BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 33/07 Verk374ndet am: 20. September 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 19 Abs. 1 Satz 1, 247 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG 247 17 Abs. 1; AO 247 75 Abs. 1; HGB 247 25 Abs. 1, 2 a) Der Notar ist regelm344337ig nicht nach 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund sei-ner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus 247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des be-urkundeten Gesch344fts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens ei-ner Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht. b) Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Gesch344fts, so beschr344nkt sich seine Pr374fungs- und Belehrungspflicht regelm344337ig auf diesen Teilaspekt. c) Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgesch344fts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder daf374r haftet, soweit nicht besondere Umst344nde eine Belehrung erfor-dern. Ein Hinweis auf die Haftung nach 247 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach 247 25 Abs. 1 HGB ge-m344337 247 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - III ZR 33/07 - OLG M374nchen LG Traunstein - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Januar 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, erwarb aufgrund des vom beklagten Notar am 17. Dezember 1998 beurkundeten Kaufvertrags Gewerbeimmobilien zum "Festpreis" von 4.559.338 DM. Der Verk344ufer, der bis 1989 als Steuerberater t344tig gewesen war, hatte dem Beklagten die Kaufpreise und die Umsatzsteuerbetr344ge f374r die jeweiligen gewerblichen Einheiten aus-dr374cklich vorgegeben. Dabei war in den angef374hrten Umsatzsteuerbetr344gen unber374cksichtigt geblieben, dass nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei 334bernahme der Grunderwerbsteuer durch den K344ufer die H344lfte davon zum umsatzsteuerlichen Entgelt geh366rte. Auf Veranlassung des Beklagten, dem diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bekannt war, 1 - 3 - wurde die Umsatzsteuer einschlie337lich des Betrages ausgewiesen, der sich un-ter Ber374cksichtigung der h344lftigen Grunderwerbsteuer ergab. Die Kl344gerin zahl-te 624.338 DM Umsatzsteuer an den Verk344ufer, der den Betrag jedoch nicht an das Finanzamt abf374hrte. Die Grunderwerbsteuer wurde vom zust344ndigen Finanzamt auf der Grundlage des im Vertrag vereinbarten "Festpreises" berechnet, in dem die Umsatzsteuer ber374cksichtigt war, die sich unter Einbeziehung der h344lftigen Grunderwerbsteuer im umsatzsteuerlichen Entgelt ergab. Die Grunderwerb-steuer wurde deshalb um 11.172,66 200 zu hoch festgesetzt. 2 Die Kl344gerin machte zun344chst die Zahlung der Umsatzsteuer an den Verk344ufer erfolgreich als Vorsteuer geltend. Nach einer Umsatzsteuerpr374fung lehnte die Finanzverwaltung jedoch mit Bescheid vom Juli 2002 den Vorsteuer-abzug ab, da Gewerbegrundst374cke unter Fortf374hrung der bestehenden Pacht-/ Mietvertr344ge an den Erwerber 374bertragen worden seien. Dem Bescheid lag die mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1998 ge344nderte, sechs Wochen vor der Beurkundung im Bundesteuerblatt ver366ffentlichte und dem Beklagten unbekannt gebliebene Rechtsprechung zugrunde, dass nur die tats344chlich ge-schuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar und nicht allein deren Ausweis in der Rechnung Voraussetzung f374r den Vorsteuerabzug sei. Die Kl344gerin bean-tragte die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides. Dies lehn-te das Finanzgericht M374nchen ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof mit der Begr374ndung zur374ck, es sei nicht ernsthaft zweifel-haft, dass bei der 334bertragung verpachteter/vermieteter Gewerbeimmobilien unter Fortf374hrung der Pacht-/Mietvertr344ge durch den Erwerber eine nicht steu-erbare Gesch344ftsver344u337erung im Sinne des 247 1 Abs. 1a UStG vorliege. Darauf- 3 - 4 - hin nahm die Kl344gerin die von ihr erhobene Klage auf 304nderung des Umsatz-steuerbescheides zur374ck. Mit der Klage macht die Kl344gerin die Betr344ge geltend, die sie nicht im Wege der Vorsteuer hat abziehen k366nnen, des Weiteren S344umniszuschl344ge, Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen und die wegen der im Ver-trag h366her ausgewiesenen Umsatzsteuer erh366hte Grunderwerbsteuer. Klage und Berufung der Kl344gerin hatten keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (MittBayNot 2007, 423 mit Anm. Stelzer) steht der Kl344gerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte habe seine Pflichten als Notar nicht verletzt. Spezielle Kennt-nisse im Umsatzsteuerrecht k366nnten vom Notar nicht verlangt werden. Der Be-klagte habe auch keine Kenntnis von der 304nderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haben m374ssen. Ein allgemeiner Hinweis auf 247 75 AO habe nicht zur Belehrungspflicht geh366rt. Der Umstand, dass der Beklagte die Um-satzsteuerbetr344ge im Kaufvertrag im Hinblick auf die h344lftige Grunderwerbsteu-er erh366ht habe, habe nicht die Pflicht zur 334berpr374fung des Umsatzsteueraus-weises insgesamt begr374ndet. 6 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 7 1. Der Kl344gerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die fehlende Umsatz-steuerpflicht hinsichtlich des vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrages zu. 8 a) Eine allgemeine Pflicht zur Belehrung 374ber die Rechtslage hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichten ergab sich nicht aus 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG oder 247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO. 9 aa) Der Notar ist regelm344337ig nicht nach 247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG auf-grund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungs-pflicht aus 247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Gesch344fts hinzuweisen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180). Denn diese geh366ren typischerweise nicht zum Inhalt eines Kauf-vertrages selbst, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus. Eine sichere Beurteilung der steuerlichen Folgen wird dem Notar allein aufgrund der Beurkundung ebenso wenig m366glich sein wie die Kl344rung der f374r die Beurteilung ma337geblichen tats344chlichen Verh344ltnisse des Einzelfalls mit den ihm zur Verf374-gung stehenden Mitteln (vgl. Senatsurteil vom 26. M344rz 1953 - III ZR 14/52 - DNotZ 1953, 492, 494). Der Notar ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die f374r das m366gliche Eingreifen von Steuertatbest344nden von Bedeutung sein k366nnen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794). Im Bedarfsfalle m374ssen sich die Beteiligten 374ber Steuerfragen von Fachkr344ften gesondert beraten lassen. Jedoch kann eine erweiterte Belehrungspflicht im 10 - 6 - Hinblick auf eine in besonderen Umst344nden des Einzelfalls wurzelnde, den Be-teiligten unbewusste steuerliche Gefahrenlage bestehen, wenn der Notar diese erkennt oder zumindest erkennen kann. Inhalt und Umfang der Belehrungs-pflicht h344ngen davon ab, wie konkret der Notar die drohenden steuerlichen Fol-gen kennt. Kennt er sie positiv, muss er davor warnen. Kennt er sie zwar nicht, muss er aber annehmen, dass das geplante Gesch344ft von allen Beteiligten we-gen mangelnder Kenntnis der Rechtslage (BGHZ 58, 343, 348; BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79 - WM 1981, 942, 943) nicht erkannte und nicht ge-wollte steuerliche Auswirkungen haben k366nnte, muss er empfehlen, die steuer-liche Seite von einem Fachmann 374berpr374fen zu lassen (BGH Urteil vom 22. Mai 2003 - IX ZR 201/01 - NJW-RR 2003, 1498). Der Umfang der Belehrungspflicht richtet sich auch danach, ob die Beteiligten einer notariellen Beurkundung ge-sch344ftsgewandt und einschl344gig beraten sind. Hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht trifft den Notar keine allgemeine Belehrungspflicht (BGH Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 225/69 - VersR 1971, 740; ablehnend f374r die Grunderwerbsteuerpflicht BGH Urteile vom 21. November 1978 - VI ZR 227/77 - DNotZ 1979, 228; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180; RG JW 1932, 2855). 11 bb) Nach diesen Grunds344tzen traf den Beklagten keine Pflicht zur Beleh-rung 374ber die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Umsatzsteuer-pflicht. Diese Frage lie337 sich nicht allein aufgrund des Inhalts der Urkunde be-antworten. Hinzu kam, dass der Verk344ufer selbst Steuerberater gewesen war, der den Ausweis der Mehrwertsteuer im notariellen Vertrag vorschlug. Hinsicht-lich der Kl344gerin durfte der Beklagte angesichts des beabsichtigten Gesch344fts und seines Volumens davon ausgehen, dass sie gesch344ftsgewandt und steuer-rechtlich beraten war. 12 - 7 - Den Beklagten traf auch keine allgemeine Pflicht, die steuerrechtliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuer zu verfolgen. Schon deshalb kann dem Be-klagten nicht vorgeworfen werden, ihm sei das ca. sechs Wochen vor der Beur-kundung ver366ffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFHE 185, 536 = BStBl. II 1998, 695) unbekannt gewesen, wonach ein Recht zum Vorsteuerabzug nicht mehr allein dadurch begr374ndet werden konnte, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung bzw. im vorliegenden Fall im Kaufvertrag ausgewiesen wurde. 13 Dass den Parteien wegen Unkenntnis der Rechtslage ein Schaden ent-stehen k366nnte, brauchte der Beklagte angesichts der sich f374r ihn darstellenden Situation bei diesen Beteiligten nicht anzunehmen. Eines wegen seiner Un-kenntnis 374ber die steuerrechtliche Lage allein in Betracht kommenden Hinwei-ses an die Beteiligten der Beurkundung, sich steuerrechtlich beraten zu lassen, bedurfte es deshalb seitens des Beklagten nicht. 14 b) Eine Hinweispflichtverletzung bez374glich der Umsatzsteuerlast ist dem Beklagten auch nicht im Hinblick darauf vorzuwerfen, dass er die Umsatzsteu-erbetr344ge im Kaufvertrag nicht allein an Hand des Nettokaufpreises, sondern unter Einschluss der h344lftigen Grunderwerbsteuer berechnete. 15 Auch ohne eine allgemeine Pflicht zur Belehrung 374ber steuerrechtliche Fragen kann sich eine solche daraus ergeben, dass der Notar im Zusammen-hang mit dem beurkundeten Rechtsgesch344ft 374ber steuerrechtliche Fragen ber344t und dabei eine unrichtige, unklare oder nicht erkennbar unvollst344ndige Auskunft erteilt (BGH Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 217/81 - VersR 1983, 181, 182). 16 - 8 - Ausgehend von der ihm von den als gesch344ftsgewandt und steuerlich beraten erscheinenden Beteiligten vorgegebenen steuerlichen Rechtslage war seine Korrektur richtig und sachgem344337. Denn nach der damals ma337geblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geh366rte die h344lftige Grunderwerbs-steuer zum Kaufpreis, wenn der K344ufer sie vollst344ndig trug, und erh366hte inso-weit die Bemessungsgrundlage f374r die Umsatzsteuer (vgl. BFHE 130, 571; an-ders jetzt BFHE 212, 187). Nach allgemeinen Grunds344tzen w344re der Beklagte aufgrund seiner steuerrechtlichen Kenntnis bez374glich dieses Gesichtspunktes bei der ihm steuerlich vorgegebenen Gestaltung sogar verpflichtet gewesen, die Urkundsbeteiligten darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht korrekt ausgewiesen ist. Wenn ein Notar einen Teilaspekt korrigiert und insoweit ein Versehen der Urkundsbeteiligten ausgleicht, so hat dies f374r die Urkundsbeteilig-ten erkennbar nicht die Bedeutung, dass er damit f374r die Richtigkeit der steuer-lichen Grundkonzeption des Gesch344fts insgesamt haftungsrechtlich einstehen und daf374r eine Gew344hr 374bernehmen will. Vielmehr beschr344nkt sich seine Pr374-fungs- und Belehrungspflicht regelm344337ig dann allein auf den von ihm korrigier-ten Teilaspekt. 17 c) Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Belehrung 374ber 247 75 Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift haftet ein Erwerber, dem ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unter-nehmens gesondert gef374hrter Betrieb im Ganzen 374bereignet wird, f374r Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gr374ndet, mit gewissen zeitlichen Einschr344nkungen. Die Norm erfasst auch die Umsatzsteu-er, soweit sie infolge der Betriebsver344u337erung anf344llt (BFHE 135, 394). 18 aa) Wenn den Notar keine Belehrungspflicht 374ber die Frage des Beste-hens der Umsatzsteuerpflicht trifft, die in Folge des beurkundeten Rechtsge- 19 - 9 - sch344fts anf344llt, bedarf es auch nicht einer Belehrung dar374ber, wer eine solche, so sie denn anf344llt, zu tragen hat oder daf374r haftet, soweit nicht besondere Umst344nde eine Belehrung erfordern (vgl. RGZ 142, 424, 425; Reithmann in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 237 und Ickenroth MittRhNotK 1979, 85, 98 zu 247 75 AO; ablehnend auch f374r die Belehrung zur Zweithaftung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nach 247 44 Abs. 1 AO Ganter in: Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1247; Reithmann aaO Rn. 235). Eine Belehrung k366nnte sogar zu ei-ner R374ckfrage der Urkundsbeteiligten f374hren, ob solche Steuern denn anfallen, die der Notar nicht beantworten muss, was die Urkundsbeteiligten ohne konkre-ten Anlass verunsichern wird. Umst344nde, die eine Belehrungspflicht ausl366sen, werden in der Literatur angenommen, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach 247 25 Abs. 1 HGB gem344337 247 25 Abs. 2 HGB im Vertrag ausgeschlossen wird (Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 476; Frenz: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 17 BeurkG Rn. 19; Sandk374hler in: Arndt/Lerch/Sand-k374hler, BNotO, 5. Aufl., 247 14 Rn. 150; Ickenroth MittRhNotK 1979, 85, 98; vgl. auch Ganter in: Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1049, 1089, 1094; ders. in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, W374rzburger Notarhandbuch, Teil 1 Kapitel 6 Rn. 1403 f). Dann kann sich ein folgenschwerer Irrtum mit einer entsprechenden Gefahrenlage f374r den Erwerber ergeben, weil sich die von den Parteien gewollte und zur Gesch344ftsgrundlage gemachte Beschr344nkung der Haftung des Erwerbers im steuerlichen Bereich wegen der Unabdingbarkeit des 247 75 AO nicht verwirklichen l344sst. 20 bb) Eine Belehrung 374ber 247 75 AO war hier objektiv nicht erforderlich, da mangels Umsatzsteuerpflichtigkeit des beurkundeten Rechtsgesch344fts keine 21 - 10 - Haftung nach 247 75 AO in Betracht kommen konnte. Im 334brigen war kein Haf-tungsausschluss f374r Verbindlichkeiten, die vor 334bertragung der Teileigentums-anteile entstanden waren, vereinbart, so dass sich 247 75 AO nicht als Haftungs-falle erweisen konnte. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Beklagte nicht 374ber das Entstehen bzw. Nichtentstehen der Umsatzsteuerpflicht und dann auch nicht 374ber eine (Zweit-)Haftung f374r diese zu belehren hatte. 2. Der Kl344gerin steht auch kein Anspruch aus 247 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO wegen der Einbeziehung der h344lftigen Grunderwerbsteuer in das umsatzsteuer-liche Entgelt als Bemessungsgrundlage f374r die im vertraglich vereinbarten 204Festpreis223 eingeflossene Umsatzsteuer und der vom Finanzamt h366her ermittel-ten Grunderwerbsteuer zu. Die von der Kl344gerin geltend gemachte Verletzung notarieller Amtspflichten durch den Beklagten liegt nicht vor. Ausgehend von der von den Beteiligten der Beurkundung dem Beklagten vorgegebenen Auffas-sung von der Umsatzsteuerpflicht des Rechtsgesch344ftes, die er nicht zu pr374- 22 - 11 - fen verpflichtet war, war die Einbeziehung der h344lftigen Grunderwerbsteuer kor-rekt (s.o. II 1. b). Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 O 2639/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 1 U 3684/06 -
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