BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/00 Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 455 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2000 (statt 11. Januar 2000) aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um den Übererlös aus der Verwertung von Siche r - heiten. Die klagende Kreissparkasse gewhrte dem Einzelhndler Sch. für seine beiden Einkaufsmrkte in Sch. und M. in laufender Rec h - nung Kredit. Mit Vertrag "Raumsicherungsübertragung Waren" vom 14. August/26. Oktober 1995 übereignete Sch. der Klgerin zur Sicherung - 3 - aller bestehenden und knftigen Forderungen die in beiden Lden vorhand e - nen sowie die spter einzubringenden Waren. Forderungen aus dem Weite r - verkauf der Waren wurden nach nherer Bestimmung in Nr. 5 an die Klgerin abgetreten. Gemß einem weiteren Vertrag "Sicherungsbereignung Sachen" vom 14. September/24. Oktober 1995 bereignete Sch. der Klgerin ferner zur Absicherung aller bestehenden und knftigen Forderungen das gesamte Inventar des Geschftes Sch. . Im Falle einer Verwertung des Sich e - rungsguts verpflichtete er sich, das Erlangte an die Klgerin herauszugeben. Die Beklagte war Lieferantin des Kaufmanns Sch. , von der er unter Eigentumsvorbehalt auch die Ladeneinrichtungen erworben hatte. Den Ware n - lieferungen lag nach den Allgemeinen Geschftsbedingungen der Beklagten ein verlngerter Eigentumsvorbehalt zugrunde. Ende Dezember 1995 mußte Sch. wegen Vermgensverfalls seine Einkaufsmrkte aufgeben. Er verkaufte sie durch Vermittlung der Beklagten zu einem Preis von insgesamt 449.342,34 DM. Die Beklagte zog den Kaufpreis ein und verrechnete ihn mit eigenen Forderungen gegen Sch. in Hhe von 185.881,05 DM. Den Überschuß von 263.461,29 DM zahlte sie, nachdem Sch. die Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt und das Amtsgericht am 9. Februar 1996 die Sequestration seines Vermgens ang e - ordnet hatte, in zwei Teilbetrgen am 15. Mrz und 17. Juni 1996 an den Streit- helfer der Beklagten als Sequester. Am 4. Oktober 1996 wurde das Gesam t - vollstreckungsverfahren ber das Vermgen des Kaufmanns Sch. erffnet und der Streithelfer zum Verwalter bestellt. Die Klgerin hat in diesem Verfa h - ren eine nicht bestrittene Forderung von 482.771,56 DM angemeldet. - 4 - Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klgerin von der Bekla g - ten den Übererls in Hhe von 263.461,29 DM. Sie hat behauptet, die Parteien htten am 5. Dezember 1995 vereinbart, daû der Restkaufpreis aus der G e - schftsveruûerung an sie flieûen sollte. Das habe ihr die Beklagte nochmals in zwei Telefonaten vom 8. und 16. Januar 1996 zugesichert. In diesen G e - sprchen sei die Beklagte auch ber die Sicherungsbereignungen und die Forderungsabtretungen zugunsten der Klgerin unterrichtet worden; mit Schreiben vom 5. Februar 1996 habe sie der Beklagten auûerdem ihre Vertr - ge mit Sch. bersandt. Da s Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klgerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klgerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Die von der Klgerin behauptete Vereinbarung sei als Auftrag im Sinne des § 662 BGB zu qualifizieren, da die Beklagte sich dann der Klgerin gegenber ve r - pflichtet htte, in deren Interesse den Kaufpreis auch insoweit einzuziehen, als - 5 - er ihre eigenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner berstieg, und den Überschuû an die Klgerin auszukehren. Durch eine mglicherweise we i - sungswidrige Auszahlung an den Sequester sei der Klgerin indes kein Sch a - den entstanden. Habe ihr aufgrund von Vorausabtretungen das alleinige Fo r - derungsrecht an dem an den Sequester gezahlten Anteil des Verkaufserlses zugestanden, knne sie gemû § 12 Abs. 1 GesO vom Gesamtvollstreckung s - verwalter Aussonderung verlangen. Sei sie hingegen nicht Forderungsinhab e - rin geworden, fehle es bereits deshalb an einem Vermgensverlust. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 816 Abs. 1 BGB. Die Einziehung von Forderungen sei keine Verfgung im Sinne dieser Besti m - mung. Ebensowenig habe die Beklagte ber das Inventar und die Waren als Nichtberechtigte verfgt, da sie Vorbehaltseigentmerin gewesen sei. Auûe r - dem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte dabei berhaupt selbst verfgt oder an Verfgungen mitgewirkt habe. Die Beklagte habe im brigen den he r - ausverlangten Erlsanteil nicht erlangt, sondern nur fr Sch. eingezogen, so daû der Erls keinen Eingang in ihr Vermgen gefunden habe; sie habe bei alledem auch im Einverstndnis mit der Klgerin gehandelt. II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision in mehreren Punkten nicht stand. 1. Die Revision hlt die Auslegung der von der Klgerin behaupteten A b - sprache zwischen den Parteien als Auftrag fr zutreffend und rgt auf dieser Grundlage, der Klgerin stehe ein vom Berufungsgericht nicht geprfter He r - - 6 - ausgabeanspruch nach § 667 BGB zu. Das ist richtig. Hatte die Klgerin, wie zu ihren Gunsten fr die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die Beklagte mit der (teilweisen) Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf der Einzelha n - delsmrkte und der Auskehrung des Übererlses beauftragt, so hatte sie g e - mû § 667 BGB Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschftsfhrung E r - langten. Hierzu gehrte der von der Beklagten eingezogene und von ihr nicht zur Erfllung eigener Forderungen bentigte Kaufpreis. Die Abfhrung dieses Mehrbetrags an den Sequester entlastet die Beklagte insofern nicht. Die Ve r - pflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des Erlangten ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewhnliche Geldschuld und kann daher, wenn der Beauftragte ber den empfangenen Betrag anderweitig verfgt, wegen nachtrglicher Unmglichkeit entfallen (vgl. BGHZ 143, 373, 378 ff. = JZ 2001, 254, 256 m. Anm. Beuthien/Hieke). Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls spricht nichts dafr, daû die B e - klagte - unabhngig von der Frage, inwieweit auf diesen Anspruch § 279 BGB a.F. anzuwenden wre (dazu BGHZ 143 aaO und Beuthien/Hieke aaO) - eine derartige Unmglichkeit nicht zu vertreten htte (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB a.F.). Auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Klgerin infolge der weisungswidrigen Auszahlung an den Sequester einen Vermgensschaden erlitten hat, kommt es nicht an. 2. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings einen konkurrierenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 816 BGB verneint. Die Beklagte war, sollte sie selbst ber den Warenb e - stand und das Inventar der beiden Ladengeschfte verfgt haben, zur Ver u - ûerung berechtigt (Abs. 1), da, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fes t - gestellt hat, ihr Vorbehaltseigentum dem Anwartschaftsrecht der Klgerin aus - 7 - den Sicherungsbereignungen vorging. Entgegen der Revision war die Klg e - rin auch nicht Glubigerin der von der Beklagten eingezogenen Kaufpreisford e - rung und somit auch nicht Berechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Ziff. 8.2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags "Sicherungsbereignung Sachen" vom 14. September/ 25. Oktober 1995, auf den die Revision sich beruft, enthlt keine Abtretung der Ansprche auf den Veruûerungserls, sondern begrndet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch der Sparkasse gegen den Sicherungsgeber auf Herausgabe des aus der Verwertung Erlangten. Soweit es um den Warenb e - stand geht, sollten gemû Ziff. 5.1 Satz 2 der "Raumsicherungsbertragung Waren" Forderungen, die dem verlngerten Eigentumsvorbehalt eines Lief e - ranten unterlagen, der Sparkasse erst mit dem Zeitpunkt abgetreten sein, in dem sie nicht mehr von dem verlngerten Eigentumsvorbehalt erfaût waren. Diese Bedingung war aber bis zur Zahlung des Kufers an die Beklagte nicht eingetreten, ungeachtet dessen, daû sich zu diesem Stichtag eine Übersich e - rung der Beklagten herausstellte (vgl. zur Übersicherung BGHZ [GSZ] 137, 212, 218 ff.). 3. Die Revision rgt indessen weiter mit Recht, daû die Klage - teilweise - auch aus einem von Sch. an die Klgerin abgetretenen Freigabeanspruch gegen die Beklagte begrndet sein kann. a) In Ziff. 5.1 Satz 4 der "Raumsicherungsbertragung Waren" hatte der Sicherungsgeber bezglich der einem verlngerten Eigentumsvorbehalt unte r - liegenden Forderungen seine gegen den Lieferanten gerichteten Ansprche auf Übertragung (Freigabe) dieser Forderungen im voraus an die Sparkasse abgetreten. Demzufolge konnte die Klgerin nach dem Verkauf der Ladeng e - - 8 - schfte zunchst Abtretung des auf den Warenbestand entfallenden Teils der Kaufpreisforderungen verlangen, soweit er die Restansprche der Beklagten gegen Sch. berstieg. Nach der Einziehung dieser Forderungen trat an die Stelle einer nicht mehr mglichen Abtretung ein Anspruch auf Zahlung des anteiligen Geldbetrags (§ 281 BGB a.F.). Das selbe wrde gelten, wenn der Kufer, wie die Revisionserwiderung geltend macht, den Kaufpreis bar gezahlt htte. Aus den von der Klgerin vorgelegten Rechnungen fr den Verkauf der Einzelhandelsmrkte lassen sich Teilkaufpreise fr den Warenbestand in Hhe von 156.809,64 DM (M. ) und 80.375,22 DM (Sch. ) ersehen, zusammen (netto) 237.184,86 DM. b) Die von der Beklagten gegen Sch. geltend gemachten Forderungen in Hhe von 185.881,05 DM sind von diesem Teilbetrag nicht abzusetzen. Mangels vertraglicher Regelung einer Anrechnung von Sicherheitserlsen auf verschieden gesicherte Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung (RGZ 144, 206, 211; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, NJW 1997, 2514, 2516). Unter mehreren flligen, unterschiedlich ges i - cherten Schulden wird danach zunchst diejenige, welche dem Glubiger g e - ringere Sicherheit bietet, getilgt. Im Streitfall war dies der auf Einrichtungen, Einbauten und sonstige Betriebsmittel entfallende Teilkaufpreis in Hhe von 76.502 DM (M. ) und 140.199 DM (Sch. ), insgesamt (netto) 216.701 DM; denn insoweit war die Beklagte, weil hinsichtlich des Inventars nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart war, nach der Veruûerung des Inventars ungesichert. Dieser Teilbetrag allein reicht aus, um alle Resta n - sprche der Beklagten gegen Sch. abzudecken. - 9 - c) Das am 9. Februar 1996 vom Amtsgericht St. erlassene allg e - meine Verfgungsverbot gegen Sch. ist im Verhltnis der Parteien ohne B e - lang. Bereits mit der Einziehung der Kaufpreisforderungen durch die Beklagte im Januar 1996 und ihrer damit einhergehenden vollstndigen Befriedigung war der an die Klgerin vorausabgetretene Freigabeanspruch des nachmaligen Gemeinschuldners entstanden und sptestens zu diesem Zeitpunkt aus dessen Vermgen ausgeschieden. Daher konnte er durch das anschlieûende Ver u - ûerungsverbot nicht mehr erfaût werden. d) Auf der Grundlage des Klagevorbringens, von dem mangels gege n - teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts fr das Revisionsverfahren hier gleichfalls auszugehen ist, muû die Klgerin auch insoweit die Zahlung der Beklagten an den Sequester nicht gegen sich - als Erfllung (§ 407 Abs. 1 BGB) - gelten lassen. Die Klgerin hat behauptet, sie habe die Beklagte schon vor der Weiterleitung des Mehrerlses an den Sequester am 15. Mrz und 17. Juni 1996 ber ihre Sicherungsrechte vollstndig unterrichtet und ihr auch die zugrunde liegenden Vertrge bersandt. Bei dieser Sachlage htte die B e - klagte aber die Abtretung der Freigabeansprche ihres Abnehmers an die Kl - gerin gekannt. III. Demnach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die S a - che ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Wurm Schlick Kapsa - 10 - Drr Galke
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