BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 331/04 Verk374ndet am: 12. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 652, 518 Zur Auslegung eines "selbst344ndigen" Provisionsversprechens. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - III ZR 331/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betraute im Jahr 2000 die Kl344gerin, eine Maklerin, mit dem Verkauf eines Hauses in M. -H. . Die Kl344gerin fertigte ein Expos351 und inserierte das Objekt. 1 Im Oktober 2000 fand die Beklagte selbst die Kaufinteressentin S. S. . Ohne dass die Kl344gerin an den Verhandlungen mitgewirkt h344tte, kam es am 17. November 2000 zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages. 2 - 3 - Die Kl344gerin beansprucht von der Beklagten Maklerprovision mit der Be-hauptung, diese habe ihr vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugesichert, sie zahle ihr bei dem Verkauf des Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision. Die Beklagte macht geltend, es sei nur vereinbart gewesen, dass der K344ufer eine Provision zahlen m374sse. 3 Mit der Klage fordert die Kl344gerin Zahlung von 30.070,10 200 (= 3 % des Kaufpreises in H366he von 1.690.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer) nebst Zinsen. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Schon allein aus dem Vortrag der Kl344gerin ergebe sich, dass ein Provisi-onsanspruch gegen die Beklagte nicht entstanden sei. Die Verkaufsbem374hun-gen der Kl344gerin seien f374r den Vertragsschluss nicht urs344chlich gewesen, so dass sie keinen Maklerlohnanspruch gem344337 247 652 Abs. 1 BGB erworben habe. 8 - 4 - Das nachtr344gliche Versprechen einer Provisionszahlung, ohne dass hierf374r eine weitere Maklerleistung erbracht worden sei, stelle ein schenkweises Leistungs-versprechen dar. Dieses sei aber formnichtig, weil die gem344337 247 518 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebene notarielle Beurkundung fehle. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand. Nach dem f374r die rechtliche Pr374fung ma337geblichen Sachverhalt kommt in Betracht, dass die Kl344gerin die Provision (nebst Zinsen) losgel366st von den Voraussetzungen des 247 652 BGB beanspruchen kann. 9 1. Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabh344ngig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begr374ndet werden (vgl. BGHZ 112, 240, 242; Senatsurteile vom 5. Oktober 2000 - III ZR 240/99 - NJW 2000, 3781 f und vom 6. Februar 2003 - III ZR 287/02 - NJW 2003, 1249, 1250). Die von einer T344tigkeit des Versprechensempf344ngers als Makler unabh344ngige Provisionsver-einbarung ist kein selbst344ndiger Vertragstyp; es muss vielmehr jeweils im Ein-zelfall gepr374ft werden, welchen rechtlichen Charakter ihr die Parteien beilegen wollten. Es kann sich bei der Provision um einen verschleierten Teil des Kauf-preises handeln; das "selbst344ndige" Provisionsversprechen kann gegeben wer-den, um die Ver344u337erungsbereitschaft des an einer Maklerleistung verhinderten Versprechensempf344ngers zu f366rdern; die Provision kann Verg374tung f374r gewis-se, nicht unter 247 652 BGB fallende Dienstleistungen sein; nur wenn es an jeder Gegenleistung fehlt, kann die Provisionszusage als Schenkungsversprechen (247 518 Abs. 1 BGB) aufgefasst werden (vgl. BGHZ aaO; Senatsurteile vom 10 - 5 - 5. Oktober 2000 aaO 3782 und vom 6. Februar 2003 aaO; BGH, Urteil vom 15. April 1987 - IVa ZR 53/86 - NJW-RR 1987, 1075). 2. Das Berufungsgericht hat den zuletzt genannten, im gesch344ftlichen Ver-kehr allerdings von vornherein fern liegenden (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2000 aaO) Fall eines Schenkungsversprechens angenommen. Es hat dabei den Begriff der - ein Schenkungsversprechen ausschlie337enden - Gegenleistung zu sehr verengt. "Zuvor geleistete(n) Verkaufsbem374hungen" der Kl344gerin waren nach seiner Auffassung schon deshalb unerheblich, weil sie daf374r gem344337 247 652 Abs. 1 BGB keine Provision habe beanspruchen k366nnen. 11 Dieser Erw344gung ist nicht beizupflichten. Nach der vorzitierten Recht-sprechung kann das "selbst344ndige" Provisionsversprechen vielmehr gerade zum Ziel haben, nach 247 652 Abs. 1 BGB nicht provisionspflichtige - schon ge-leistete oder noch zu leistende - Dienste des Maklers zu entgelten. Eine ent-sprechende Zielrichtung w344re hier auch f374r das von der Kl344gerin behauptete Versprechen der Beklagten, sie zahle ihr bei dem Verkauf des Hauses auf je-den Fall eine Maklerprovision, anzunehmen. Die Kl344gerin hatte nach der Beauf-tragung durch die Beklagte unstreitig Verkaufsbem374hungen entfaltet. Sie hatte ein Expos351 gefertigt und das Objekt inseriert. Es liegt nahe, dass die Beklagte solche Dienste entgelten wollte, als sie im Zusammenhang mit dem "Auftau-chen" der Kaufinteressentin Schmitt - so die Feststellung des Landgerichts - erkl344rte, die Kl344gerin erhalte in jedem Fall eine Provision. 12 - 6 - III. Der Senat ist gehindert, selbst zu entscheiden. Denn das Berufungsge-richt hat zu der von der Kl344gerin behaupteten Zusage der Beklagten, die Provi-sion in jedem Fall selbst zahlen zu wollen, Feststellungen nicht getroffen. 13 Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.11.2003 - 31 O 2733/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.07.2004 - 18 U 5578/03 -
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