BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 33/04 Verk374ndet am: 26. Oktober 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Regenwaldprojekt I UWG 247 4 Nr. 1, 247 5 Abs. 2 Satz 2 a) Verkn374pft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der F366rderung sozialer, sportlicher, kultureller oder 366kologischer Belange (sog. Sponsoring), ver-st366337t es regelm344337ig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher Beeinflussung des Kunden i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG. b) Verspricht ein Unternehmen allgemein f374r den Fall des Erwerbs seiner Pro-dukte, einen Dritten zu unterst374tzen, so folgt daraus noch nicht, dass 374ber die Details dieser Leistung aufgekl344rt werden muss. Erst wenn die Werbung konkrete, f374r die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufkl344ren-den Hinweisen. c) Zu den Voraussetzungen eines Versto337es gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 5 UWG bei einer Verkn374pfung des Produktabsatzes mit dem Ver-sprechen einer Sponsoringleistung. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 33/04 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 f374r das von ihr hergestellte und im gesamten Bundes-gebiet vertriebene Bier mit einer von ihr als "Krombacher Regenwaldprojekt" bezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen den Bierk344sten das nachfolgend schwarz-wei337 wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage A zur Klage-schrift des Kl344gers zu 1) bei, in dem es u.a. hei337t: 1 "Sch374tzen Sie 1 m262 Regenwald. Die Krombacher Regenwald-Aktion l344uft vom 01.05. bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m262 Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig gesch374tzt. Dies stellt der WWF Deutschland sicher." - 3 - - 4 - - 5 - Zudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des Journalisten und Fernsehmoderators G374nther Jauch, die (entsprechend der Anlage 3 zur Klageschrift des Kl344gers zu 2) folgende Inhalte hatten: 2 "Das Krombacher Regenwaldprojekt. Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getr344nkeh344ndler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, sch374tzen Sie 1 m262 Regenwald. H344h, wieso Regenwald? Weil es Themen gibt, f374r die man sich auch mit ungew366hnlichen Mitteln engagieren kann und so ist Krombacher auf die Idee gekommen, unterst374tzt vom WWF und dem Entwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den afrikanischen Regenw344ldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerst366rung bedroht. So wie im afrikanischen Dzanga Sangha-Regenwald. Sie k366n-nen helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Kromba-cher, den Sie kaufen, sch374tzen Sie 1 m262 Regenwald. Und der WWF sorgt daf374r, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den n344chsten Wochen, warum es sich lohnt, f374r den Regenwald aktiv zu werden, und Sie sehen, wie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter f374r Quadratmeter ein St374ck mehr von der Vielfalt des Regenwaldes gesch374tzt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den ak-tuellen Stand und ich halte Sie 374ber das Projekt ab jetzt auf dem Laufen-den. Das Krombacher Regenwaldprojekt." "Mit Krombacher k366nnen Sie Natur genie337en und jetzt auch sch374tzen. Das hier ist das Dzanga Sangha-Regenwaldgebiet in Afrika. F374r diesen einzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem WWF ein Schutzpro-jekt gestartet. Und Sie k366nnen es unterst374tzen. Mit jedem Kasten Krom-bacher, den Sie kaufen, sch374tzen Sie 1 m262 Regenwald. Daf374r sorgt der WWF die n344chsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genie337en." "Mit Krombacher k366nnen Sie Natur genie337en und jetzt auch sch374tzen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, sch374tzen Sie 1 m262 Regen-wald. Daf374r sorgt der WWF die n344chsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genie337en." "Kennen Sie den Unterschied zwischen den K344sten hier und dem afrika-nischen Regenwald? Die werden wieder zur374ckgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, w344chst er nicht mehr nach. Jetzt sch374tzen Sie mit je-dem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, 1 m262 Regenwald. Daf374r sorgt der WWF. Das finde ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genie337en." - 6 - 3 Der Kl344ger zu 1, der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., hat die im Einlegeblatt enthaltene Werbung wegen irref374hrender Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Es werde der Anschein erweckt, dass mit dem Kauf jedes Kastens Krombacher Bier ein Quadratmeter Regenwald in ei-ner Art dinglich gesicherter Patenschaft gesch374tzt werde, w344hrend tats344chlich nur eine allgemeine finanzielle Unterst374tzung erfolge. Dar374ber hinaus ver-schleiere die Beklagte, dass sie pro Kasten Bier - entgegen der angesichts des hohen Werbeaufwands erweckten Verbrauchererwartung - nur einen geringen Betrag von wenigen Cent an den World Wide Fund for Nature (WWF) abf374hre, mit dem ein nachhaltiger Schutz kaum gew344hrleistet werden k366nne. Au337erdem sei die Werbung intransparent. Es erfolge keine Aufkl344rung dar374ber, wie der Schutz aussehe, wie er gew344hrleistet werde und f374r welche Dauer er geschaf-fen werden solle. Der Kl344ger zu 2, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln e.V., hat die Ansicht vertreten, eine derartige Umweltwerbung sei schon deshalb unzul344ssig, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement f374r die Umwelt fehle. Die Wer-bung sei zudem irref374hrend. Der Verbraucher verstehe die Werbung so, dass die Beklagte oder der WWF eine Rechtsposition erwerbe, die das Regenwald-Gebiet den Zugriffen Dritter entziehe, w344hrend tats344chlich nur eine Spende er-folge. Durch die mit der Zuwendung finanzierten Ma337nahmen k366nne das Gebiet nicht dauerhaft vor Rodungen gesch374tzt werden. Aufgrund der fehlenden Auf-kl344rung 374ber die Art und Weise der Unterst374tzung sei zudem dem Transpa-renzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen. 4 - 7 - Der Kl344ger zu 1 hat beantragt, 5 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken f374r den Absatz von Krombacher Bier wie folgt zu werben: "Sch374tzen Sie 1 m262 Regenwald. 205 In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Kromba-cher 1 m262 Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig gesch374tzt. 205 Jeder Kasten Krombacher hilft. Vielen Dank f374r Ihr Engagement." und/oder "Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von 205 bis 205" (es folgt jeweils eine Zeitangabe) nach Ma337gabe der Anlage A zur Klageschrift vom 1. April 2003. - 8 - Der Kl344ger zu 2 hat beantragt, 6 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie in Anlage 3 zur Klageschrift vom 16. April 2003 wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in denen es hei337t (es folgt die vorstehend wiedergegebene Darstellung des Fernseh-werbespots). Weiterhin hat der Kl344ger zu 2 die Erstattung von Kosten in H366he von 235,82 200 nebst Zinsen f374r eine Abmahnung und das Verlangen einer Ab-schlusserkl344rung gegen374ber der Beklagten begehrt. 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, mit der Werbung werde keine weitergehende F366rderung zugunsten des Re-genwald-Projekts versprochen als im Ergebnis gew344hrleistet sei. Der pro Kas-ten abgef374hrte Betrag reiche aus, um den versprochenen Schutz von einem Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu erm366glichen. Die Werbung sei auch nicht wegen fehlender Aufkl344rung 374ber die Durchf374hrung des Schutzes des Re-genwaldes wettbewerbswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalte kein allgemeines Transparenzgebot. Aufkl344rungspflichten im Rahmen von Kopplungsgesch344ften best374nden nur dann, wenn die versprochene Leis-tung einen Marktwert habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angegriffenen Werbeaussagen fielen zudem in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Man-gels sp374rbarer Beeintr344chtigung des Leistungswettbewerbs sei das beantragte Verbot verfassungswidrig. 8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 9 - 9 - 10 Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass hinsichtlich des Antrags des Kl344-gers zu 1 die "Oder"-Verkn374pfung entfallen ist (OLG Hamm, Urt. v. 13.1.2004 - 4 U 112/03, abrufbar bei juris; zum Verbot im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung: OLG Hamm GRUR 2003, 975). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344ger beantragen, die Revision zu-r374ckzuweisen. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanspr374che sowie den An-spruch auf Aufwendungsersatz f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 12 Die angegriffenen Werbema337nahmen verstie337en gegen 247 1 UWG (a.F.). Zwar sei die Werbung weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kauf-zwangs noch unter dem der gef374hlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig. Der Werbung fehle es aber an der erforderlichen Transparenz. Allerdings gebe es im Wettbewerbsrecht kein allgemeines Transparenzgebot. Die Vorschrift des 247 1 UWG (a.F.) habe jedoch auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung zu sch374tzen. Die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung sei bei einer Werbung f374r ein Kopplungsgesch344ft gegeben, das in besonderer Weise anlockend wirke, wenn der Kunde nur unzureichend 374ber dessen Zusammen-setzung informiert und dadurch 374ber den tats344chlichen Wert der Zusatzleistung get344uscht werde. Den Anforderungen an die erforderliche Transparenz m374sse 13 - 10 - auch gen374gt werden, wenn - wie vorliegend - eine nicht handels374bliche Ware als Zusatzleistung angeboten werde. Die Attraktivit344t des streitgegenst344ndli-chen Angebots liege in dem problemlos erscheinenden "Kauf" eines "guten Umweltgewissens". Im Falle der Verbindung einer altruistischen Handlung mit dem Absatz einer Ware sei es daher erforderlich, dass der Verbraucher in der Werbung dar374ber aufgekl344rt werde, wie das f374r die Kaufentscheidung mit ent-scheidende Ziel der altruistischen Handlung erreicht werden solle. Den Anforderungen an die Transparenz trage die angegriffene Werbung nicht Rechnung. Die Beklagte mache nicht deutlich, wie das Resultat des Kaufs eines Kastens Krombacher Bier, das auch in dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald bestehe, erreicht werden solle und ob es 374berhaupt realisierbar sei. 14 Auf den Schutz von Art. 5 GG k366nne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um Tatsachenbehauptungen handele. 15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschlie-337ende Entscheidung 374ber die Klageantr344ge nicht m366glich, weil das Berufungs-gericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, ob die angegriffene Werbung der Beklagten irref374hrend ist (247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG). 16 1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gest374tzt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begr374ndet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). 17 - 11 - 18 2. Den Kl344gern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemesse-nen unsachlichen Einfluss zu beeintr344chtigen. Aus den bisherigen Feststellun-gen ergibt sich auch nicht, dass die beanstandete Werbung irref374hrend i.S. von 247 5 UWG ist. a) Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung zu Recht nicht be-reits deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, weil diese an das Umweltbe-wusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachli-cher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Enga-gement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtsprechung des Se-nats reicht dieser Umstand f374r sich allein nicht aus, um eine unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ 164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz). 19 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verkn374pfung der F366rderung des Umweltprojektes der Beklagten mit dem Warenabsatz f374r sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten Wer-bung nicht begr374nden kann. 20 Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-sprechung des Senats grunds344tzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-ben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu 247 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-mer den Produktabsatz statt mit einer zus344tzlichen Ware mit der F366rderung so- 21 - 12 - zialer, sportlicher, kultureller oder 366kologischer Belange (sogenanntes Sponso-ring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelm344337ig nicht dadurch gef344hrdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschlie337lich wirt-schaftlichen 334berlegungen, sondern auch auf der M366glichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene F366rderung eines Dritten mittelbar f374r das damit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach 247 4 Nr. 1 UWG wird erst 374berschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausma337 er-reicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeintr344chtigen vermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP 2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Ent-schlie337ung des Verbrauchers 374berlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-dung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen l344sst. c) Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, dass die angegriffe-nen Werbema337nahmen wettbewerbswidrig seien, weil die Beklagte nicht aus-reichend 374ber die Art und Weise informiert habe, wie der angek374ndigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht ist dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen. 22 aa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdr374cklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-ten bei Verkaufsf366rderungsma337nahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-spielen in 247 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in 247 5 Abs. 2 Satz 2 UWG anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irref374hrend sein kann. Letz-teres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so 23 - 13 - dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-f374hren, also seine Entschlie337ung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angek374ndigte umweltpolitische Leistung an den WWF unterst374tzt, also insoweit mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht", oder, wie das Berufungsgericht es ausgedr374ckt hat, ein gutes Umweltgewissen "kauft", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung 374ber die Details auf-gekl344rt werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, f374r die Kaufentscheidung rele-vante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irref374hrungsverbot eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufkl344renden Hinweisen. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbr344uchlichen Kopplungsangeboten kann eine Irref374hrung anzunehmen sein, wenn 374ber den Inhalt der zus344tzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu 247 4 Nr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu 247 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot). Diese zu 247 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist auf das nunmehr geltende UWG 374bertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit einer unzureichenden Information am Ma337stab des 247 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu messen ist (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 1 Rdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; f374r eine Anwendung im Rahmen von 247 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, 247 4-1 Rdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufkl344rung; eine solche wird von einem verst344ndigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die Verpflichtung zu aufkl344renden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch T344uschung 374ber den tats344chlichen Wert des Angebots, insbesondere 374ber den Wert einer 24 - 14 - angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamt-preisangebot; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). 25 cc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgesch344ftes mit einem sozialen, kulturellen, sportlichen oder 366kologischen Engagement weder aufgrund des Verbots einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf Marktteilnehmer (247247 3, 4 Nr. 1 UWG) noch unter dem Gesichtspunkt der irref374h-renden Werbung (247247 3, 5 UWG) eine allgemeine Verpflichtung des Unterneh-mens, 374ber die Art und Weise der Unterst374tzung oder die H366he bzw. den Wert der Zuwendung aufzukl344ren (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fe-zer/Steinbeck aaO 247 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, 247 4 Nr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; G374nther/Beyerlein, WRP 2004, 1142, 1144; f374r weitergehende Informationspflichten: K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.165; Seichter in Ullmann aaO 247 4 Nr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217; offengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Ver-spricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterst374t-zen, besteht der zus344tzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch den Warenbezug f374r das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene weitere Aufwendungen 374ber den Kaufpreis hinaus t344tigen zu m374ssen. Hat der Werbende keine nach Art und Umfang n344her bestimmte Leistung versprochen, wird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah 374berhaupt eine Unterst374tzungsleistung erbringt und diese nicht so geringf374gig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen ist die Werbung mit einem nicht n344her spezifizierten Sponsoring allein nicht ge-eignet, aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie 374ber die Art und Weise der Unterst374tzungsleistung oder deren Umfang zu t344u-schen. - 15 - 26 dd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung 374ber die konkret ergriffenen Ma337nahmen zur F366rderung des Regenwaldprojek-tes zu informieren, steht den Kl344gern kein Unterlassungsanspruch wegen feh-lender Transparenz der Werbung mit der F366rderung des Projekts nach 247 4 Nr. 1 UWG zu. 3. Da die Werbung der Beklagten auch nicht wegen fehlender Transpa-renz nach 247 1 UWG a.F. unlauter ist, k366nnen die Feststellungen des Beru-fungsgerichts auch nicht die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Auf-wendungen des Kl344gers zu 2 tragen. 27 III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (247 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). 28 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG ver-sto337en hat, weil sie in ihrer Werbung zur F366rderung des Regenwaldprojektes mehr verspricht, als sie tats344chlich an Leistung erbringt und dadurch die be-rechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise entt344uscht werden. 29 2. Die Kl344ger haben hierzu vorgebracht, der Verkehr verstehe die bean-standeten Werbeaussagen, insbesondere die in den sonstigen Werbetext ein-gebundene Werbeformel, mit jedem gekauften Kasten Krombacher werde ein Quadratmeter Regenwald in Dzanga Sangha gesch374tzt, dahin, dass der ver-sprochene Schutz von einem Quadratmeter Regenwald dergestalt realisiert werde, dass eine wie auch immer gesch374tzte Rechtsposition erworben werde, mit der eine Abholzung der gesch374tzten Fl344chen verhindert werden k366nne. Tat-s344chlich sei dies aber nicht der Fall. 30 - 16 - 31 Der Kl344ger zu 1 hat au337erdem vorgetragen, die Beklagte habe je Kasten Bier nur wenige Cent an den WWF abgef374hrt, w344hrend der Verbraucher mit Blick auf die beanstandete Werbung von einer umfangreicheren Unterst374tzung ausgegangen sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: Lindacher aaO S. 195, 205; Nordemann/Dustmann aaO S. 207, 217). a) Das Berufungsgericht wird insoweit zu pr374fen haben, wie der Verkehr die Werbung der Beklagten im Hinblick auf die Art und Weise und den Umfang der Unterst374tzung zur Sicherung des Regenwaldes auffasst und ob diese Vor-stellung sich mit den Unterst374tzungsleistungen der Beklagten an den WWF deckt. Dabei wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass die an-gegriffenen Werbeaussagen in einem Kontext stehen, von dem sie nicht ohne weiteres losgel366st beurteilt werden k366nnen. 32 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auffassung des Verkehrs von Art und Umfang des Engagements der Beklagten f374r das Regenwaldprojekt mit ihren tats344chlichen Unterst374tzungsleistungen 374bereinstimmt, wird das Beru-fungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen der Annahme einer Irref374hrung grunds344tzlich bei den Kl344gern liegt. Diese haben jedoch hinsichtlich des konkret abgef374hrten Betra-ges keine genaue Kenntnis und auch keine M366glichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzukl344ren, w344hrend die Beklagte 374ber diese Kenntnis verf374gt und die Aufkl344rung ohne Weiteres leisten kann. Daher kann die Beklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach 247 242 BGB eine prozessuale Erkl344rungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die Kl344ger 374ber blo337e Verdachtsmomente hinaus die f374r die Irref374hrung sprechen-den Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben (BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungs- 33 - 17 - kompetenz; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 3.23; Fezer/B374scher aaO 247 12 Rdn. 276). 34 b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-hen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG versto337en, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-werbsrechtliche Relevanz der Irref374hrung geschlossen werden (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Im vorliegenden Fall k366nnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens Krombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt auf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rech-nung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte F366rde-rung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang k366nnte die Bereit-schaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten - 18 - aber auch gr366337er sein, wenn der K344ufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streit-fall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz f374r eine bestimmte Fl344che Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu f366rdern. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 22.08.2003 - 7 O 50/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2004 - 4 U 112/03 -
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