BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 330/13 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 121 Abs. 5; Art. 53 SE - VO a) Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt we r- den. b) Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten G esellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versam m lungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausg e- richtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bi n- det. E ine Satzungsbestimmung, die dem Einber u fungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 330/13 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkan nt: Auf die Revisionen der Kläger zu 2 und 3 wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2013 aufg e- hoben. Auf die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2013 abgeändert und neu gefasst: Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Bekla g- ten vom 28. September 2011 unter Tagesordnungspunkt 8.2. gefasste Beschluss über die Änderung von § 4.1.1. der Satzung (Ort der Hauptversammlung) wird für nichtig e rklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 8/9. Die G e- richtskosten im Übrigen trägt die Beklagte. Die außerg e- richtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 trägt die Bekla g- - 3 - te. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtl i- chen Kosten selbst. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagt e ist eine börsennotierte Societas Europaea (SE) mit Sitz in Berlin. § 4 ihrer Satzung bestimmte, dass die Hauptversammlung entweder am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse stattfindet. Die Hauptversammlung vom 28. September 2 011 beschloss, dass § 4.1.1. der Satzung wie folgt neu gefasst wird: Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entw e- der am Sitz der Gesellschaft, dem Sitz einer Wertp a- pierbörse in der Europäischen Union oder einer Gro ß- stadt in der Europäischen Un ion mit mehr als 500.000 Die Kläger, die gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt haben, h a- ben dagegen Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage erhoben, die Klägerin zu 1 auch gegen weitere Beschlüsse. Das Landgericht hat die Klagen abgewie sen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 durch B e- schluss zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisionen der Kläger zu 2 und 3. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen haben Erfolg und führen z ur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Satzungsänderung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Satzungsgeber einer SE sei ein großer Spielraum bei der Internationalität des Versammlungsortes einz u- räumen. Die in Art. 8 SE - VO eröffn ete Möglichkeit zur Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat spreche dafür, dass die weniger einschneidende Ma ß- nahme, andere EU - Staaten als Hauptversammlungsort vorzusehen, als g e- meinschaftsrechtliches Argument im Rahmen der Auslegung des nach Art. 9 A bs. 1 c iii SE - VO entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 5 AktG Berücksicht i- gung finden müsse. In § 121 Abs. 5 AktG werde keine Bestimmung dazu getro f- fen, dass die Hauptversammlung allein in Deutschland stattzufinden habe. Bei der Beklagten spreche für eine w eite Sichtweise des § 121 Abs. 5 AktG vor a l- lem, dass die große Mehrheit ihrer Gesellschafter nicht in Deutschland bzw. Berlin wohne und kein Grund erkennbar sei, die deutschen Gesellschafter zu bevorzugen. Aus der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundu ng folge die Unzulässigkeit eines ausländischen Hauptversammlungsortes nicht. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob der im Ausland gefasste Beschluss den Anford e- rungen des § 130 AktG entspreche und die Auslandsbeurkundung der Beu r- kundung durch einen deu tschen Notar gleichwertig sei. Auch gegen die konkrete Ausgestaltung der Satzungsänderung sei nichts einzuwenden. Die Satzungsregelung werde den Anforderungen gerecht, eine sachgerechte, am Teilnehmerinteresse ausgerichtete Vorgabe zu entha l- ten. Sollte das Einberufungsorgan im Einzelfall einen Ort auswählen, der zwar den satzungsmäßigen Kriterien entspreche, aber dennoch durch seine Lage eine unzumutbare Erschwerung des Teilnahmerechts zur Folge habe, könne 3 4 5 - 5 - dem durch Anfechtung der dort gefassten Beschlü sse entgegengetreten we r- den. II. Der Beschluss hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Die konkrete Ausgestaltung der Satzungsänderung ist mit § 121 Abs. 5 AktG nicht vereinbar und verstößt damit gegen das Gesetz, § 243 Abs. 1 AktG. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der B e- klagten als SE nach den Regeln des deutschen Aktiengesetzes richtet. Da w e- der die Verordnung (EG) Nr. 2157/ 2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE - VO, ABl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1) noch das deutsche SE - Ausführungsgesetz eine R e- gelung zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen enthalten, unte r- liegt die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ii der SE - VO insoweit den nat i- onalen Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden, mithin den Regeln des deutschen Aktiengesetzes (vg l. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 8). 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine Satzungsregelung, die einen im Ausland gelegenen Versammlungsort bestimmt, für zulässig erac h- tet. a) Die Zulässigkeit einer Satzu ngsregelung zum Hauptversammlungsort folgt aus § 121 Abs. 5 AktG. Für die Organisation und den Ablauf der Hauptve r- sammlung gelten nach Art. 53 SE - VO unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnitts der SE - VO die im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften m a ß- geblichen Rechtsvorschriften. Da über den Ort der Hauptversammlung im 6 7 8 9 - 6 - 4. Abschnitt keine Regelung enthalten ist, gilt § 121 Abs. 5 AktG auch für die SE. Aus Art. 54 Abs. 2 SE - VO folgt nichts anderes. Danach kann die Hauptve r- sammlung nach den für Aktienge sellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden, womit wieder auf § 121 Abs. 5 AktG verwiesen wird. Daraus, dass die Beklagte eine SE ist, folgt noch nicht, dass Versam m- lungen europaweit zulässig sin d. Angesichts der eindeutigen Verweisung auf nationales deutsches Recht für eine SE mit Sitz in Deutschland kann nicht schon aus der Rechtsform auf die Zulässigkeit eines europaweiten Versam m- lungsorts geschlossen werden (Kiem in KK - AktG, 3. Aufl., Art. 53 SE - VO Rn. 9; aA Schwarz, SE - VO, Art. 53 Rn. 10). Dass eine identitätswahrende Sitzverlegung innerhalb Europas möglich ist (Art. 8 SE - VO), macht die Satzungsänderung, die eine Versammlung im e u- ropäischen Ausland ermöglichen soll, entgegen der Auffassung des Berufung s- Die Sitzverlegung ist eine Maßnahme, die die Gesellschaft dem Recht des ne u- en Sitzstaats unterwirft und nach der Entscheidung des deutschen Gesetzg e- bers zu Abfindu ngsansprüchen führt. Sie unterscheidet sich sowohl im Inhalt als auch dem Zweck von einer Satzungsregelung einer weiterhin deutschem Recht unterworfenen Gesellschaft über den Versammlungsort, die lediglich Vorgaben für ein regelmäßig nur jährlich wiederkeh rendes Ereignis macht. b) § 121 Abs. 5 AktG lässt es zu, in der Satzung einen Versammlungsort im Ausland zu bestimmen. aa) Ob auch ein Versammlungsort im Ausland gewählt werden kann, ist streitig. Teilweise wird ein Versammlungsort im Ausland nicht z ugelassen, w o- bei das Hindernis vor allem in der fehlenden Möglichkeit einer Beurkundung 10 11 12 13 - 7 - durch einen deutschen Notar gesehen wird (OLG Hamburg, ZIP 1993, 921; OLG Hamm, NJW 1974, 1057 [zur GmbH]; LG Stuttgart, AG 1992, 236; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl ., § 121 Rn. 48; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 18; Heidel/Terbrack/Lohr, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 12; Heidel/Pluta, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 45; Wilhelmi , BB 1987, 1331). Überwi e- gend wird dagegen eine Hauptversammlung im Ausland für möglich erachtet (MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., Art. 53 SE - VO Rn. 10; Kiem in KK - AktG, 3. Aufl., Art. 53 SE - VO Rn. 9; Habersack/Drinhausen/Bücker, SE - Recht, Art. 53 SE - VO Rn. 11; Schwarz, SE - VO, Art. 53 Rn. 10; Spindler in Lutter/Hommelhoff, SE - Kommentar, Art. 53 SE - VO Rn. 9; Heckschen in Widmann/Mayer, Umwan d- lungsrecht, Anhang 14 Europäische Gesellschaft Rn. 497, Stand Februar 2011; Casper in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Art. 53 SE - VO Rn. 4; Henssler/Strohn/ Liebscher, 2. Aufl., § 121 AktG Rn. 25; Grig oleit/Herrler, AktG, § 121 Rn. 27; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 121 Rn. 15; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 121 Rn. 88; Noack/Zetzsche in KK - AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 187; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 121 Rn. 24; Wachter/Mayrhofer, AktG, 2. Aufl., § 121 Rn. 30; Hölters/Drinhausen, AktG, 2. Aufl., § 121 Rn. 44; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 121 Rn. 74; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 121 Rn. 87; Bungert, AG 1995, 26, 35). bb) Durch die Satzung kann ein Ha uptversammlungsort im Ausland b e- stimmt werden. Der Wortlaut von § 121 Abs. 5 AktG enthält keine Eingrenzung für die Satzungsbestimmung über den Versammlungsort (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26/93, ZIP 1993, 1867, 1869). Auch aus dem Zw eck lässt sich eine Begrenzung auf inländische Versammlungsorte nicht rechtfert i- gen. Ziel der Aufnahme der Regelung in das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 als § 105 Abs. 3 ist es gewesen, den Streit darüber zu beenden, ob die Haup t- 14 15 - 8 - versammlung an jeden Ort in Deutschland einberufen werden konnte. Dem lag die Absicht zugrunde, zum Schutz der Beteiligten, namentlich der Minderheit s- aktionäre, eine willkürliche Auswahl des Versammlungsorts zu unterbinden (BGH, Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26/93, ZIP 1993 , 1867, 1870). Di e- ser Schutzzweck verlangt nicht mehr, ausländische Versammlungsorte von vorneherein auszuschließen. Jedenfalls in den an Deutschland angrenzenden Ländern können Städte oder Regionen ebenso schnell und leicht erreichbar sein wie Orte in Deu tschland oder der Satzungssitz. Auch das Beurkundungserfordernis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) steht e i- ner Versammlung im Ausland nicht grundsätzlich entgegen. Dabei kann dahi n- stehen, ob die Einhaltung der jeweiligen Ortsform genügen könnte, obwohl Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 17. Juni 2008, Rom - I - VO) auf Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht nicht anzuwen den ist, Art. 1 Abs. 1 f Rom - I - VO. Auch die in § 130 Abs. 1 AktG verlangte Form kann gewahrt werden. Nicht bei jeder Hauptversammlung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG). Wenn in den verbleibenden Fällen kein Konsularbea mter zur B e- urkundung bereit ist (§ 10 Abs. 2 KonsG, vgl. Hölters/Drinhausen, 2. Aufl., § 130 AktG Rn. 13; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 130 Rn. 44; Noack/Zetzsche in KK - AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 402), genügt die Beurkundung durch einen ausländische n Notar, wenn sie der deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkund s- person nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Ur kunde ein Ve r- fahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8/80, BGHZ 80, 76, 78). 16 - 9 - Entscheidend für die Zulässigkeit der Beurkundung durch eine auslä nd i- sche Urkundsperson sind die mit der Beurkundung verbundenen Zwecke. Sie dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz, damit keine Unkla r- heiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge besteht (Noack/Zetzsche in K K - AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 4). Mit der Fertigung einer notariellen Urkunde geht auch eine bessere Beweissicherung einher. Di e- sen Zwecken kann auch eine unabhängige ausländische Urkundsperson, deren Stellung mit der eines deutschen Notars vergleichbar ist, genügen. Die Anwesenheit eines Notars mag zwar außerdem dazu beitragen kö n- nen, dass Gesetz und Statut bei den Beschlüssen sorgfältiger beachtet werden, und einen geordneten, die Teilnehmerrechte wahrenden Verfahrensablauf s i- cherstellen (Priester , DNot Z 2001, 661, 663; Krieger, ZIP 2002, 1597, 1599; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 1). Weil für sein Amt die Kenntnis des deutschen Aktienrechts nicht erforderlich ist, kann dies von einem auslä n- dischen Notar möglicherweise nicht in dem gleichen Umf ang wie von einem deutschen Notar gewährleistet werden. Hauptzweck des Erfordernisses einer notariellen Beurkundung ist die Sicherung eines rechtlich geordneten Verfa h- rensablaufs jedoch nicht. Für den Verfahrensablauf ist in erster Linie der Ve r- sammlungsle iter verantwortlich. Der Gesetzgeber selbst hat für weniger bede u- tende Beschlüsse bei nichtbörsennotierten Gesellschaften die Anwesenheit e i- nes Notars für verzichtbar erachtet, § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG. Leitungs - , Au f- sichts - oder Eingriffsbefugnisse hat er dem Notar nicht zuerkannt und die Beu r- kundung auf einzelne Tatsachen des äußeren Ablaufs der Versammlung b e- schränkt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 16 - Kirch/Deutsche Bank). In der Hauptversammlung darf der Notar zw ar einen erkennbar sittenwidrigen Beschluss nicht beurkunden, weil er nach § 4 BeurkG und § 14 Abs. 2 BNotO die Beurkundung zu versagen hat, wenn er hierdurch unerlaubten oder unredlichen Zwecken dient. Aus anderen Gründen 17 18 - 10 - nichtige Beschlüsse muss er aber aufgrund seiner Beurkundungspflicht beu r- kunden und darf nicht anstelle des nach §§ 245 ff. AktG berufenen Richters die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen feststellen (OLG Düsseldorf, NZG 2003, 816; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 109; aA MünchKom m- AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 96 für evident nichtige Beschlüsse). Eine gleichwertige Beurkundung einer Hauptversammlung durch eine ausländische Urkundsperson ist auch nicht wegen einer für deutsche Notare bestehenden Prüfungs - und Belehr ungspflicht ausgeschlossen (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 130 Rn 8; Hölters/Drinhausen, 2. Aufl., § 130 AktG Rn. 13; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 44; MünchKom m- AktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 12; Noack/Zetzsche in KK - AktG, 3. Au fl., § 130 Rn. 404; Bungert , AG 1995, 26, 33; Schiessl, DB 1992, 823; aA Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 18; Heidel/Terbrack/Lohr, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 12). Die Beurkundung der Hauptversammlung ist keine Beurkundung von Erklärungen Beteiligter, sondern eine sonstige Beurkundung über die Wahrnehmungen des Notars (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG, BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 11 - Kirch/Deutsche Bank). Für eine solche sonstige Beurkundung des dritten Ab schnitts des Beurku n- dungsgesetzes gelten die Prüfungs - und Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG nicht (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., Vor § 36 Rn. 14; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 130 Rn. 12; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 34). 3. Die konkrete Ausgestaltung der Satzungsänderung ist aber mit § 121 Abs. 5 AktG nicht vereinbar. Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachg erechte, am Teilna h- meinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 121 19 20 - 11 - Rn. 13). Der Senat hat es zwar für mit dem Schutzzweck, die Beteiligten, insb e- sondere di e Minderheitsaktionäre vor einer willkürlichen Auswahl des Ve r- sam m lungsorts zu schützen, vereinbar erachtet, wenn die Satzung mehrere Orte aufführt, unter denen das Einberufungsorgan wählen kann, oder lediglich eine regional begrenzte geographische Vorgabe macht (BGH, Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26/93, ZIP 1993, 1867, 1870). Über eine sachgerec h- te Bindung des Auswahlermessens des Einberufungsberechtigten geht aber eine Satzungsbestimmung hinaus, die dem Einberufungsberechtigten die Au s- wahl unter ein er großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt. Eine solche weite Regelung kommt einem freien Auswahlermessen des Einberufenden nahe und dient jedenfalls bei einer Aktiengesellschaft mit einem größeren Aktionärskreis nicht dem Teilnah meinteresse aller Aktionäre, weil sie sich nicht vorab auf die möglichen Versammlungsorte einstellen kö n- nen. Den Anforderungen an eine ermessenbeschränkende Bestimmung des Hauptversammlungsortes wird die beschlossene Regelung nicht gerecht. B e- reits die Zahl der Großstädte in der Europäischen Union mit mehr als 500.000 Einwohnern beträgt rund 60 Städte. Hinzu kommt die unbekannte Zahl von O r- ten mit Sitz einer Wertpapierbörse in der Europäischen Union, die keine 500.000 Einwohner haben. Das führt im Ergebn is zu einer hohen Zahl an mö g- lichen Versammlungsorten in ganz Europa. Ein Aktionär müsste unter Umstä n- den eine weite Anreise bis an die Ränder der Europäischen Union auf sich nehmen, obwohl er sich an einer Gesellschaft mit Satzungssitz in Deutschland bete iligt hat und am Versammlungsort kein Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft besteht. Vor der Einladung zur Hauptversammlung kann er sich auch nicht auf bestimmte Orte einstellen und seine Anreise dorthin planen. Die beschlossene Satzungsregel ung ist damit nicht am Teilnahmeinteresse der 21 - 12 - Aktionäre ausgerichtet, sondern beschränkt die Teilnahmemöglichkeiten jede n- falls von Minderheitsaktionären. Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Bestimmung des Versammlungsorts kann nicht e iner Missbrauchskontrolle der Auswahl im Ei n- zelfall überlassen werden. Das Erfordernis einer Bestimmung des Versam m- lungsorts in der Satzung nach § 121 Abs. 5 AktG soll die Minderheitsaktionäre vor einer willkürlichen Auswahl des Versammlungsorts schützen. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, dem einzelnen Aktionär bei Streit um die Zulä s- sigkeit eines vom Einberufenden gewählten Versammlungsorts das Risiko einer Anfechtungsklage zuzuweisen, zumal ihm die Übereinstimmung der Auswahl mit dem Satzungswortl aut entgegengehalten werden könnte. Dass die Satzung eine Bestimmung über vom Satzungssitz oder einem deutschen Börsensitz a b- weichende Versammlungsorte treffen muss, soll verhindern, dass der Ve r- sammlungsort immer wieder in Zweifel gezogen werden kann, und auch dem 22 - 13 - Einberufungsberechtigten Rechtssicherheit verschaffen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2013 - 94 O 105/11 - KG, Entscheidung vom 28.08.2013 - 14 U 17/13 -
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