hatte er der Beklagten vor diesem Ereignis mitgeteilt, er komme mit dem Mi tpatient en M . M . " nicht klar " . Unmittelbar nach dem Vorfall hat er der Beklagten hiervon Meldung gemacht. Vor diesem Hintergrund ist der - plausible und nac h- vollziehbare - Vortrag des Klägers , sein Mitpatient habe mindestens mit bedin g- tem Vorsatz seinen Arm dadurch gebrochen, dass er mit aller Kraft z weimal eine Tür gegen ihn geschlagen habe, für den geltend gemachten Auskunftsa n- spruch ausrei chend. Ob in dem beabsichtigten Schadensersatzproze ss ein en t- sprechender Tathergang festgestellt wer den kan n , hängt ganz wesentlich von dem Prozessverhalten der künftigen Parteien, insbesondere auch des ( angebl i- chen ) Schädigers ab, über das gegenwärtig nur Mutmaßungen angestellt we r- den können . Angesichts dessen bedurf te es keines weitergehenden Vortrags und kei ner weiteren Feststellungen des Berufungs gerichts zu den B ehaupt u n- gen des Klägers . Insbesondere muss te sich das Berufungsgericht in diesem nur auf Erlan gung einer Auskunft gerichteten Rechtsstreit keine Überzeugung von der Täterschaft des Mitpatienten bild en . bb ) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, der Kläger habe zu den Voraussetzungen des § 828 BGB sowie zur Frage der Zurechnungsfähi g- keit des Mitpatienten nicht ausreichend vorgetragen. Zwar fehlen Feststellu n- gen der Vorinstanzen zum Alter d es Mitpatienten des Klägers. Jedoch kann nach dem Akteninhalt ausgeschlossen werden, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt das siebente Lebensjahr nicht vollendet hatte. Im Übrigen ist festz u- halten, dass im Haftungsprozess die fehlende Deliktsfähigkeit vom Schädiger zu beweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368, 371 Rn. 10) . Zudem trifft den minderjährigen Schädiger die Beweislast für fehlende Zurechnungsfähigkeit, die Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) 14 15 - 8 wird widerl eglich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04, NJW - RR 2 005, 1263 mwN ). Da der Kläger im Rahmen der vorliegenden Au s- kunftsklage keinesfalls strengeren Anforderungen hinsichtlich der Darlegungs - und Beweislast unterliegt als in einem nac hfolgenden Haftungsprozess, muss te er sich zu beiden Gesichtspunkten nicht verhalten, nachdem d ie Beklag te hie r- zu nicht s vorgetragen hatte . b ) Die Beklagte wird mit Erteilung der Auskunft auch nicht unbillig bela s- tet, die Mitteilung der fragl ichen Adr esse ist ihr zumutbar. aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und es ihm gleichwohl nicht möglich war, die Anschrift des Mitpa tienten zu ermitteln. Diese Ad resse ist für die Beklagte dagegen unproblematisch anhand der im Zusa m- menhang mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags mit dem Mitpatienten erfassten Daten festzustellen. Der mit der Auskunftserteilung verbundene A r- beitsaufwand ist im Streitfall in Relati on zu dem Auskunftsinteresse des Klägers deshalb zu vernach lässigen. bb) Im Rahmen der für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Ein zel falls ist zwar auch einzubeziehen , ob der Auskunftspflichtige ein schützenswertes Ge heimhaltungsinteresse an den A n- gaben gel tend machen kann ( vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, NJW 2002, 2475, 2476 und vom 6. Feb ruar 2007 X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, 1808 Rn. 18 ). Ein derartiges berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verweigerung der Bekanntgabe der Adresse des Mitpatienten ist vorli e- gend nicht anzuerkennen. 16 17 18 - 9 Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt d ie Zumutbarkeit der Auskunftserteilung insbesondere nicht deswegen, weil einer Erteilung der b e- gehrten Au skunft zwingende datensch utzrechtliche Bestimmungen sowie die Strafv orschrift des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) entgege n- stünden . (1 ) Nach § 32 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes für das Land Meckle n- burg - Vorpommern (LKHG M - V) vom 20. Mai 2 011 (GVOBl. M - V S. 327) unte r- liegen im Krankenhaus erhob ene Patientendaten unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz . Zu den geschützten Daten zählen insbesond e- re die Angaben zur Person, zum Beispiel die Anschrift des Patienten (vgl. die Ge setzesbegründung zu r Vorgängerregelung des § 14 LKHG aF LT - Drucks. 1/2195 S. 41). Die Übermittlung von Patientendaten (auch) an private Dritte ist alle r- dings nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V zulässig , soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr f ür das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten erforderlich ist, und wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des P atienten wesentlich überwiegen. (a ) Das Recht des Klägers , einen Schadensersatzanspruch notfalls auch unter Inanspruchnahme der Zivilgerichte gegen seinen Mitpatienten geltend ma chen zu können, wird von § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V erfasst. Diese Reg e- lung, die sprachlic h bewusst an § 34 StGB angelehnt ist, hebt die Notwen digkeit einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und der betroffenen Rechtsg ü- ter hervor ( siehe LT - Drucks. 1/2195 S. 43 zu § 17 LKHG aF). § 34 StGB b e- schränkt seinen Anwendungsbereich aber nicht auf einige wenige notstandsf ä- 19 20 21 22 - 10 hige Rechtsgüter, sondern e rstreckt sie auf jedes rechtlich geschützte Intere s- se, gleichgültig, von welchem Teil der Rechtsordnung es diesen Schutz erfährt. Die Hervorhebung einzelner Rechtsgüter hat nur exemplarischen Charakter (vgl. nur Neumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB , 4. Aufl., § 34 Rn. 22). Der Begr iff der persönlichen Freiheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V ist da her weit auszulegen. Das Geheimhaltungsinteresse der Patienten wird durch ein solches Verständnis nicht beeinträchtigt. Die vom Landesgeset z- geber vorgesehene und hervorgehobene Notwendigkeit der Güterabwägung sichert einen ausreichenden Interessenausgleich. Der grundgesetzlich gara n- tierte Justizgewährungsanspruch würde dagegen durch die bereichsspezi - fischen Regelungen im Landeskrankenhausgesetz von Mecklenburg - Vorpom - mern unverhältnismäßig verkürzt, wenn ein in einem Krankenhaus von einem Mitpatienten Geschädigter von vornherein und ohne Abwägung der sich gege n- überstehenden Interessen keine Möglichkeit hätte, Angaben zu der Identi tät des Schädigers zu erhalten. (b ) Im Rahmen der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V vorzunehme n- den Interes senabwägung überwiegt hier das Interesse des Klägers. Auch wenn nicht feststeht, ob sein Mitpatient die vom Kläger behauptete Körperver letzung begangen hat, so würde dem Kläger ohne Herausgabe der Anschrift von vo r- neherein jede Möglichkeit genommen , den nach seiner Behauptung Verantwor t- lichen in Anspruch zu n ehmen. Demgegenüber dienen die Datenschutzbesti m- mungen der §§ 32 ff LKHG M - V vor allem dazu, die besonders sens iblen G e- sundheitsdaten eines Patienten ( Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen , Daue r- schäden etc.) zu schützen. Darum geht es hier nicht. Dem Kläger ist der Name des Patienten ebenso bekannt wie der Umstand, dass dieser sich im fraglichen 23 - 11 Zeitraum zur stati onären ärztlichen Behandlung in dem von der Beklagten b e- triebenen Krankenhaus befand. Einzelheiten der ärztlichen Diagnose oder der Therapie interessieren ihn nicht. Er möchte lediglich die Adresse zur Verfol gung eigener deliktischer Ansprüche erfahren. Di e Datenschutzregelungen haben aber nicht den Zweck, Patienten, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts Mitpatienten schädigen, die vollständige Anonymität zu si chern und so den G e- schädig ten durch Verweigerung der Auskunft faktisch rechtlos zu stellen . V ie l- mehr ist es bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, bei der eine vo r- sätzliche Körperverletzung im Raume steht, regelmäßig angemessen und geb o- ten, das Auskunftsi nteres se des Geschädig ten dem Daten schutzinteresse des Schädigers vorgehen zu lasse n. (2 ) Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V vor, so ergeben sich auch unter dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht keine Hi n- derungsgründe gegen eine Herausgabe der betreffenden Daten (vgl. Hauser/ Haag, Datenschutz im Krankenha us, 4. Aufl., S. 13 f). Demnach scheidet, wenn die Erteilung einer Auskunft nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M - V erlaubt ist, eine Strafbarkeit der Auskunft gebenden Perso n nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB von vorneherein aus, da die Offenbarung des zum persönlichen Lebensbereich gehörenden " Geheimnisses " nicht unbefugt erfol gt . Daher kan n dahinstehen, ob und inwieweit die in der Verwaltung eines Krankenhauses tät i- gen Mitarbeiter und insbeso ndere der Verwaltungslei ter im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB als Gehilfen der behandelnden Krankenhausärzte an ges e- hen werden können ( siehe dazu mit einer umfassenden Darstellung des Streit - 24 - 12 stands MüKoStGB /Cierniak/Pohlit , 2. Aufl., § 203 Rn. 122; Narr, Ärztliches B e- rufsrecht, 2. Aufl., 13. Ergänzungslieferun g, Rn. B 242 ). Schlick Herrmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: AG Wolgast, Entscheidung vom 28.11.2013 - 1 C 310/13 - LG Stralsund, Entscheidung vom 01.10.2014 - 1 S 6/14 -
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