BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 333/04 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: 1. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 200 festge-setzt. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzul344ssig verwor-fen. 3. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr374nde: 1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insol-venztabelle richtet sich gem344337 247 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das gilt auch f374r den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel (BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf die niedrigste Geb374hrenstufe - unter 300,00 200 - festzusetzen, weil die Kl344gerin mit einer Quote f374r ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1 - 3 - 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 182 Rdn. 9). 2 Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzul344nglichkeit angemeldet. Damit ist gem344337 247 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussicht-lich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erf374llen, auf die einfa-chen Insolvenzforderungen also keine Quote entf344llt. Die Forderungen der Kl344-gerin sind als Schadensersatzanspr374che wegen Nichterf374llung eines Mietver-h344ltnisses nach K374ndigung keine Masseverbindlichkeiten nach 247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 55 Rdn. 54). Dement-sprechend hat die Kl344gerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenz-forderungen i.S. des 247 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass eine Quote f374r diese Forderungen nicht zu erwarten ist. Dass die Kl344gerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der Masseunzul344nglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte vorgetragen hat, es k366nne "allenfalls" eine "geringf374gige" Quote erwartet wer-den, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsa-chen Masseunzul344nglichkeit angezeigt hat, h344tte er darlegen m374ssen, dass und ggf. in welcher Weise sich die f374r die Beurteilung der Masseunzul344nglichkeit ma337gebenden Umst344nde in der Zwischenzeit ver344ndert haben. Dazu hat ihm der Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Ver344nderungen hat der Be-klagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den Ausf374hrungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den in der Schweiz gef374hrten Rechtsstreit wesentliche Mittel f374r die Masse werden gewinnen lassen. 3 - 4 - 2. Die Beschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO als unzul344ssig zu ver-werfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 200 nicht 374ber-steigt. 4 Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -
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