BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 330/04 vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Revisionskl344gers vom 5. April 2006 gegen den Beschlu337 des Senats vom 15. M344rz 2006 wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf des Beklagten hat keinen Erfolg. 1 1. Die R374ge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegr374ndet. 2 a) Der Beklagte legt schon nicht dar, welches Vorbringen aus der f374r die revisionsrechtliche Pr374fung allein ma337geblichen, fristgebundenen (247 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Revisionsbegr374ndung der Senat nicht beachtet haben soll. In sei-ner Revisionsbegr374ndung ist der Beklagte der Rechtsauffassung des Oberlan-desgerichts, wonach der nicht der Form des 247 15 Abs. 4 GmbHG entsprechen-de Treuhandvertrag jedenfalls nach Treu und Glauben (247 242 BGB) als g374ltig zu erachten ist, mit verschiedenen R374gen entgegengetreten. Die - in dessen gegenteiliger W374rdigung - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gest374tzte Zu-r374ckweisung der Revision durch den Senat beruht ersichtlich nicht auf einer f374r einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht vorhersehbaren Rechtsanwendung. Es entspricht st344ndiger, den am Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanw344lten bekannter Praxis aller Senate, bei der Pr374fung der 3 - 3 - materiellen Begr374ndetheit einer Klage Haupt- und Hilfsbegr374ndung des ange-fochtenen Urteils zu verwerten (vgl. etwa k374rzlich BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04 Rdn. 9 z.V.b.). Aus denselben Gr374nden kann auch von einer 334berraschungsentscheidung keine Rede sein. 4 b) Es kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten war, den Beklagten auf die M366glichkeit hinzu-weisen, dass der formung374ltige Treuhandvertrag wegen einer unzul344ssigen Rechtsaus374bung als wirksam zu behandeln sein k366nnte. Eine entsprechende Verfahrensr374ge hat der Beklagte in der Revisionsbegr374ndung nicht erhoben. Dies wird in dem zuletzt vorgelegten verfassungsrechtlichen Gutachten, das im Ansatz im 334brigen mit dem zuerst eingereichten Gutachten in unaufl366sbarem Widerspruch steht, nicht ber374cksichtigt. 2. Der Senat kann sich einer abschlie337enden Stellungnahme enthalten, ob die von dem Beklagten geltend gemachten weiteren Grundrechtsverst366337e im Verfahren des 247 321 a ZPO 374berhaupt ber374cksichtigt werden k366nnen. Diese R374gen sind jedenfalls unbegr374ndet. Ein Versto337 sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willk374rverbot) als auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) scheidet aus. 5 Der Beklagte will nicht wahrhaben, dass die Frage, ob einem Prozessbe-teiligten die Berufung auf einen Formmangel ausnahmsweise verwehrt werden kann, nur nach den Verh344ltnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. Auf dieser rechtlich gesicherten Grundlage hat der Senat in 334bereinstim-mung mit anderen h366chstrichterlichen Entscheidungen (vgl. die bereits im Be-schluss vom 12. Dezember 2005 zitierte Entscheidung BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.; ebenso etwa BGHZ 92, 164, 173; 29, 6, 12; BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, NJW 1996, 6 - 4 - 1467, 1469) in Verwertung des unstreitigen und des festgestellten Sachverhalts angenommen, dass es dem Beklagten in dem vorliegenden Fall wegen seines in hohem Ma337e widerspr374chlichen Verhaltens verwehrt ist, sich auf den Form-mangel des Treuhandvertrages zu berufen. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -
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