BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 332/03 vom 9. Juni 2004 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 9. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird als unzu-lässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die-selbe Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es an der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil, schon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegen-stand von 20.000 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. Der Betei-ligte zu 4 ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (unmittelbar) negativ betroffen. Auch bezüglich der Teilfläche aus dem Flurstück 674/17 ist Streitgegenstand nur der enteignungs-rechtliche Zugriff in ein (Erwerbs-)Recht der Beteiligten zu 1; bei den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Un-wirksamkeit des Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 4 handelt es sich nur um nicht in Rechtskraft erwachsende Begründungs-elemente der Entscheidung. Den Wert des Beschwerdegegen-standes insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen selbst nur mit 10.000 DM angegeben. Eine Zusammenrechnung - 3 - mit den nur die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschwerdegegen-ständen findet nicht statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbe-gründet, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1 8/9 und der Beteiligte zu 4 1/9 zu tragen. Streitwert: 41.760,79 . Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
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