BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 331/03 II ZR 19/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin werden das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 2003 und das Schlussurteil desselben Zivilsenats vom 12. Dezember 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat - wie die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde zutreffend r374gt - den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag vom 9. Januar 1999 hat es den eingehenden Vortrag der Kl344gerin dazu, dass sie bereits 1996 dem Drittwiderbeklagten zu 1, ihrem Lebensgef344hrten, einen von ihm - zumindest teilweise - an die Drittwiderbeklagte zu 2 als Gesellschaf-terdarlehen weitergeleiteten Kredit von knapp 500.000,00 DM gew344hrt hatte, und zu den daraus folgenden Hintergr374nden f374r das Vereinbarungsdarlehen vom 13. November 1998 nicht gew374rdigt. Hinsichtlich der Abtretungen im For-derungskaufvertrag vom 29. November 1999 nimmt es - zudem unter Verken-nung der landgerichtlichen Entscheidung - eine Verschleuderung der Forderun-gen an, ohne zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin vorgetragen hat, der Dritt- 1 - 3 - widerbeklagte zu 1 habe vergeblich versucht, die Forderungen der Drittwider-beklagten zu 2 an Factoring-Firmen und an Gl344ubiger zu ver344u337ern. Auch dies hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begr374ndung ger374gt. 2 Die Geh366rsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nach dem revisi-onsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht ausge-schlossen werden kann, dass hinsichtlich der (Sicherungs-)Abtretungen aus-nahmsweise das an sich geltende Abstraktionsprinzip durchbrochen wird. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2001 - 15 O 261/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2003 - 14 U 243/01 -
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