BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 33/08 vom 19. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Der Senat hat bei der Berechnung des Wertes der Beschwer der Beklag-ten nunmehr die in erster Instanz angefallenen Reisekosten ber374cksichtigt. Zu den in zweiter Instanz entstandenen Reisekosten befanden sich Angaben we-der in den Akten noch in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, so dass diese Kosten bei der Berechnung des Wertes der Beschwer schon von vornherein nicht in Ansatz gebracht werden konnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Ber374cksichtigung der in erster Instanz ange-fallenen Reisekosten nicht zu einem Wert der Beschwer von mehr als 20.000 200 gef374hrt. 2 - 3 - Bei der Berechnung der Kosten im Senatsbeschluss vom 13. August 2009 ist unber374cksichtigt geblieben, dass im Falle einer Teilerledigung der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiterhin Klageabweisung begehrenden Beklagten mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Dabei sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden w344ren, wenn der Prozess ohne den erledig-ten Teil gef374hrt worden w344re (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.). Der Wert des nicht erledigten Teils betr344gt 880,10 200. Dies gilt gem344337 247 43 Abs. 2 GKG auch dann, wenn die Abmahnkos-ten als Nebenforderung eingestuft werden. 3 Danach sind von dem im Beschluss vom 13. August 2009 errechneten Kostenbetrag von 18.629,20 200 f374r die erste Instanz 500 200 (Gerichtskosten: 135 200; 2x Verfahrensgeb374hr 1, 3: 169 200; 2x Terminsgeb374hr 1, 2: 156 200; 2x Aus-lagenpauschale: 40 200) und f374r die zweite Instanz 584 200 (Gerichtskosten: 180 200; 2x Verfahrensgeb374hr 1, 6: 208 200; 2x Terminsgeb374hr 1, 2: 156 200; 2x Auslagen-pauschale: 40 200) in Abzug zu bringen, so dass sich der Kostenbetrag auf 17.545,20 200 vermindert. Werden zu diesem Betrag die Abmahnkosten in H366he von 880,10 200 und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Reisekosten f374r die erste Instanz in H366he von 897,23 200 hinzugerechnet, so bel344uft sich die Be-schwer der Beklagten auf insgesamt 19.322,53 200. Die Beklagte h344tte ohnehin innerhalb der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen m374ssen, in welcher H366he sie hinsichtlich des f374r erledigt erkl344rten Teils des Rechtsstreits mit Kosten belastet wird (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1728). Dazu findet sich in ihrer Beschwerdebegr374ndung kein Vortrag. Die Kl344gerin weist in ihrer Erwiderung zur Geh366rsr374ge mit Recht darauf hin, dass die in der Be-schwerdebegr374ndung vers344umte Darlegung der Beschwer durch Kosten nicht mit der Anh366rungsr374ge nachgeholt werden kann. Die Nichtber374cksichtigung der in erster Instanz angefallenen Reisekosten im Beschluss vom 13. August 2009 4 - 4 - kann die Beklagte mithin nicht in erheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -
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