BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 333/04 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Cb; SGB V 247 71, 247 85 Abs. 3 Zu Ermittlungspflichten einer Kassen344rztlichen Vereinigung im Vorfeld von Verhandlungen 374ber die Ver344nderung einer Gesamtverg374tung durch mit den Landesverb344nden der Krankenkassen und den Verb344nden der Ersatzkassen zu schlie337enden Vertrag. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 333/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2004 - 1 U 71/02 - wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf (abgerundet) 69.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger, ein zur vertrags344rztlichen Versorgung zugelassener Radiolo-ge, nimmt die beklagte Kassen344rztliche Vereinigung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Bezug auf die Quartale III und IV/1998 in Anspruch, weil sie f374r das Jahr 1998 mit den Landesverb344nden der Krankenkassen und den Verb344nden der Ersatzkassen in Hessen Gesamt-verg374tungen vereinbart habe, die f374r die Facharztgruppe der Radiologen deren Praxiskosten, die f374r die vertrags344rztliche T344tigkeit aufzuwendende Arbeitszeit 1 - 3 - sowie Art und Umfang der vertrags344rztlichen Leistungen nicht ber374cksichtigten. Er wirft der Beklagten vor, sie habe es vor dem Vertragsschluss 374ber die Ge-samtverg374tung vers344umt, den tats344chlichen Bedarf f374r eine typisierte Verg374tung unter Ber374cksichtigung der einzelnen Facharztgruppen und Praxenbeson-derheiten zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis bei den Verg374tungsver-handlungen dahingehend zu ber374cksichtigen, dass f374r eine sparsam und wirt-schaftlich gef374hrte, voll ausgelastete Vertragsarztpraxis ein angemessener Arzt-lohn gew344hrleistet sei. Zum anderen habe sie, wenn und soweit ein entspre-chendes Verhandlungsergebnis nicht habe erzielt werden k366nnen, vorwerfbar gegen ihre Pflicht versto337en, das zust344ndige Schiedsamt anzurufen und gegen dessen etwaige Negativentscheidung gerichtlich vorzugehen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de erstrebt der Kl344ger die Zulassung der Revision. 2 II. Die Beschwerde ist nicht begr374ndet. 3 1. Die Rechtssache wirft keine grunds344tzlichen Fragen auf, die nicht bereits in der Rechtsprechung des Senats und des f374r die vertrags344rztliche Versorgung zust344ndigen Bundessozialgerichts gekl344rt w344ren. 4 Die Kassen344rztlichen Vereinigungen, die nach 247 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Rechte der Vertrags344rzte gegen374ber den Krankenkassen wahrzunehmen haben, m374ssen die vertrags344rztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesaussch374sse durch schriftliche Ver- 5 - 4 - tr344ge mit den Verb344nden der Krankenkassen so regeln, dass eine ausreichen-de, zweckm344337ige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Be-r374cksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkennt-nisse gew344hrleistet ist und die 344rztlichen Leistungen angemessen verg374tet wer-den (vgl. 247 72 Abs. 2 SGB V). Ver344nderungen der Gesamtverg374tung, wie sie hier in Rede stehen, vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach 247 85 Abs. 3 SGB V unter Ber374cksichtigung der Praxiskosten, der f374r die vertrags344rztliche T344tigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der 344rztlichen Leistungen, soweit sie auf einer gesetzlich oder sat-zungsm344337igen Leistungsausweitung beruhen. Bei der Vereinbarung der Ver344n-derungen der Gesamtverg374tungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilit344t (247 71 SGB V) in Bezug auf das Ausgabenvolumen f374r die Gesamtheit der zu verg374tenden vertrags344rztlichen Leistungen zu beachten. Den Kassen344rztlichen Vereinigungen obliegt bei ihrer Mitwirkung an normsetzenden Vertr344gen - f374r die dem Vertragsschluss zeitlich vorausgehende Phase der Vorbereitung der Verhandlungen kann grunds344tzlich nichts anderes gelten - die Amtspflicht, sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungst344tigkeit zu halten und nicht in unzul344ssiger Weise den Zulassungsstatus der Mitglieder zu schm344lern (vgl. Senatsurteile BGHZ 81, 21, 27; 150, 172, 176 f). Mit der Regelung in 247 75 Abs. 2 SGB V wird den Kassen344rztlichen Verei-nigungen nicht ausschlie337lich die Rolle zugewiesen, bei den Verhandlungen mit den Verb344nden der Krankenkassen 374ber eine Gesamtverg374tung die Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere nach einer Verg374tung, die neben den Praxiskos-ten einen angemessenen Arztlohn f374r jeden Vertragsarzt sicherstellt, zu vertre-ten. Vielmehr dienen die von den Kassen344rztlichen Vereinigungen mit den Ver-b344nden der Krankenkassen 374ber die Durchf374hrung der vertrags344rztlichen Ver-sorgung zu schlie337enden Vertr344ge nach 247 72 Abs. 2 SGB V dem oben bereits 6 - 5 - angef374hrten weitergehenden Zweck (vgl. zu der Vorg344ngerregelung in 247 368g Abs. 1 RVO Senatsurteil BGHZ 81, 21, 31 f), der nicht dahin zu verengen ist, die Kassen344rztlichen Vereinigungen h344tten die Interessen einzelner Vertrags-344rzte zu sch374tzen und zu f366rdern. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass aus dem objektiv-rechtlichen Gebot angemessener Verg374tung 344rztlicher Leis-tungen regelm344337ig kein (subjektiver) Anspruch auf h366here Verg374tung der Leis-tungen hergeleitet werden kann (vgl. BSGE 75, 187, 189 ff und das in dem Rechtsstreit der Parteien 374ber die H366he der Verg374tung f374r die Quartale III/1997 bis II/1998 ergangene Urteil BSGE 94, 50 Rn. 117). Lediglich in F344llen, in de-nen das Kassen344rztliche Versorgungssystem als Ganzes und als deren Folge auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden 344rztlichen Leistungserbringer gef344hrdet w344re, hat das Bundessozialgericht ein subjektives Recht des Vertragsarztes auf eine h366here Verg374tung in Betracht gezogen (vgl. BSGE 75, 187, 191; 94, 50 Rn. 117, 122, 140 f), im Fall des Kl344-gers sowie f374r die Arztgruppe der Radiologen f374r das dem hier zu beurteilenden Zeitraum vorangegangene Jahr aber verneint. Nur in dem Rahmen, in dem das Bundessozialgericht einen subjektiven Anspruch auf eine bestimmte H366he der Verg374tung annimmt, kann ein Vertragsarzt unter dem Gesichtspunkt, dass eine ihm gegen374ber bestehende Amtspflicht betroffen ist, amtshaftungsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. 7 2. Vor diesem Hintergrund h344lt die Beschwerde vor allem die Frage f374r grunds344tzlich, welche Ermittlungen die Kassen344rztlichen Vereinigungen anzu-stellen haben, bevor sie die Verhandlungen 374ber den Gesamtvertrag aufneh-men. Sie steht auf dem Standpunkt, der Beklagten habe es obgelegen, sich 374ber die Praxiskosten der hessischen Vertragsarztgruppen zu informieren, um 8 - 6 - in der Lage zu sein, unter Ber374cksichtigung eines angemessenen "Arztlohnes" in die Honorarverhandlungen mit den Kassen zu gehen. a) Diese Frage kann durch die ordentlichen Gerichte nicht abstrakt in der Weise beantwortet werden, dass f374r den vertrags344rztlichen Bereich allgemeine Leitlinien f374r ein amtspflichtgem344337es Verhalten der Kassen344rztlichen Vereini-gungen im Vorfeld ihrer Aufgaben zur Aushandlung von Gesamtverg374tungen entwickelt werden. Dies lie337e au337er Betracht, dass das gesamte vertrags344rzt-liche System auf Vereinbarungen beruht, mit denen - auch unter einem Aus-gleich widerstreitender Interessen - Kompromisse gefunden werden m374ssen. Soweit die Beschwerde daher von der Beklagten eine bestimmte Ermittlungst344-tigkeit erwartet und von ihr als nicht erf374llt ansieht, kann es im Hinblick auf die verfolgten amtshaftungsrechtlichen Anspr374che nur darum gehen, ob die Beklag-te solche Ermittlungen unterlassen hat, die geboten gewesen w344ren, um einen auf eine bestimmte H366he der Verg374tung bezogenen subjektiven Anspruch des Kl344gers im Rahmen ihrer M366glichkeiten durchzusetzen. 9 b) Das Bundessozialgericht hat sich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Honorarverteilungsma337stab der Beklagten rechtswidrig ist, auch damit befasst, wie es zu bewerten w344re, wenn die Vertreterversammlung bei seinem Erlass m366glicherweise keine umfassenden Informationen 374ber die Kosten- und Ertragslage der Radiologen gehabt h344tte (BSGE 94, 50 Rn. 43 f). Es hat hierzu ausgef374hrt, die Ermittlung entsprechender objektiver Daten h344tte eine umfas-sende Offenlegung der gesamten Einnahme- und Ausgabesituation aller im Be-zirk der Beklagten niedergelassenen Radiologen vorausgesetzt. Eine Bereit-schaft der 304rzte, entsprechende Daten offenzulegen, bestehe indessen nur in sehr eingeschr344nktem Umfang. Dar374ber hinaus sei zweifelhaft, ob 374berhaupt eine Offenlegungspflicht best374nde. Ungeachtet dessen sei bei Rechtsnormen 10 - 7 - grunds344tzlich nur entscheidend, ob die Regelungen objektiv sachlich gerecht-fertigt seien. Ihnen m374ssten objektiv ausreichende Erw344gungen zugrunde lie-gen, und die zur Erreichung der verfolgten Ziele gew344hlten Mittel m374ssten an-gemessen sein. Auf die 334berlegungen des Normgebers im Einzelnen komme es nicht an. Ihn treffe grunds344tzlich keine Begr374ndungspflicht (BVerfG , Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 u.a. - Juris ; ebenso BSGE 89, 259, 266 f). Der Normgeber habe - wenngleich bei Rechtsnormen, denen Prognoseerw344gungen zugrunde liegen, Ermittlungen sinnvoll sein d374rften - grunds344tzlich auch keine Ermittlungspflicht. F374r die normsetzende T344tigkeit bestehe eine Regelung wie 247 20 SGB X, des-sen Anwendbarkeit ein Verwaltungsverfahren im Sinne des 247 8 SGB X voraus-setze, nicht. Den Normgeber des Honorarverteilungsma337stabs treffe allerdings im Falle eines Honorartopfes, dem nur wenige Leistungserbringer zugeordnet seien, unter bestimmten Voraussetzungen eine verst344rkte Beobachtungs- und Reaktionspflicht (vgl. BSGE 93, 258 Rn. 25 und 31, zur Strahlentherapie in ei-nem kleinen K304V-Bezirk). Eine derartige Konstellation liege hier indessen nicht vor. Das Bundessozialgericht hat auch die Verletzung einer Ermittlungspflicht des Bewertungsausschusses verneint und ausgef374hrt, gerade bei Verg374tungs-regelungen sei es nicht ausgeschlossen, Entscheidungen auf der Grundlage der verf374gbaren Erkenntnisse und somit, wo diese keinen vollst344ndigen 334ber-blick bieten, unter Inkaufnahme von Ungewissheiten zu treffen (BSGE 94, 50 Rn. 77). c) F374r Schwierigkeiten und den Umfang zu erhebender Ermittlungen im Vorfeld von Vertragsverhandlungen der Kassen344rztlichen Vereinigungen 374ber die Gesamtverg374tung kann grunds344tzlich nichts anderes gelten. Speziell zur Situation bei der hier in Rede stehenden Ver344nderung einer Gesamtverg374tung nach 247 85 Abs. 3 SGB V, bei der die Angemessenheit der Verg374tung nur als ein 11 - 8 - Faktor mit zu ber374cksichtigen ist, hat das Bundessozialgericht ausgesprochen, die Erzielung einer angemessenen Verg374tung - unter Beachtung der Finanzie-rungsbelastung f374r die Krankenkassen und dementsprechend nur nach Ma337ga-be des Beitragsaufkommens der Krankenkassen - sei Kern und Ziel der Rege-lung des 247 85 Abs. 3 SGB V insgesamt. Dementsprechend gehe das Bundes-sozialgericht in st344ndiger Rechtsprechung nach Art einer Vermutung davon aus, dass die H366he der vereinbarten Gesamtverg374tungen angemessen sei. Diese Vermutung liege auch dem Konzept der gesetzlichen Regelung des 247 85 Abs. 3 SGB V zugrunde, wonach von der vorj344hrigen Gesamtverg374tung auszugehen sei und nur Ver344nderungen zu vereinbaren seien. Die Konzeption, die fr374here Gesamtverg374tungsvereinbarung als ma337geblichen Ausgangspunkt zugrunde zu legen und grunds344tzlich nicht nachtr344glich in Frage zu stellen, sei im 374brigen auch in 247 85 Abs. 3c SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2266) zum Ausdruck gekommen (vgl. BSGE 91, 153, 159 f). d) Ausgehend von diesen Grunds344tzen zur Ermittlungspflicht, die auch eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht einschlie337t, und von dem durch 247 85 Abs. 3 SGB V gesteckten rechtlichen Rahmen kann der Vorwurf des Kl344gers, der fr374here Vorsitzende der Beklagten sei v366llig ohne Kenntnis der Kosten- und Ertragssituation der radiologischen Vertrags344rzte in die Verhandlungen mit den Krankenkassenverb344nden eingetreten, Amtshaftungsanspr374che nicht begr374n-den. Denn es oblag der Beklagten nicht, sich angesichts der bisherigen Ent-wicklung der Honorare auch f374r die Vertragsarztgruppe der Radiologen, wie sie in dem angef374hrten Urteil BSGE 94, 50 eingehend dargestellt wird, in der vom Kl344ger geforderten Art und Weise 374ber die Kostensituation speziell der Radiolo-gen zu informieren, ehe sie im Fr374hjahr 1998 in die Vertragsverhandlungen 374-ber eine Ver344nderung der Gesamtverg374tung 1998 eintrat. Aus diesem Grund 12 - 9 - kommt es auch nicht auf die R374gen der Beschwerde an, das Berufungsgericht sei nicht auf den Beweisantritt eingegangen, der Verhandlungsleiter der Beklag-ten habe 374ber die Kostensituation keine Kenntnis gehabt, die Vertr344ge "gewis-serma337en blind" unterschrieben, und das Berufungsgericht habe bei seiner W374rdigung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen das Ergebnis einer durchzuf374hrenden Beweisaufnahme unzul344ssig vorweggenommen. e) Dem Weg, sich auf eine von den Kassen vorgeschlagene Vertrags344n-derung nicht einzulassen sowie das Schiedsamt anzurufen und gegen dessen etwaige Negativentscheidung gerichtlich vorzugehen, stand grunds344tzlich das Interesse der Vertrags344rzteschaft insgesamt entgegen, auf einer vertraglich gesicherten Grundlage ihre Leistungen zu erbringen. 13 - 10 - 3. Auch im 334brigen l344sst das Berufungsurteil keine zulassungsbegr374nden-den Rechtsfehler erkennen. 14 Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2002 - 2/4 O 126/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 U 71/02 -
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