BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 330/00 Verkündet am: 29. April 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564 Enthält ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhältnis, das zu einem fes t - gelegten Zeitpunkt ende, verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprüngliche Mie t - vertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein neuer Vertrag geschlossen. BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der II. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2000 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde. Es wird wie folgt neu gefaßt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 1999 wird zurckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 15. Januar 1976 vermietete der Klger der P. H. & Co. oHG, deren Gesellschafter damals P. H. und seine Ehefrau E. waren, Gewerberume in B. K.straße 151/152. Der Mietvertrag bestimmt: - 3 - "Das Mietverhltnis beginnt am 1. April 1976. ... Das Mietverhl t - nis endet am 31. Mrz 1996. Es verlngert sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien nicht sptestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlngerung widerspricht. ..." P. H. verstarb im Jahre 1993. Mit Wirkung vom 10. Mai 1993 trat der Beklagte als Gesellschafter in das Unternehmen ein; dies wurde am 7. Mrz 1995 in das Handelsregister eingetragen. Am 31. Mrz 1995 kam als neue, persönlich haftende Gesellschafterin die H. B. Verwaltungsgesellschaft mbH hinzu, der Beklagte und E. H. wurden Kommanditisten. Die nunmehrige H. B. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG), deren am 13. Juni 1995 erfolgt e Eintragung in das Handelsregister im Juni/Juli 1995 bekannt gemacht wurde, setzte das Mietverhltnis auch ber den 31. Mrz 1996 hinaus fort. Obwohl sie schon Anfang des Jahres 1996 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, rumte die KG das Mietobjekt erst Ende Mrz 1998, nachdem der Klger das Mietverhltnis am 28. Januar 1998 fristlos gekndigt hatte. Am 1. April 1998 wurde ber ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Es verblieb ein Mietrckstand von insgesamt 227.913,48 DM. Davon entfielen 16.344,22 DM auf den Mrz 1996 und 211.569,26 DM auf den Zei t - raum August 1996 bis Mrz 1998. Mit seiner Klage begehrt der Klger von dem Beklagten, den Rckstand zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattg e - geben, das Berufungsgericht hat nur 16.344,22 DM, also den Mietrckstand aus der Zeit vor der Verlngerung des Mietvertrages, zugesprochen und sie im brigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger seinen ursprngl i - chen Klageantrag weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers hat Erfolg. Der Beklagte schuldet ihm die g e - samten Mietrckstnde in Hhe von 227.913,48 DM (§§ 128, 160 Abs. 1 HGB). I. Dem Berufungsgericht, dem darin zuzustimmen ist, daû die Klagefo r - derung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist (Art. 35 Satz 1 EGHGB), hat eine Nachhaftung des Beklagten gemû § 160 HGB n.F., d.h. in der Fa s - sung des NachhBG 1994, fr Rckstnde aus der Zeit von August 1996 bis Mrz 1998 unter Berufung auf frhere Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes verneint , weil fr die Mietparteien kein rechtlicher Zwang bestand, das Mietverhltnis ber den 31. Mrz 1996 hinaus fortzuse t - zen. Da sowohl der Vermieter als auch die Mieterin frei entscheiden konnten, ob sie das Mietverhltnis am 31. Mrz 1996 auslaufen lassen sollten oder nicht, stelle sich die "Verlngerung" des Vertrages als Abschluû eines neuen Mietvertrages dar. Diese Rechtsauffassung greift die Revision mit Erfolg an. II. Der Anspruch des Klgers auf Zahlung der Miete fr den fraglichen Zeitraum war bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft als persnlich haftender Gesellschafter im Sinne des § 160 HGB n.F. begr n - det. 1. Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 und 3) haftet ein aus der oHG ausg e - schiedener oder in die Stellung eines Kommanditisten zurckgetretener G e - sellschafter noch fr die Dauer von fnf Jahren fr die bis zu seinem Aussche i - den oder Zurcktreten begrndeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages zu laufen, an dem das Ausscheiden - 5 - oder Zurcktreten in die Kommanditistenstellung in das Handelsregister eing e - tragen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag am 15. Januar 1976 g e - schlossen und sah die Mglichkeit, ihn zu beenden, erstmals zum 31. Mrz 1996 vor. Da hiervon in der Folge keine der Parteien Gebrauch machte, endete der Vertrag erst Ende Januar 1998 (dazu unter 2), wobei die darber hinau s - gehende Nutzung des Mietobjekts durch die KG bis Ende 1998 weitere Mie t - zinsansprche des Klgers auslste. Fr diese Ansprche haftet der Beklagte. Sein Wechsel in die Kommanditistenstellung wurde am 13. Juni 1995 in das Handelsregister eingetragen, so daû die fnfjhrige Frist erst am 13. Juni 2000 endete. 2. In der Praxis sind Mietvertrge ber Grundstcke und Rume auf b e - stimmte Zeit mit Verlngerungsklausel hufig anzutreffen. Diese Vertrge ve r - lngern sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht zum vereinbarten Vertragsende gekndigt werden. Unterbleibt die Kndigung, so wird das Mietverhltnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Die Ide n - titt des damit in die Zukunft verlngerten Vertrages bleibt erhalten (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht 7. Aufl. BGB § 564 Rdn. 12; Derleder in AK, BGB § 564 Rdn. 2; MnchKomm. -Voelskow, BGB 4. Aufl. Rdn. 6; RGRK-Gelhaar, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 7; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 1484). Die befristete Kndigung beendet den Vertrag erst zum vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zei t - punkt. Dies hat zur Folge, daû das Mietverhltnis bis dahin unverndert weiter besteht und es daher whrend dieses Zeitraums noch dem Einfluû vertragl i - - 6 - cher Vereinbarungen ber seinen Inhalt und gegebenenfalls ber seine (weit e - re) Fortdauer unterworfen ist (BGHZ 139, 123, 127). Im vorliegenden Fall war die Verlngerung zwar nicht vom Ausbleiben einer Kndigung abhngig, sondern vom Ausbleiben eines Widerspruchs g e - gen die Verlngerung. Fr die rechtliche Beurteilung, ob der Vertrag fortdauert, kann diesem lediglich terminologischen Unterschied jedoch keine Bedeutung beigemessen werden. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 160 n.F. HGB nicht lediglich eine zeitliche Obergrenze festgelegt. Er hat vielmehr eine umfassende Regelung des Pr o - blems der Nachhaftungsbegrenzung vorgenommen und dabei die Rechtspr e - chung zu dem alten Recht gesehen und bercksichtigt. Er wollte auch die Da u - erschuldverhltnisse einbezogen wissen. Damit hat der Gesetzgeber im Inte r - esse der Rechtssicherheit fr alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einer klar festgelegten Ausschluûfrist gewhlt. Mit diesem Weg hat er zugleich die Interessen der Beteiligten in einer Weise bercksichtigt und ausgeglichen, die zwar fraglos gewisse Hrten mit sich bringt, aber letztlich fr keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist (so auch Sen.Urt. v. 27. September 1999 - II ZR 356/98, WM 1999, 2406, 2408 = BGHZ 142, 324, 331, das das Berufungsgericht aber nicht fr einschlgig hlt, da es im vorliegenden Fall um ein befristetes Schuldverhltnis mit Verlngerungsmglichkeit gehe). Sinn dieser Regelung ist es in erster Linie zu vermeiden, daû ein ausg e - schiedener Gesellschafter zu lange Zeit mit einer Haftung fr Verbindlichkeiten belastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluû auf die Gesellschaft nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen - 7 - Ertrgen profitieren kann. Sinn ist es aber zugleich, einen Ausgleich zwischen diesem Anliegen und den Interessen der Gesellschaftsglubiger zu schaffen. Allein schon im Hinblick auf diese Zweckrichtung sind Dauerschuldverhltnisse ohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft als Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB anzusehen. Bei Daue r - schuldverhltnissen ist die Rechtsgrundlage fr die einzelnen Schuldverpflic h - tungen bereits in dem Vertrag selber angelegt, mit der Folge, daû diese Schuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluû als entstanden anzusehen sind, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst spter fllig werden (Sen.Urt. aaO m.w.N.). 4. Handelt es sich bei einem Mietvertrag mit Verlngerungsklausel um die Fortsetzung des alten Vertrages, wenn die Kndigung nicht erfolgt oder ein Widerspruch gegen die Verlngerung unterbleibt, so liegt nichts anderes vor, als ein Dauerschuldverhltnis mit fr die Zukunft ungewissem Verlauf. III. Da die Hhe der Mietrckstnde unstreitig ist, kann der Senat die Sache selber entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F., § 563 Abs. 3 ZPO n.F.). Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke - 8 - Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 160 Fassung: 26. November 2001, BGB § 564 Enthlt ein Mietvertrag die Bestimmung, das Mietverhltnis, das zu einem fes t - gelegten Zeitpunkt ende, verlngere sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien dem nicht (fristgerecht) widerspreche, so wird der ursprngliche Mie t - vertrag fortgesetzt, wenn ein solcher Widerspruch nicht erfolgt, nicht aber ein neuer Vertrag geschlossen. BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Kammergericht LG Berlin
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