BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 330/05 (vormals: II ZR 346/03) vom 4. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 35 Abs. 2 Satz 2 Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Gesch344ftsf374hrer haben kann und dass, wenn mehrere Gesch344ftsf374hrer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Gesch344ftsf374hrer gemeinsam oder durch einen Gesch344ftsf374hrer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war urspr374nglich nur ein Gesch344ftsf374hrer bestellt, so hat, wenn ein zus344tzlich bestellter Gesch344ftsf374hrer verstirbt, der verbleibende Gesch344ftsf374hrer Alleinvertretungsmacht. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2007 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2007 - II ZR 330/05 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Beklagte. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird f374r die Zeit bis zum 26. Dezember 2005 auf 44.551,09 200 und f374r die Zeit da-nach auf 2.227,55 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend in der Haupt-sache f374r erledigt erkl344rt haben, ist gem344337 247 91 a ZPO nur noch 374ber die Kos-ten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen w344re. Das ist hier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Februar 2007 ergibt. 1 II. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners S. H. gem344337 247 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht haben, sch344tzt der Senat die Quote auf 5 %. Dar-aus ergibt sich bei der urspr374nglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 200 ein Streitwert i.H.v. 2.227,55 200. 2 - 3 - Ab der Erledigungserkl344rung der Kl344gerin sind f374r den Streitwert die bis-her entstandenen Verfahrenskosten ma337gebend, allerdings nur bis zur H366he des Streitwerts in der Hauptsache (Z366ller/Herget, ZPO 26. Aufl. 247 3 Rdn. 16 "Erledigung der Hauptsache"). Da die Verfahrenskosten h366her sind als 2.227,55 200, bleibt es somit bei diesem Streitwert. 3 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -
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