BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL II ZR 333/03 Verk374ndet am: 30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 14. Dezember 2005 Schrifts344tze eingereicht werden konnten und die Beklagte zu 1 im Verk374ndungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klagean-tr344ge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 - im Kosten- punkt und soweit zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist - aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 23. Januar 2002 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kl344ger 8.106,81 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz auf 13.737,26 200 seit dem 5. Oktober 2001 bis zum 16. April 2003 und auf 8.106,81 200 seit dem 17. April 2003 zu zahlen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen. Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichts- und au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers tragen dieser selbst zu 3/8 und die Beklagte zu 1 zu 5/8. Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kl344ger zu 1/10 und die Beklagte zu 1 zu 9/10. Die zweitinstanzlichen au337ergericht- lichen Kosten des Kl344gers werden diesem selbst zu 6/21 und der Beklagten zu 1 zu 15/21 auferlegt. Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat diese selbst zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kl344ger auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Beklagte zu 1. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 7.720,50 200 festgesetzt. Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 23.01.2002 - 8 O 256/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3 U 38/02 -
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