BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 33/08 vom 13. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckge-wiesen. Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 19.509,30 200. Gr374nde: I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzul344ssig. 1 1. Die Kl344gerin hat beim Landgericht gegen die urspr374ngliche Beklagte, die T- AG, wegen irref374hrender Werbung einen Unterlas- sungstitel erstritten. Dar374ber hinaus hat das Landgericht der Kl344gerin einen An-spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H366he von 880,10 200 nebst Zinsen zuerkannt. Dagegen hat die jetzige Beklagte, auf die die vormalige 2 - 3 - Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschmolzen worden ist, Berufung eingelegt. Mit Blick auf die eingetretene Verschmelzung auf Seiten der Beklagten hat die Kl344gerin die von ihr geltend gemachten Unterlassungsan-spr374che einseitig f374r erledigt erkl344rt. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten angegriffen hat, hat die Kl344gerin Zur374ckweisung des Rechtsmittels beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-klagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, "dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanspr374che (Kla-geantr344ge zu 1a und 1b) in der Hauptsache erledigt ist". Die Kosten des Beru-fungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelas-sen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. 3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 200 nicht erreicht. 4 a) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zul344ssigkeitsvor-aussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu pr374fen. Nach teilweiser einseitiger Erledi-gungserkl344rung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung f374r den erledigten Teil entstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserkl344rung tritt f374r beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelm344337ig das Kosteninteres-se (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.; Beschl. v. 30.1.2008 - XII ZR 146/06, juris). Daf374r, dass im Streitfall etwas an- 5 - 4 - deres gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in H366he von 880,10 200 beschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen. b) Bei einem Streitwert von 100.000 200, den das Berufungsgericht in die-ser H366he f374r beide Instanzen zutreffend festgesetzt hat, betragen die Gesamt-kosten des Rechtsstreits 18.629,20 200. 6 In erster Instanz sind bei jeder Partei au337ergerichtliche Kosten von 3.405 200, insgesamt mithin 6.810 200, angefallen. Hinzukommen die Gerichtskos-ten in H366he von 2.568 200, so dass sich f374r die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 9.378 200 ergibt. In zweiter Instanz sind an au337ergerichtlichen Kosten insge-samt 5.872,20 200 angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten von 3.424 200, so dass die Kosten zweiter Instanz insgesamt 9.251,20 200 betragen. F374r den ge-samten Rechtsstreit errechnet sich mithin ein Kostenbetrag von 18.629,20 200. 7 Zu dem Kostenbetrag sind die Abmahnkosten in H366he von 880,10 200 hin-zuzurechnen, so dass sich die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 19.509,30 200 bel344uft. 8 - 5 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -
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