BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 330/09 Verk374ndet am: 3. M344rz 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter W366stmann, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Versicherungsmaklerunternehmen. Sie schlossen sich Ende 2003 unter einer Holdinggesellschaft zusammen. Mit Vereinbarung vom 2. April 2004 trennten sich die Parteien wieder und l366sten die Holdinggesell-schaft auf. 1 Im Zuge der Beendigung der Zusammenarbeit trafen die Parteien Ver-einbarungen 374ber die Aufteilung der jeweils vermakelten Versicherungsgesch344f-te. Nach einem Vertrag vom 17. Dezember 2004 sollte unter anderem der 2 - 3 - "Transportvertrag U. -Gruppe ab 01.01.2005" von der 334bertragung auf die Kl344gerin ausgenommen werden. Im Hinblick auf die vom 334bergang ausge-nommenen Vertr344ge wurde auf eine separate Provisionsregelung verwiesen. In der ebenfalls am 17. Dezember 2004 geschlossenen Provisionsver-einbarung trafen die Parteien unter anderem folgende Regelungen: 3 "Pr344ambel GA (= Kl344gerin) deckt 374ber gv (= Beklagte) Vertr344ge ein. Die Ver-tr344ge verbleiben im Eigentum der GA. Grunds344tze der Zusammenarbeit GA vermittelt der gv Versicherungen entsprechend der im Folgen-den getroffenen Vereinbarungen. GA ist berechtigt, im Gesch344ftsverkehr entsprechend der erteilten Vollmachten Erkl344rungen mit Wirkung f374r und gegen die gv ab-zugeben. 205 1.) Verg374tung gv verg374tet der GA f374r vermitteltes Gesch344ft: 205 Transportversicherungen Kraftfahrzeugversicherungen 30 % der Courtage F374r andere Sparten ist diese Vereinbarung von Fall zu Fall zu er-g344nzen. F374r spezielle Einzelprojekte kann die Provision je nach Arbeitsan-fall von Fall zu Fall auch abweichend von der o.g. Provisionsgren-ze von den Parteien vereinbart werden." Die Kl344gerin macht, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, geltend, sie habe der Beklagten die Firmen der Unternehmensgruppe "U. " im Sin-ne dieser Vereinbarung vermittelt und beansprucht dementsprechend 30 % der 4 - 4 - f374r diese Gesch344fte gezahlten Provisionen. Hierzu hat sie vorgetragen, w344h-rend der Zusammenarbeit der Parteien unter dem Dach der Holding den Kon-takt zwischen der Beklagten und den Unternehmen der U. -Gruppe ge-kn374pft zu haben, woraus die Beklagte eine eigene Gesch344ftst344tigkeit habe ent-wickeln k366nnen. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Herstellung des Kontakts zu den Unternehmen der U. -Gruppe w344hrend der Kooperation der Par-teien gen374ge als Vermittlungsleistung im Sinne der Provisionsvereinbarung. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 64.544,94 200 (Provision f374r 2005) nebst Zinsen, zur Erteilung von Auskunft 374ber weitere in Bezug auf die Unternehmensgruppe "U. " erlangte Provisionen, zur Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und zur Zahlung des sich aufgrund der Auskunft ergebenden Provisionsan-teils gerichtet ist, nach Anh366rung des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin durch Teil-urteil abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre abge-wiesenen Klageantr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhe-bung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Provisions-vereinbarung vom 17. Dezember 2004, dass die Kl344gerin nur f374r konkret vermit-telte Versicherungsvertr344ge Provisionen erhalten und die Beklagte sie nicht ge-nerell an den anfallenden Provisionen aus Vertr344gen mit Firmen der Unterneh-mensgruppe "U. " beteiligen sollte. Daf374r spreche nicht nur, dass nach Zif-fer 1 der Vereinbarung die Verg374tung f374r "vermitteltes Gesch344ft" erfolgen solle, sondern auch eine Gesamtschau der in der Vereinbarung enthaltenen Abreden. So decke die Kl344gerin nach der Pr344ambel 374ber die Beklagte Vertr344ge ein. In den "Grunds344tzen der Zusammenarbeit" werde 374berdies ausgef374hrt, dass die Kl344gerin der Beklagten unter Wahrnehmung der erteilten Vollmachten Versiche-rungen vermittle. In der Entgeltregelung sei zudem vorgesehen, dass f374r spe-zielle Einzelprojekte je nach Arbeitsanfall Abweichungen von den grunds344tzlich geregelten Provisionss344tzen vereinbart werden k366nnten. 7 Dass die Parteien tats344chlich etwas anderes vereinbart h344tten, die "Pro-visionsvereinbarung" die Abrede also unzutreffend wiedergebe, habe die Kl344ge-rin nicht schl374ssig vorgetragen. Einer Vernehmung der zu dieser Behauptung von der Kl344gerin benannten Zeugen habe es nicht bedurft. Der zum Inhalt der Vereinbarung vom Landgericht angeh366rte Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin habe einger344umt, dass 374ber die Frage, was unter einer die Provisionspflicht ausl366-senden "Vermittlung" im Sinne der Abrede zu verstehen sei, weder bei Ab-schluss dieser Vereinbarung noch vorher gesprochen worden sei. Seinen weite-ren Erl344uterungen sei zu entnehmen, dass nach seiner damaligen Einsch344t-zung eine solche n344here Definition 374berfl374ssig gewesen sei, da es sich um die im Versicherungsgewerbe 374bliche Provision f374r vermitteltes Gesch344ft habe handeln sollen. Daraus ergebe sich aber, dass es keine - ausdr374cklichen oder 8 - 6 - auch nur konkludenten - Erkl344rungen der Parteien gegeben habe, denen man einen anderen als den schriftlich niedergelegten Inhalt der Vereinbarung habe entnehmen k366nnen. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Zwar mag es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden sein, dass bei alleiniger Ber374cksichtigung des Wortlauts der Provisionsvereinbarung vom 17. Dezember 2004 und ihrer Regelungszusammenh344nge der in Nummer 1 verwendete Begriff des "vermittelten Gesch344fts" (im rechtstechnischen Sinne des 247 652 Abs. 1 BGB) so zu verstehen ist, dass die Herstellung eines Kontakts zu dem Vertragspartner nicht gen374gt. Jedenfalls die weitere Erw344gung des Be-rufungsgerichts, die Kl344gerin habe nicht schl374ssig vorgetragen, dass die Partei-en tats344chlich etwas anderes vereinbart h344tten, die Provisionsvereinbarung also die Abrede unzutreffend wiedergebe, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 10 a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus der Einlassung des Ge-sch344ftsf374hrers der Kl344gerin vor dem Landgericht ergebe sich schon nicht, dass diese den Willen hatte, eine Vereinbarung abzuschlie337en, nach der ihr die Ver-mittlungsprovision bei sp344teren Abschl374ssen bereits wegen der Herstellung des Kontakts zustehen solle. 11 Wie die Revision zu Recht r374gt, geht schon in der Klageschrift der Vor-trag der Kl344gerin, an dem sie durchg344ngig festgehalten hat, dahin, beide Par-teien h344tten das gemeinsame Verst344ndnis gehabt, dass der Kl344gerin eine Pro- 12 - 7 - vision auch f374r Gesch344fte zustehen sollte, die sie w344hrend der Zusammenarbeit der Parteien nur in der Weise "vermittelte", dass sie einen gesch344ftlichen Kon-takt mit der Beklagten herstellte. Die Provisionsvereinbarung sei mithin 204keine Maklervereinbarung im typischen Sinne der 247247 652 ff BGB223, sondern sei 204vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation und Entwicklung223 zu sehen. Damit ist ein 374bereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorgetragen worden, der von dem abweicht, was das Berufungsgericht als Ergebnis seiner objektiven Auslegung des schriftlichen Vertragstexts festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die 304u337erung des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin gegen374ber dem Landgericht nicht im Wider-spruch zu diesem schrifts344tzlichen Vorbringen, so dass die Klage nicht aus die-sem Grunde unschl374ssig geworden ist. Der Gesch344ftsf374hrer hat ausgef374hrt, er habe die Vereinbarung so verstanden, dass die Kl344gerin eine Provision f374r ver-mittelte Gesch344fte entsprechend der 374blichen Praxis im Versicherungsgewerbe habe erhalten sollen, weshalb 374ber den Begriff der Vermittlung vor der Verein-barung nicht gesprochen worden sei. Ist es aber in jenem Gewerbe unter Versi-cherungsmaklern 374blich, sich gegenseitig bereits bei der Herstellung von Ge-sch344ftskontakten an anfallenden Provisionen finanziell zu beteiligen, weichen diese Angaben nicht vom Vortrag der Kl344gerin 374ber das gemeinsame Ver-st344ndnis der Provisionsabrede ab. Insbesondere kann in diesem Fall daraus, dass 374ber den Begriff der Vermittlung in der Provisionsvereinbarung nicht gere-det wurde, nicht der Schluss gezogen werden, es sei nichts anderes vereinbart worden als sich bei (im Sinne des 247 652 BGB "maklerrechtskonformer") Ausle-gung des Vertrags anhand seines Wortlauts und seiner Regelungssystematik ergebe. Eine ausdr374ckliche Verst344ndigung der Parteien 374ber den Begriff der Vermittlung war nicht erforderlich, wenn diese aufgrund der g344ngigen Praxis in ihren Verkehrskreisen ein 374bereinstimmendes Verst344ndnis dar374ber hatten, wel- 13 - 8 - che Anforderungen an eine provisionsausl366sende Vermittlung zu stellen waren. Vielmehr w344ren der entsprechende Handelsbrauch (247 346 HGB) oder die in-soweit bestehende Verkehrssitte in den beteiligten Gesch344ftskreisen gem344337 247 157 BGB schon bei der Auslegung des Vertrags zu ber374cksichtigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, WM 2001, 350, 351 und vom 23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 f). Es dr344ngt sich geradezu auf, dass der Gesch344ftsf374hrer in der Anh366rung vor dem Landgericht seinen Hinweis auf die 374bliche Vertragspraxis im Versiche-rungsgewerbe in dem vorstehenden Sinn verstanden wissen wollte, da er auf die Usancen erkennbar zur Untermauerung der Rechtsposition der Kl344gerin hinweisen wollte. Das Berufungsgericht h344tte dem nachgehen m374ssen. Da dies unterblieben ist, ist seine W374rdigung l374ckenhaft und damit rechtsfehlerhaft. 14 b) Die Kl344gerin hat f374r ihr Vorbringen auch tauglich Beweis angetreten. F374r ihren Vortrag zum gemeinsamen Verst344ndnis der Abrede hat sie die Zeu-gen K. und J. benannt sowie die Parteivernehmung ihres Gesch344ftsf374h-rers und desjenigen der Beklagten angeboten. Der Beweisantritt erf374llt zumin-dest bez374glich des Zeugen K. die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Beweisaufnahme 374ber den 374bereinstimmenden inneren Vertragswillen gestellt hat. Danach ist der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen 374ber nicht bei ihm eingetretene innere Tatsachen nur erheblich, wenn die Umst344nde schl374ssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (BGH, Urteil vom 29. M344rz 1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 mwN, insoweit in BGHZ 132, 263 nicht abgedruckt). Der Zeuge K. war kurz vor dem Abschluss der streitgegenst344ndlichen Vereinbarung Gesch344ftsf374hrer sowohl der Kl344gerin als auch der Beklagten. Damit ist es, wie die Revision zu- 15 - 9 - treffend r374gt, plausibel, dass der Zeuge 374ber das Verst344ndnis beider Parteien 374ber den Begriff der "Vermittlung" Auskunft geben kann. 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes f374r den Fall hin, dass sich nicht bereits aufgrund eines Handelsbrauchs oder einer Ver-kehrssitte im Rahmen der objektiven Auslegung der zwischen den Parteien ge-troffenen Provisionsabrede ergibt, dass eine "Vermittlung" bereits dann vorlie-gen sollte, wenn lediglich ein Gesch344ftskontakt hergestellt wurde: Entgegen den in seinen Urteilsgr374nden zum Ausdruck gekommenen Zweifeln des Berufungs-gerichts ist der gleichgerichtete innere Wille der Vertragschlie337enden selbst dann beachtlich, wenn er in deren Erkl344rungen keinen Niederschlag gefunden oder, wie es das Berufungsgericht formuliert hat, sich nicht nach au337en doku-mentiert hat. Besteht ein 374bereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch dann allein ma337geb-lich, wenn er im Inhalt der Erkl344rung nicht oder nur unvollkommen zum Aus-druck gekommen ist (st. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteile vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714 Rn. 17; vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658 Rn. 12; vom 29. M344rz 1996 aaO; vom 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110). 16 3. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1, 3 ZPO). Dabei wird es auch 17 - 10 - Gelegenheit haben, sich mit den weiteren R374gen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat keine Veranlassung hat. Schlick W366stmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 04.06.2009 - 12 O 481/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.11.2009 - 2 U 78/09 -
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