BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 33/03 vom8. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrleinbeschlossen:1.Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteildes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-senat, vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.2.Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung derNichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.Gründe: I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mitden weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.Gegen das ihm am 17. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom20. Dezember 2002 hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003,beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbe-schwerde erhoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis derGeschäftsstelle darüber, daß die Beschwerde nicht form- und fristgerecht ein- - 3 -gelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantrags die bislangfehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissenach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hat der Be-klagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigenStand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Prozeßkostenhil-fegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzu-lassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 2 ist - ebenso wieseine formunwirksam erhobene Nichtzulassungsbeschwerde - erst am18. Februar 2003 und damit außerhalb der bereits mit Ablauf des 17. Februar2003 endenden Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde(§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), beim Bundesgerichtshof eingegangen.2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerechtnoch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestelltworden und daher schon deshalb unzulässig ist (vgl. §§ 234, 236 Abs. 1, 544Abs. 1, 78 ZPO ), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der fristgemäßen Rechtsmitte-leinlegung wie auch der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Prozeß-kostenhilfegesuchs gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitätenmußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihm - 4 -das zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 XI ZR 161/01, NJW2001, 2720, 2722).RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGehrlein
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