BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 330/04 vom 12. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 15 Abs. 4 Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Gesch344ftsanteils unterliegt dem Formzwang des 247 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Gesch344ftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesell-schaftsvertrages geschlossen wird. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Prof. Dr. Gehrlein, und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 5.000.000,00 200 Gr374nde: Ungekl344rte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zur374ckweisung der Berufung des Beklag-ten zwar rechtsfehlerhaft damit begr374ndet, dass die beiden privatschriftlichen Treuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Gesch344ftsanteile an einer GmbH als Treuh344nder des Kl344gers erworben hat, nicht dem Beurkun-dungszwang des 247 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen h344tten. Zutreffend ist jedoch seine Hilfserw344gung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert w344re, sich hierauf zu berufen. 1 1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gem344337 247 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. 2 - 3 - 247 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf 247 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu ge-w344hrleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Gesch344ftsanteile Ge-genstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211). Deswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (aaO 208, 211), der das Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen m366chte, entscheidend darauf abgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsl344ufig die Verpflichtung zur Gesch344ftsanteils374bertragung begr374ndet. Das gilt nicht nur f374r die einen be-reits gehaltenen Gesch344ftsanteil betreffende Treuhandabrede (Vereinbarungs-treuhand), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise f374r eine Treuhandabrede, die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Be-endigung des Treuhandverh344ltnisses jedoch an den Treugeber herauszuge-bende Gesch344ftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die Treuhandabrede im Vorgr374ndungsstadium geschlossen wird, sich aber weder auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gr374ndungsvertrages k374nf-tig mit der Eintragung der GmbH entstehende Gesch344ftsanteile bezieht. 3 2. Im Ergebnis wird die Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten durch die Hilfserw344gung des Berufungsgerichts getragen. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel eines Rechtsgesch344fts nur ausnahmsweise wegen unzul344ssiger Rechtsaus-374bung (247 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausge-h366hlt w374rden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, WM 1996, 1732, 1733 m.w.Nachw.). Ein Versto337 gegen 247 242 BGB kann bei Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgesch344fts nur dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Gesch344fts an der Formnichtigkeit zu einem f374r die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis f374hrt. Diese Vorausset- 5 - 4 - zung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, n344mlich bei Existenzge-f344hrdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.). Hier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als zwanzig Jahre w344hrende tats344chliche Handhabung mit Recht angenommen hat - ein Fall besonders schwerer Treuepflichtverletzung vor. In der gesamten Zeit hat der Beklagte den Kl344ger wie einen Treugebergesellschafter behandelt und ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kl344ger sich an der in Aussicht genommenen Kapitalerh366hung nicht beteiligen wollte, sondern die Treuhandabrede gek374ndigt hat. Goette Kurzwelly M374nke Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -
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