ECLI:DE:BGH:2018:110118BIIIZR329.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 329 /16 vom 11 . Januar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie di e Richterin Dr. Arend beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit zwei Schiff s- n- spruch. Rückerstattung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Au s- - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligungen, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten, freizustellen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat den Streitwert unter Ansetzung von "pauschal 1 25 % der Nominalbeteiligungsbeträge" abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberla n- desgericht, das der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ohne nähere Begrü n- dung gefolgt ist, zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revisi on hat der Kläger Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt. II. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entspr e- 1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassu ngsb e- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. A ugust 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. M ai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN). 3 4 5 - 4 - 2. Durch die Abweisung der Zahlungsanträge ist der Kläg er mit insgesamt - anson s- ten allein noch streitwertrelevanten - Feststellungsanträge beträgt nicht mehr a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme rechnen müsste. Von diesem Wert ist s o- dann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehm en (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7). b) In Bezug auf das auf Freistellung von etwaigen Nachschusspflichten wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellung s- begehren hat der - nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an den Fonds beteiligte - Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt wä re, die den Wert der von ihm vereinnahmten Ausschüttungen übersteigt. Vielmehr hat er selbst den Wert der beiden Feststellungsanträge nur mit dem der erfolgten Ausschüttu n- 2014, S. 1 9). Auch aus Sicht des Klägers, der im Übrigen zu möglichen and e- ren, aus der Beteiligung erwachsenden Verbindlichkeiten nichts vorgetragen 6 7 8 - 5 - Berücksichtigung des erforderlichen Fests tellungsabschlags von 20 % ist der Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.12.2015 - 22 O 25161/14 - OLG München, Entscheidung vom 07.06.2016 - 17 U 132 /16 -
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