BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 33/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bm, Cb Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte M o- bilfunkl eistungen ("prepaid" - Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roaming - verbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach - oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrec h nung erforderlichen Daten verzögert v om Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negati v- saldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser au s- zugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverstän d- lich verdeu tlicht wird. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 33/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richt er Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2014 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Land - geric hts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger , ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, verlangt von dem beklagte n Telekommu nikationsunternehmen, die Verwendung zwei er Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingun gen zu unterl a ssen . Die Beklagte bietet Mobilfunkleistungen an. Sie b etreibt kein eigenes Netz, sondern nutzt dasjenige eines anderen Unternehmens zur Erbringung ihrer Dienstlei s- tungen. Die Kun den der Beklagten können zwischen zwei Arten von Verträgen 1 - 3 - wählen. In der einen Variante erfolgt die Abrechnung der in Anspruch geno m- menen Telekommunikationsleistungen monatlich im Nachhinein. In der anderen erwirbt der Kunde zuvor ein Guth aben, von dem die Kosten für die Nutzung des Mobilfunks abgezogen werden. Für diese Vertragsvariante verwendet die B e- klagte ihre " Allgemeinen Geschä ftsbedingungen der D . Telecom GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk für das Produkt ' s . ' (Komfort - Aufladung) " . Zuvor waren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Produktvariante - unter Verwendung des Namens der Rechtsvorgän gerin der Beklagten - als " Allgemeine Geschäftsbedingungen der S. Communication GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk (Prepaid) " bezeichnet worden. Die Geschäftsbedingung en ent ha lten folgende Klauseln: V. Zahlungsbedingungen/Vorleist ungspflicht/Guthaben/Einwendungen 1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). 2. Die Vorauszahlungspflicht erfüllt der Kunde durch Aufladung eines Geldbetrages als G 3. Die Leistungspflicht des Diensteanbieters hängt davon ab, dass das Guthabenkonto des Kunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme über eine ausreichende Deckung verfügt. Dies gilt auch für etwaig gewählte Zusatzoptionen, wi e z.B. Flatrates, Datenpakete etc. VI. Entgeltpflic htige Leistungen/Nationale und I nternationale Verbindu n- gen/Roaming/Premiumdienste c) Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamin g- verbindungen, [in der früheren Version außerdem: anderen Internati o- 2 - 4 - nalen Diensten,] Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach - oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insb esondere kann aufgrund von verz ö- gerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unve r- züglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzopt i- on mit ei nem Mindestverbrau ch oder Freim inuten bzw. Frei - SMS g e- wählt haben. VIII. Sperre [Abs. 2:] Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzung s- unabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate - Preise , etc.), zu zahlen. Die Vertragsbestimmung i n Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 1 bis 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (fortan: AGB) be ruht darauf, dass sie bei den auf Guthabenbasis geführten Verträgen das sogenann te of f- line - billing - Verfahren praktiziert . Der Abzug des Telekommunikationsentgelts von dem Guthaben erfolgt hierbei nicht notwendig zeitgleich mit der Ina n- spruchnahme der Mobilfunkleistungen, son dern in den in der Klausel aufgefüh r- ten Fällen mit einer technisch bedingten Zeitverzögerung. Dies kann daz u fü h- ren, dass ein Negativsaldo zulasten des Kunden entsteht, wenn er die Leistu n- gen weiter in Anspruch nimmt, obgleich der von ihm vorab geleistete Betrag bereits verbraucht ist, dies aber infolge der Zeitverzögerung noch nicht verbucht ist. 3 - 5 - Der Kläge r meint, die Klauseln in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 und Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB seien wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam un d verlangt von der Bekla g- ten , die Verwendung d ies er Bestimmungen (und inhaltsg leicher) zu unterlassen und sich bei bestehenden Verträgen nicht auf sie zu berufen. Ferner bea n- sprucht sie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkos ten. Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, es zu unterlassen, die genannten Bestimmungen oder inhaltsgleich e in " Prepaid - Mobilfunkverträge " mit Verbrauchern einzub e- ziehen und sich auf sie bei der Abwicklung " derartiger Verträge " zu berufen . Weiterhin ist dem Kläger der Erstattungsanspruch zuerkannt worden. Das Obe r landesgericht hat die Berufung de r Beklagten gegen dieses Urteil zurüc k- gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 U 98/13, juris) , die angegriffenen Klauseln unterfielen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Es handele sich nicht um Abreden, die Art und U m- fang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zah lenden Preis unmi t- telbar regelten. Vielmehr seien sie die Leistungsabrede lediglich modifizierende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen. 4 5 6 - 6 - Die beanstandeten Bestimmungen b enachteiligten die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, w eil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen. Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB widerspreche den Erwartungen von Kunden eines Prepaid - Vertrags. Solche Verträge würden in der An nahme g eschlossen, mit dem Erwerb des Gut hab ens sämtliche infrage kom menden Kosten bereits vorab ent richtet zu haben und nicht mehr nachträglich mit Beträgen in nicht vorhersehbarer Höhe belastet zu werden. Dies aber lasse die Klausel zu. Die Höhe der hiernach möglichen Nachzahlungen sei nicht begre nzt. Das Risiko hoher, unkontrollierbarer Kosten werde aus den A llgemeinen Geschäftsb edingungen der Beklagten für d en durchschnittlichen Kunden eines Prepaid - Vertrags nicht hinreichend klar und deutlich. Die Beklagte könne auch nicht einwenden, das s ein Ku nde auf ihrer Internetseite schon vor der Anbahnung des Vertrags darüber informiert werde, dass sie hinsichtlich des Produkts " Komfort - Aufladung (Prepaid) " keinen klass i- schen Prepaid - Vertrag anbiete. Eine Zusatzinformation, die die Intransparenz einer Klau sel vermeide, sei nur zu beachten, wenn sich diese aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten Klausel in ei nem Formular zusa m- mengefassten A llgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe. Daran fehle es bei den lediglich über das Internet an anderer Stelle abrufbaren Informationen. Diese Ausführungen gä lten für die Bestimmung i n Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB entsprechend, wonach der Vertragspartner der Beklagten auch bei einer Sperre zur Fortentrichtung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet sei. Ein Kunde müsse nicht damit rechnen, dass Gebühren anfielen, zu deren B e- gleichung er verpflichtet sei, auch wenn sein Guthaben erschöpft sei. 7 8 - 7 - Aus der vorstehenden Bewertung folge zugleich, dass die angegriffenen Klauseln weiter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BG B unwirksam sei e n. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Interessenabwägung führe im vorliege n- den Fall zum Ergebnis, das s ein angemessener Ausgleich nicht erfolgt sei. S o- weit die Beklagte auf ein legitimes eigenes Interesse an der Verwendung der Klausel Nummer V I 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB verweise , weil sie selbst gegenüber dem Mobilfunknetzbetreiber für die verursachten Kosten einz u- stehen habe, könne sie sich hierauf gegenüber ihren Vertragspartnern nicht berufen . Diese hätten angesichts der übrige n Bestimmungen den Vertrag in der Erwartung abgeschlos sen , bei Verbrauch des Guthabens keine weiteren Ko s- ten mehr zu verursachen . II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s benachteilig en d ie vom Kläger beanstande ten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten deren Vertrags partner nicht entgegen Treu und Glauben unang e- messen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind solche Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptlei s- tungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Lei s- tungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im b ürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Priv atautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und ma n- gels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Ko n- 9 10 11 12 - 8 - trollmaßstab (st. Rechtsprechung, siehe z.B. Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 m.umfangr.w.N. ). Demgegenüber unte r- liegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB solche (Preisneben - )Abreden, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, di ese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen. Unter Re chtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen nicht nur Gesetzes vorschriften, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentl i- chen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (arg. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Senat aaO Rn. 16 mwN). Die beanstandeten Klauseln re geln nicht die für die Mobilfunkleistungen zu zahlenden Preise selbst. Sie bestimmen auch die Zahlungsverpflichtung nicht dem Grunde na ch. Vielmehr ist Gegenstand der Klausel in Nummer VI 2 B uchstabe c Satz 2 bis 4 AGB - ausgehend von dem allerdings unscha rfen, durch Rechtsvorschriften nicht eindeutig definierten " Leitbild " eines Prepaid - Vertrags (siehe dazu nachfolgend) - lediglich die Modifizierung der vertraglich vereinbarten grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Kunden un d der Abrede, dass die Beklagt e ihre Leistungen nur erbringt, soweit das Guthabenkonto des Kunden Deckung aufweist (Nummer V 1 und 3 AGB ) . Diese Modifikation kommt überdies lediglich im Sonderfall der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen (Roamingverbindungen, Verbindung zu Premium - un d Mehrwertdienst en) zum Tragen , wenn aufgrund der technischen Gegebenheiten nur eine verzögerte Abrechnung möglich ist . Danach dürfte es sich vorliegen d - wie auch das Ber u- fungsgericht angenommen hat - um eine das Preis - Leistungsgefüge nur mitte l- bar regeln de, kontrollfähige Bestimmung handeln. 13 - 9 - Für die Bestimmung in Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB gilt Entsprechendes. Auch diese Klausel regelt nicht unmittelbar die wechselseitigen Leistungs - und Ent geltpflichten. Vielmehr bestimmt sie lediglich für eine besond ere, außerhalb des ungestörten Ablaufs des Vertragsverhältniss es liegende Fallgestaltung den teilweis en Fortbestand der aufgrund der " Kernabrede " bestehenden Entgeltve r- pflichtung des Kunden trotz Wegfall s der Leistungsverpflichtung der Beklagten. Damit kom mt der Bestimmung ebenfalls nur eine modifizierende Wirkung zu. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht hält die Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB in der vorliegenden Fas sung d er Allgemeinen Geschäftsb edingungen - ihre Kontrollfähigkeit unterstellt - einer Kontrolle na ch Maßgabe der §§ 307 ff BGB stand; sie benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht unange mes sen . aa) Mit diesen Regelungen setzt die Beklagte nicht einseitig und mis s- bräuchlich ihre Interessen auf Kosten ihrer Kunden durch. Wie auch der Kläger einräumt, ist es im Ausgangspunkt nicht zu be anstanden, dass die Beklagte von ihren Kunden ein Entgelt für Leistungen verlangt, die infolge von technischen Verzögerungen bei der Erfassung in Anspruch genommen werden, obgleich da s auf der SIM - Karte gespeicherte Guthaben bereits verbraucht ist. Die B e- klagte kann ein durchgehendes " online - billing " nicht gewährleisten, weil ihr Netzbetreiber sie bei Roaming - , Premium - und Mehrwertdienstverbindungen nicht verzögerungsfrei mit den ents prechenden Daten beliefert und auch nicht bereit ist, ihr die Installation der dafür erforderlichen technischen Einrichtungen zu gestatten. D ie Beklagte muss in d en Fällen , in denen ihre Kunden infolg e- dessen den Mobilfunk über das Kartenguthaben hinaus nut zen, gegenüber i h- rem Netzbetreiber für das Entgeltaufkom men, das durch die Inanspruchnahme der Leistungen durch ihre Vertragspartner verursacht wird, einstehen . Sie hat 14 15 16 - 10 - keinen Einfluss auf das Entstehen der Forderung ihres Netzbetreibers, während der Kunde die betreffenden Kos ten durch die Nutzung der Leistung verursacht und die hieraus entste henden V orteile erhält. Deshalb hat die Beklagte ein b e- rechtigtes Interesse, einen infolge der verzögerten Abbuchung der entspr e- chenden Kosten entstehenden Negativsald o von ihren Kunden ausgeglichen zu erhalten. Die Interessenabwägung ergibt in diesem Fall keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklag ten , sofern ihnen die Rechtslage klar und unmissverständ lich verdeutlicht wird . bb) Dies gewährleis tet d ie streitige Bestimmung . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um ei ne unklare Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem aus dieser Besti m- mung folgenden Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ents prechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (z.B. BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; vom 24. Februar 2010 - XII ZR 69/08, NJW - RR 2010, 739 Rn. 8 und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Bela s- tungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert we r- den k ann (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 und 24. Februar 2010 aaO). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichke i- ten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BG H aaO jew. mwN). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einhei t- lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreis e versta n- 17 18 - 11 - den werden (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO und vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 84/06, BGHZ 178, 158 Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist die streitig e Klausel nicht zu beanstanden. Sie ist als solche sprachlich und inhaltlich unmissverst ändlich und b e- schreibt zutreffend das Risiko des Entstehens eines Negativsaldos bei Ve r- brauch des Kartenguthabens , falls Roaming - , Premium - oder Mehrwertdienste in Anspruch genommen werden . Sie widerspri cht auch nicht den Erwartungen der Kunden eines sog e- nannten Prepaidvertrags. Der englische Begriff " prepaid " hat - wie andere , in s- besondere in der Telekommunikationsbranche auch im Übrigen vielfach ve r- wendete, eher hülsenhafte fremdsprachige Produktbezeichnungen - keinen fest umrissenen Bedeutungsinhalt . Es handelt sich um eine eher schlagwortartige Bezeichnung , der sich zwar der Grundcharakter des Vertrags entnehmen la s- sen mag, die jedoch keinen Rückschluss auf Einzelheiten der vertraglichen R e- gelungen zulässt. Die durch den Begriff " prepaid " dem G runde nach erweckte Erwartung der Kunden, ihr Kostenrisiko sei durch den jeweils aufgeladenen Betrag b e- schränkt, trifft bei üblichem Gebrauch des Mobilfunkgeräts zu. Eine Überschre i- tung des gutgebuchten Betrags kann nur bei Nutzung der besonderen Funkti o- ne n des Roamings und des Zugangs zu Premium - und Mehrwertdiensten ei n- treten. Dass auch solche Nutzungen nur im Rahmen des Kartenguthabens ko s- tenmäßig anfallen, kann der verständige Durchschnittskunde allein dem Schlagwort " prepaid " nicht entnehmen. Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er , wenn er solche " Zusatzleistungen " (die nach VI 2 Buchst. a AGB r e- 19 20 21 22 - 12 - gelmäßig erst vier Wochen nach Vertragsschluss freigeschaltet werden und deren Sperre der Kunde jederzeit verlangen kann ) in Anspruch nimmt, sich i n- sowe it gesondert kundig macht und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Rate zieht. In diesen sind die betreffenden Regelungen inhaltlich zutreffend und verständlich enthalten. Eine zu beanstandende Intransparenz einer Klausel kann sich al lerdings nicht nur aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder unzureichenden Erkennbarkeit ihrer Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So kann in s- besondere die Aufteilung eines an sich einheitlichen Regelungsgegenstands auf verschiedene Klauseln, die sich an unterschiedlichen Stellen finden , oder die Unterbringung einer Klausel an versteckter Stelle zur Intranspa renz führen (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. A ufl., § 307 BGB Rn. 335a ; so auch zu § 305c BGB: BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO Rn. 27 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 , NJW 2010, 671 Rn. 16 f ). Eine solche Fallg e- staltung besteht hier aber nicht. Nummer V 1 und 3 AGB entnimmt der durchsc hnittlich verständige Ve r- tragspartner der Beklagten - ebenso wie dem Begriff " prepaid " - zwar zunächst , dass er deren Mobilfunkleistungen grundsätzlich nur im kostenmäßigen Umfang des durch die Vorauszahlung erworbenen Guthabens in Anspruch nehmen kann. Nu mmer V 1 AGB erweckt den Ein druck, dass die Entgelte im Voraus zu zahlen sind, es mithin zu Nachforderungen nicht kommen kann. Dem en t- spricht, dass nach Nummer V 3 AGB die Leistungspflicht der Beklagten nur b e- steht, wenn und insoweit das Guthaben des Kunde n im Zeitpunkt der Ina n- spruchnahme der Leistung eine Deckung aufweist. Beide Klauseln erw ecken im Ausgangspunkt die Erwartung der Kunden der Beklagten, ihre wirtschaftliche 23 24 - 13 - Belastung und ihr Kostenrisiko beschränk t e n sich bei Nutzung der Mobilfunk - leistung en auf den vorab gezahlten Betrag. Dieser - bei üblicher Nutzung des Mobilfunks zutreffende - Eindruck wird durch die streitige , als solche ohne weiteres verständliche Klausel für die b e- sonderen Nutzungsformen des Roamings und der Inanspruchnahme von Pr e- mium - beziehungsweise Mehrwertdiensten jedoch hinreichend deutlich korr i- giert. Die betreffenden Regelungen befinden sich systemkonform in dem mit " Entgeltliche Leistungen / Nationale un d Internationale Verbindungen/Roaming/ Premiumdienste " überschriebe nen Kapitel, das heißt in dem Abschnitt, der eben jene Nutzungen regelt, bei denen es zur technisch bedingten Entstehung eines Negativsaldos kommen kann. c) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch die Klausel in Nu m- mer VIII 6 Abs. 2 AGB nicht zu beanstanden. Da es zu Ansprüchen der Bekla g- ten gegenüber ihren Kunden kommen kann, die das aufgeladene Guthaben übersteigen, können die Voraussetzungen für eine Sperre (§ 45k TKG) entst e- hen, bei der der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelt e ve r- pflichtet bleibt (Senatsurteil vom 1 2. Februar 2009 - III ZR 179/08 , NJW 2009 , 1334 Rn. 18 mwN). 3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Klageabweisung nur Kla u- seln in Verträgen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ( " prepaid " ) betrifft, b ei denen das sogenannte " offline - billing " stattfindet . Zwar differenziert der Kl a- gean trag, dessen Wortlaut sich uneingeschränkt auf " Prepaid - Mobilfunkver - träge " bezieht, nicht zwischen solche n, denen allein das " onli ne - billing " zugru n- de liegt , und solchen , in denen die Abrechnung (auch) " offline " erfolgt. Aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung des geltend g e- 25 26 27 - 14 - machten Anspruchs ergibt sich jedoch, dass lediglich Klauseln in " prepaid " - Ver - trägen Streitgegenstand sind, bei denen die Erfass ung der in Anspruch g e- nommenen Leistungen wenigstens teilweise im " offline - billing " - Verfahren stat t- findet. 4 . Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gegenstandslos , da das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugela s- sen hat (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1 und vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2013 - 2 - 24 O 231 /12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.01.2014 - 1 U 98/13 - 28
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