BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 330/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin hat Gelegen-heit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses. Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen in der Streit-sache nicht mehr vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen hat, ist bereits durch das Senatsurteil vom 18. Dezember 2008 (III ZR 132/08 - EBE/BGH 2009, 50, Rn. 14) zum Nachteil der Kl344gerin gekl344rt. Danach bestanden auch schon vor Erlass des Senatsurteils vom 10. November 2005 (III ZR 72/05 - NJW 2006, 45, 46 Rn. 10 ff) und lange vor der hier in Rede ste-henden Zuwendung der Kl344gerin an die Beklagte im Rahmen eines "Schenk-kreises" hinreichende Anhaltspunkte daf374r, dass eine 334berwindung der Kondik-tionssperre erfolgversprechend war. Die f374r den Lauf der Verj344hrungsfrist 2 - 3 - ma337gebenden "den Anspruch begr374ndenden Umst344nde" im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB lagen somit nicht erst nach dem Senatsurteil vom 10. No-vember 2005 vor. Aus den vorstehenden Gr374nden fehlt auch die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Revision (247 114 ZPO). F374r diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entschei-dung ma337geblich. Darauf, dass die inmitten stehende Rechtsfrage erst nach der Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels sowie dem Antrag auf Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe in dem f374r die Kl344gerin ung374nstigen Sinne ent-schieden wurde, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367, 368). 3 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2007 - 30 C 8/07 - 24 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.01.2008 - 2/24 S 122/07 -
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