BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 33/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-landesgerichts vom 11. Januar 2006 - 7 U 52/05 - wird als unzu-l344ssig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Streitwert: 10.000 200 Gr374nde: Die f374r die Zul344ssigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 200 ist nicht erreicht. 1 Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit ei-ner Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Gesch344fts-bedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschl374sse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucher- 2 - 3 - schutzverb344nde bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse einge-r344umten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu sch374t-zen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlag-gebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO). Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, f374r das die Gr366337e des Unternehmens und die m366gliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben k366nnen, kann auf die eige-nen Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zur374ckgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 26. M344rz 1997 aaO). Der Kl344ger hat in seiner Klage-schrift den Streitwert mit 10.000 200 angegeben. Er hat hierbei jede der vier be-anstandeten Klauseln mit 2.500 200 bewertet. Der hierauf beruhenden Wertfest-setzung des Landgerichts hat er nicht widersprochen und erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Streitwert von 25.000 200 f374r sich reklamiert. Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500 200 ist angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grunds344tze den Streitwert je angegriffener Klausel regelm344337ig mit 3.000 DM bewertet (Beschl374sse vom 15. April 1998 und 18. Juli 2000 aaO). Auch unter Ber374cksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Teuerung ist 3 - 4 - eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 200 je angegriffener Klausel nicht geboten (vgl. auch Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 3 Rn. 16 Stichwort All-gemeine Gesch344ftsbedingungen m.w.N.). Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 10.03.2005 - 12 O 287/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 7 U 52/05 -
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