ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 3 3 /1 5 vom 10. Dezember 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 201 5 durch den V o rsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert un d Reiter beschlossen: Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Streitwert: 26.842,82 Gründe: Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kap i- talanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberla n- desgericht der Klage teil weise stattgege ben. Dagegen haben die Beklagte R e- vision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- gers kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. N ovember 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt 1 - 3 - und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher ausz u- sprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Herrmann Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9a U 12/14 -
Full & Egal Universal Law Academy