BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/07 Verk374ndet am: 29. Mai 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 305c Abs. 2, 307 Bd, Cb Die in formularm344337igen Mitgliedsvertr344gen eines Sportstudios enthaltene (Last-schrift)Klausel: "Das Mitglied erteilt dem Studio 205, soweit keine 334berweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen" ist auch unter Ber374cksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grund-satzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grunds344tzlich zul344ssige Vereinbarung einer Einziehungserm344chtigung zu verstehen, enth344lt dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelm344337ig un-angemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Verpflichtung der Beklagten, welche unter der Bezeichnung "Studio " ein Sportstudio betreibt, die Ver-wendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsvertr344gen zu unterlas-sen. 1 Der Kl344ger ist ein nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet (inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mit-gliedsvertr344ge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat: 2 - 3 - "Das Mitglied erteilt dem Studio , soweit keine 334berweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen." Im unmittelbaren r344umlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der einzeiligen Nummer 11 die Angabe der ma337geblichen Konto- und Bankdaten des Kunden vorgesehen. 3 Der Kl344ger h344lt diese Bestimmung nach 247 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB f374r unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen" aus der ma337geblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung er-gebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen benachteilige den Vertragspartner aber unangemessen und sei daher rechtswidrig. 4 Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem Kl344ger beanstandete Vertragsklausel durch Teil-Anerkenntnisurteil antragsge-m344337 verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der Mit-gliedsvertr344ge die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein 374ber den zuerkannten Teil hinaus gehendes Unterlassungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, grunds344tzlich sei es zul344ssig, ei-nen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugser-m344chtigungsverfahrens, teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte von ihren Kunden regelm344337ig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich blei-bender H366he fordere. Nummer 10 des Vertragsformulares enthalte aber nur eine Einzugserm344chtigung, nicht dagegen die Erkl344rung zur Teilnahme an dem den Kunden unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren. Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der Beklagten weder bereits eine Willenserkl344rung der Kunden gegen374ber der ei-genen Bank, wie dies f374r das Abbuchungsauftragsverfahren notwendig sei, noch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der Verwendung des Wortes "abzubuchen" sei keine Zuordnung zum Abbuchungs-auftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr f374r jede Art der Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die vorgenomme-ne Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer Einzugserm344chtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der "kunden-feindlichsten Auslegung" nicht zum Tragen. 7 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 - 5 - II. 1. a) Der Kl344ger ist nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 4 Abs. 1 des Un-terlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt, weil er in die vom Bundesver-waltungsamt gef374hrte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gem344337 dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 247 22a Abs. 1 AGBG) eingetragen ist. 9 b) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-standeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsvertr344gen der Beklagten sind in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschr344nkt 374berpr374fbar, als sie auf einer Auslegung beruhen. 10 Seit der mit der Zivilprozessnovelle 2002 geschaffenen Statthaftigkeit der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts kann das Revisionsgericht All-gemeine Gesch344ftsbedingungen grunds344tzlich auch dann selbst auslegen, wenn die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird. Denn es gen374gt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Be-rufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921). 11 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularm344337ige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugserm344chtigung sei grunds344tzlich zul344ssig. 12 - 6 - Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/04 - NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung ge-ringf374giger Betr344ge handelt oder wenn es um gr366337ere Betr344ge geht, die in re-gelm344337igen und gleich bleibender, von vornherein feststehender H366he einge-zogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeitr344gen eines Fitnessstudios 374blicherweise der Fall ist. 13 Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 (III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich f374r die Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die dabei zu ber374cksichtigenden - hier nicht relevanten - Besonderheiten Einschr344nkungen dahingehend f374r erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwi-schen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausrei-chend Zeit - mindestens f374nf Werktage - verbleiben m374sse, um die Rechnung zu pr374fen und gegebenenfalls f374r eine ausreichende Deckung seines Girokon-tos zu sorgen. 14 3. An der danach grunds344tzlich zul344ssigen bindenden Vorgabe der Zah-lungsweise in Form des Einzugserm344chtigungsverfahrens in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit verbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Auflage 2007, 247 58 Rn. 152; Strube, in: Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008, Kapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens f374r den Verwender und Zah-lungsempf344nger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- 15 - 7 - und Buchungsvorteile mit sich und ist sp374rbar kosteng374nstiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989). F374r den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, er wird von der 334berwachung der F344lligkeitstermine entbunden und kann sich passiv verhalten. Dar374ber hinaus ist die Einzugserm344chtigung f374r ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der Gl344ubiger- bzw. der Schuldnerbank verbleibt; die f374r ihn damit verbundenen Nachteile fal-len dagegen nicht ma337geblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend: BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB Neubearbeitung 2006, 247 307 Rn. 525; van Gelder, aaO, 247 56 Rn. 65 ff.; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, Anh. zu 247 310, Rn. 521). 16 4. Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die das Abbuchungs-verfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den Verbraucher dagegen regelm344337ig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach 247 675 Abs. 1, 247 665 BGB, Last-schriften des darin bezeichneten Gl344ubigers einzul366sen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner - des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einl366sung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr r374ckg344ngig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfah-ren f374r den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen grunds344tzlich nicht wirksam vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; OLG Branden- 17 - 8 - burg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/H344user, in: M374nchKommHGB, Band 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 112). 5. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in ihren Vertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige ihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil damit lediglich eine Einzugserm344chtigung vereinbart werde, dagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren darin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden k366n-ne, erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revisi-on ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsge-halt der Klausel ma337gebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich f374r verpflichtet halten k366nnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 18 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verst344ndnism366g-lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-standen werden (st. Rspr.; BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184 und vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505; Basedow, in: M374nchKomm BGB, 5. Auflage 2007, 247 305c BGB, Rn. 22 f.). 19 - 9 - Nur wenn nach Aussch366pfung aller in Betracht kommenden Ausle-gungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsm366glich-keiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur An-wendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB 2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, 247 305c Rn. 18). 20 b) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der Beklagten wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegens344tzlich wirken-den Begriffe "Bankeinzug" und "abbuchen" noch nicht eindeutig erscheinen mag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Be-r374cksichtigung der genannten Grunds344tze und des gesamten Inhalts des Ver-tragsformulars Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte Ergebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugserm344chtigung zutreffend. 21 aa) Nach allgemein verbreitetem Verst344ndnis verbindet der Verbraucher mit dem Einzugserm344chtigungs- oder Einzugsverfahren eine Erkl344rung gegen-374ber seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle ei-ner Barzahlung oder einer 334berweisung durch Vorlage einer entsprechenden Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen die Begleichung f344llig werden-der Betr344ge zu veranlassen. 22 - 10 - Im Hinblick auf die Verkehrs374blichkeit und das weit h344ufigere Vorkom-men (vgl. van Gelder, aaO; Strube, aaO) dieser Variante des Lastschriftverfah-rens ist deshalb grunds344tzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Ein-zugserm344chtigungsverfahren als vereinbart anzusehen. 23 bb) Demgegen374ber ist die Annahme, es sei die "weitere" Abwicklungs-form des Lastschriftverfahrens, das Abbuchungsauftragsverfahren, vereinbart worden, regelm344337ig fern liegend. Eine andere Beurteilung w344re nur dann ge-rechtfertigt, wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder sonstigen Umst344nden hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner Bank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren einzul366sen (vgl. Hadding/H344user, aaO, Rn. C 109; LG Berlin WM 1975, 530, 531). F374r ein derartiges Verst344ndnis fin-den sich jedoch in dem Vertragsformular keine Anhaltspunkte. 24 (1) Bei dieser Beurteilung ist au337erdem von ma337geblicher Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschlie337lich eine entsprechende - insoweit abschlie337ende - Willenserkl344rung gegen374ber dem Gl344ubiger, dem Vertrags-partner, abzugeben ist, w344hrend das Abbuchungsauftragsverfahren eine Wil-lenserkl344rung ausdr374cklich gegen374ber der Bank des Kunden erfordert. Das Ver-tragsformular der Beklagten enth344lt aber ersichtlich nur Vereinbarungen zwi-schen den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem 374bri-gen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner Bank 374ber die bereits im Vertrag enthaltenen Erkl344rungen hinaus nunmehr noch einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 25 (2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im Zusam-menhang mit dem Einzugserm344chtigungsverfahren vertraute Wort "Bankein- 26 - 11 - zug" verwendet wird und alle Umst344nde nur auf diese Art des Lastschriftverfah-rens hindeuten. So wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in Num-mer 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er f374r den Verbraucher im Vor-dergrund steht und ihm nach allgemeinem Sprachverst344ndnis deutlich macht, es handele sich hierbei um die ihm aus der Erf374llung einer Vielzahl von regel-m344337ig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des t344glichen Lebens gel344ufi-ge und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsver-kehrs. 27 (3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der Kontoda-ten f374r sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich lediglich um das Einziehungserm344chtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte zur Einreichung von Lastschriften auch im Abbuchungsauftragsverfahren die Bankdaten ihrer Kunden ebenfalls ben366tigte. 28 Indes ist gerade in Verbindung mit dem Wort "Bankeinzug" und dem un-mittelbaren r344umlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszuge-hen, dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erkl344rung nur ge-gen374ber der Beklagten die Annahme verst344rkt, der Kunde habe die Abwicklung der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand der Beklagten gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits vollst344ndig erf374llt und er - der Kunde - m374sse nun nichts weiter dazu beitragen. 29 - 12 - c) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes "abzubuchen" am Ende der beanstandeten Vertragsklausel. 30 Dies bewirkt keine zwangsl344ufige Zuordnung zum Abbuchungsauftrags-verfahren und l344sst keine Zweifel an dem sich f374r den Kunden aus den aufge-f374hrten Umst344nden erschlie337enden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugser-m344chtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einl366sens der Lastschrift und die Belastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempf344ngers, hier der Beklag-ten, gegen374ber der Bank des Kunden deutlich. 31 Im 334brigen werden die Begriffe "Abbuchen" und "Einl366sen" im Zusam-menhang mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der Auffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprach-lich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort "Abbuchen" eine Zuord-nung zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsver-fahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularm344337igen Mustertexten f374r eine Einziehungserm344chtigung: "Ich erm344chtige 205 von mei-nem Konto einzuziehen" - so van Gelder, aaO, 247 57 Rn. 3 - sowie f374r einen Ab-buchungsauftrag: "Hiermit bitte ich, die 205 eingehenden Lastschriften zu Lasten 205 Girokonto Nr. 205 einzul366sen " - van Gelder, aaO, 247 57 Rn. 57; vgl. zur Ver-wendung der Begriffe auch Strube, aaO - dort wird das Wort Abbuchen ebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungserm344chtigung benutzt). 32 - 13 - Diesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im allge-meinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos unterschiedslos verwendet und den blo337en "Buchungsvorgang" bei der Bank beschreiben. 33 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2007 - 15 U 66/05 -
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