BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 333/05 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Dezember 2005 wird als unzul344ssig verworfen, weil eine die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht ist. Der Beklagte hat zur Darlegung des Wertes der Beschwer auf die - vorl344ufige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bezug genommen, das den Gegenstandswert mit 10 % des - nach den Angaben der Kl344ger - bei Klageeinreichung noch vorhandenen Verm366gens der Gesellschaft in H366he von 345.453,11 200 festgesetzt hat. Bis zur Berufungsverhandlung hat sich jedoch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Berufungsbegr374ndung v. 2. Dezember 2004 S. 8 bzw. Anlage B II 1) das Verm366gen der Gesellschaft durch weitere Auszahlungen an die Gesellschafter in H366he von insgesamt 282.074,08 200 auf 63.379,03 200 vermindert. Damit ist nach der - vom Beklagten 374bernommenen - Methode der Streitwertberechnung des Landgerichts eine den Betrag von 6.337,90 200 374bersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. - 3 - Im 334brigen h344tte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das materiell zutreffende Berufungsurteil nur deswegen Aussicht auf Erfolg haben k366nnen, weil das Protokollurteil nicht von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, juris Tz. 7 ff.). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 6.337,90 200 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 - Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 HO 763/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 U 693/04 -
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