BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 332/05 Verk374ndet am: 3. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 32 a Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. 334berlassungsunw374rdigkeit anderer-seits sind eigenst344ndige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabh344ngige Tatbest344nde der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 332/05 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin, deren Alleingesellschafter seit dem 1. Februar 2000 F. S. ist, entrichtete f374r die Nutzung ihres Be-triebsgrundst374cks im Zeitraum von April 2000 bis April 2001 Pachtzahlungen in H366he von 83.954,13 200 an die Beklagte. Deren alleiniger Kommanditist ist eben-falls F. S. ; Komplement344r war bis zum 5. November 2001 sein Vater W. S. ; seitdem ist Komplement344rin die S. Fleischwarenfabrik GmbH; ihr Gesellschafter ist ebenfalls F. S. . 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagte wegen eigenkapitalersetzender Nut-zungs374berlassung auf R374ckzahlung von 83.954,13 200 in Anspruch. Das Landge- 2 - 3 - richt hat der Klage uneingeschr344nkt, das Oberlandesgericht - unter dem Ge-sichtspunkt des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO - lediglich in H366he von 6.646,79 200 stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt der Kl344-ger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in H366he von 77.307,34 200. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 I. Das Oberlandesgericht meint, die Nutzungs374berlassung an die Schuld-nerin falle nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalersatzrechts. Zwar seien die Regeln des Kapitalersatzrechts grunds344tzlich anwendbar, wenn die Gesellschaft 374berschuldet oder zahlungsunf344hig sei. Bei der eigenkapitaler-setzenden Gebrauchs374berlassung m374sse jedoch das weitere Merkmal der 334-berlassungsunw374rdigkeit hinzutreten. Da es sich bei dem gepachteten Be-triebsgrundst374ck um ein Standardwirtschaftsgut handele und die Schuldnerin in der Lage gewesen sei, das laufende Nutzungsentgelt zu bezahlen, k366nne nicht von ihrer 334berlassungsunw374rdigkeit ausgegangen werden. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. F374r das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu dem Vorbringen des Kl344gers nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die Schuldnerin im Zahlungszeitraum 374berschuldet war und dass die Beklagte Normadressatin der Eigenkapitalersatzregeln ist. 5 1. Zu Unrecht nimmt das Oberlandesgericht an, eine eigenkapitalerset-zende Gebrauchs374berlassung setze neben der 334berschuldung oder Zahlungs-unf344higkeit voraus, da337 die Gesellschaft 374berlassungsunw374rdig sei. 6 - 4 - a) Die Eigenkapitalersatzregeln greifen stets ein, wenn der Gesellschaf-ter der GmbH in der Krise (247 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG) eine Gesellschafter-hilfe erstmals gew344hrt oder die fr374her gegebene Hilfe bel344sst. Eine Krise ist au337er bei Insolvenzreife der Gesellschaft in Vorverlagerung (Sen.Urt. v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, ZIP 2006, 243 Rdn. 15) der den Gesell-schaftern abverlangten Entscheidung auch dann gegeben, wenn die Gesell-schaft kreditunw374rdig bzw. 374berlassungsunw374rdig ist. Nach dieser Rechtspre-chung sind, was das Berufungsgericht verkannt hat, Insolvenzreife und Kredit- bzw. 334berlassungsunw374rdigkeit eigenst344ndige, in ihren Anwendungsvorausset-zungen voneinander unabh344ngige Tatbest344nde des Eigenkapitalersatzrechts (BGHZ 109, 55, 60, 62; Sen.Urt. v. 23. Februar 2004 aaO; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, NJW 1993, 2179 f.). 7 b) Da - wie ausgef374hrt - die 334berschuldung der Schuldnerin revisions-rechtlich zu unterstellen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil nicht nur die Frage der 334berschuldung, sondern auch die der Normadressateneigenschaft der Be-klagten (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115) zu kl344ren ist. 8 2. Die Zur374ckverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-heit, nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien zu der geltend gemachten 334berschuldung - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe und, soweit Gesell-schafterdarlehen mit Rangr374cktrittserkl344rungen versehen sind, unter Ber374ck-sichtigung der in BGHZ 146, 264 aufgestellten Grunds344tze - die erforderlichen Feststellungen zu treffen. 9 - 5 - Falls das Berufungsgericht eine 334berschuldung der Schuldnerin nicht feststellen sollte, wird es im Blick auf eine etwaige 334berlassungsunw374rdigkeit ihrem durch die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens unter Beweis gestellten Vorbringen, dass das Pachtgrundst374ck in seiner Gesamtheit als ein spezielles Wirtschaftsgut einzustufen ist, nachzugehen haben; dass diese Fra-ge, die nur auf Grund eingehender Marktkenntnisse in dem Gebiet der Schuld-nerin beantwortet werden kann, von dem Berufungsgericht auf Grund dessen eigener Sachkunde gekl344rt werden kann, ist derzeit nicht ersichtlich. 10 Goette RiBGH Dr. Kurzwelly hat nach Beratung seinen Urlaub ange-treten und kann deswegen nicht unterschreiben Goette Kraeme r Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 159/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 U 23/05 -
Full & Egal Universal Law Academy