BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 33/09 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit Kl344ger, Beschwerdef374hrer und Beschwerdegegner - Prozessbevollm344chtigte: gegen Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdef374hrerin Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner - Prozessbevollm344chtigte zu 1: - Prozessbevollm344chtigter zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Januar 2009 - 23 U 3060/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der ma337gebenden Gr374nde, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Gesch344ftsf374hrung der Komplement344rin genommen hat, kommt es hiernach nicht an. Der Kl344ger hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird auf 33.550 200 festgesetzt. Das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverh344ltnis zwischen dem Kl344ger und der Beklagten zu 1 ist nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink
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