BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 333/08 Verk374ndet am: 2. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 6. M344rz 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten sind Eigent374mer einer Wohnung, die sich in einer gr366337e-ren Wohnanlage befindet und die sie selbst nicht nutzen. Die Kl344gerin ist die Verwalterin der Wohnungseigent374mergemeinschaft. Zusammen mit anderen Eigent374mern geh366ren die Beklagten einer neben der Eigent374mergemeinschaft eingerichteten so genannten Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden auch: Pool oder Mietpool) an. Deren Mitglieder beauftragten die Kl344gerin mit der Ver-waltung auch dieses Pools. Die Beklagten schlossen den entsprechenden "Ver-trag 374ber Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" am 26. Februar 1997. 1 - 3 - Nach dessen 247 2 oblag es der Kl344gerin, den Mietzins f374r die Wohnungen und Sondernutzungsrechte einzuziehen, auf einem Konto der Gemeinschaft zu sammeln und die eingehenden Mieten unter den Mitgliedern nach dem Verh344lt-nis der Wohn- und Nutzfl344chen zu verteilen. Die Poolmitglieder beauftragten die Kl344gerin weiter, aus den eingehenden Mieten R374cklagen f374r das Sondereigen-tum zu bilden, aus der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungs-ma337nahmen bestritten wurden. Nicht durch R374cklagen gedeckte Aufwen-dungen sollten der Mieteinnahmegemeinschaft im Verh344ltnis der Wohn- und Nutzfl344chen belastet werden. Die Kl344gerin war weiterhin verpflichtet, nach Ab-lauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. 2 Am 11. Juli 2006 fand nach einer Wohnungseigent374merversammlung eine Versammlung der Mitglieder des Mietpools statt, bei der die Beklagten nicht zugegen waren. Auf dieser beschlossen die anwesenden beziehungswei-se vertretenen 30 Mitglieder sowohl die Genehmigung der Jahresabrechnung 2005 als auch die Entlastung der Kl344gerin. Ein Verwaltungsbeirat hatte zuvor die Belege zur Abrechnung ohne Beanstandungen gepr374ft. Auf dem von der Kl344gerin f374r den Mietpool als offenes Treuhandkonto gef374hrten Konto bestand ein Sollsaldo in H366he von rund 100.000 200. Die Versammlung beschloss, diesen durch eine Zahlung der Eigent374mer von 7 200 pro Quadratmeter Wohnfl344che in vier Raten auszugleichen. F374r die Beklagten ergab sich hieraus ein Betrag von 680,83 200. Sie leisteten vier Raten zu je 50 200. Die Restzahlung verweigerten sie. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung von 480,83 200 verurteilt. Ihre zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten f374r gem344337 247247 670, 675 BGB verpflichtet erachtet, den eingeklagten Betrag zu entrichten. Zwischen den Par-teien sei ein Gesch344ftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, in dessen Aus-f374hrung die Kl344gerin Aufwendungen im Sinne des 247 670 BGB get344tigt habe. 6 Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestritten h344tten, dass die Aufwen-dungen, die nach Angaben der Kl344gerin den Negativsaldo begr374ndet h344tten, 374berhaupt entstanden seien, sei dies unzul344ssig. Gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO sei eine Erkl344rung mit Nichtwissen nur 374ber Tatsachen zul344ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen seien. Zwar h344tten die Beklagten kein aktuelles Wissen 374ber die ma337geblichen Ge-sch344ftsvorf344lle. Die Partei treffe aber eine Informationspflicht. Insbesondere ha-be sie sich bei Personen zu erkundigen, die sie selbst f374r den betreffenden Vorgang eingeschaltet habe. Die Beklagten h344tten gegen die Kl344gerin einen Auskunftsanspruch gem344337 247 666 BGB. Solange die Beklagten von den ihnen zustehenden Rechten keinen Gebrauch gemacht h344tten, sei es ihnen nicht ges-tattet, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Negativsaldo durch die Bewirt-schaftung der Wohnungen entstanden sei. 7 - 5 - Die von den Beklagten angef374hrte Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - NJW-RR 2008, 194, 195 Rn. 11 f und Hinweisbeschluss vom 26. M344rz 2007 - II ZR 22/06 - NJW-RR 2007, 1477, 1478 Rn. 7) zum grunds344tzlichen Fehlen einer Nachschusspflicht von Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft bezie-hungsweise Mitgliedern eines eingetragenen Vereins sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht 374bertragbar, da es hier nicht um das Innenverh344ltnis der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gehe. Die Kl344gerin sei nicht Mitglied der Miet-einnahmegesellschaft, sondern deren Gl344ubigerin. 8 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz darin beizupflichten, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl344gerin die Aufwendungen zu erstatten, die ihr in Ausf374hrung des Auftrags zur Verwaltung des Mietpools erwachsen sind und die sie f374r erforderlich halten durfte. Anspruchsgrundlage hierf374r ist 247 670 in Verbindung mit 247 675 BGB, wobei die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach Ma337gabe von 247 2 Nr. 1, 3. Absatz des Vertrags dahin n344her ausgestaltet ist, dass sich die H366he der Umlage nach dem auf die Beklagten entfallenden Anteil an der gesamten Wohn- und Nutzfl344che der Anlage richtet. 10 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungs-gerichts, der Aufwendungsersatzanspruch der Kl344gerin sei nicht aufgrund der in den vorzitierten Entscheidungen des II. Zivilsenats (aaO) herausgestellten Grunds344tze ausgeschlossen. Danach bedarf es f374r eine von 247 707 BGB abwei- 11 - 6 - chende Verpflichtung des Mitglieds einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts be-ziehungsweise eines eingetragenen Vereins zur Leistung von Nachsch374ssen in das Gesellschafts- oder Vereinsverm366gens einer eindeutigen vertraglichen oder satzungsm344337igen Grundlage (siehe auch BGH, Urteile vom 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06 - NJW-RR 2007, 832, 833, Rn. 17; vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - NJW-RR 2006, 829, 830, Rn. 14 und vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - NJW-RR 2005, 1347, 1348). Ohne eine solche ist das Mitglied aus Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Rechte nur dann verpflichtet, wenn dies im Interesse der Gesellschaft oder des Vereins geboten und ihm unter Ber374ck-sichtigung seiner eigenen schutzw374rdigen Belange zumutbar ist. Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserh366hung zu-zustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter oder Vereinsmitglied grunds344tzlich nicht zu neuen Verm366gensopfern gezwun-gen werden kann (BGH, Urteile vom 24. September 2007 aaO S. 195 f, Rn. 14; vom 19. M344rz 2007 aaO S. 834, Rn. 29 vom 23. Januar 2006 aaO S. 831, Rn. 24 und vom 4. Juli 2005 aaO sowie Hinweisbeschluss vom 26. M344rz 2007 aaO). Diese Rechtsprechung betrifft aber nur, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgef374hrt hat, das Innenverh344ltnis der Mitglieder einer Gesellschaft oder eines Vereins. Dies erfasst die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Die Kl344gerin ist nicht Mitglied der Mieteinnah-megemeinschaft, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisi-on auch nicht beanstandet als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts angesehen hat. Vielmehr ist die Kl344gerin Vertragspartner dieser Gesellschaft. Im Au337enverh344lt-nis haftet der BGB-Gesellschafter entsprechend 247247 128 f HGB (vgl. hierzu z.B. BGHZ 146, 341, 358) unabh344ngig vom Bestehen einer Nachschussverpflich-tung im Innenverh344ltnis der Gesellschaft unbeschr344nkt. 12 - 7 - 3. Demgegen374ber rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, das Bestreiten der von der Kl344gerin behaupteten Aufwen-dungen durch die Beklagten mit Nichtwissen sei unzul344ssig. 13 a) Nach 247 138 Abs. 4 ZPO ist die Erkl344rung einer Partei mit Nichtwissen nur 374ber Tatsachen zul344ssig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegens-tand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei f374r die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelas-tet ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - BGHR ZPO 247 138 Abs. 4 Nichtwissen 1 = NJW 1989, 161, 162). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten 374ber kein aktuelles Wissen 374ber die Gesch344ftsvorf344lle ver-f374gen, die - wie die Kl344gerin geltend macht - zu dem Sollsaldo auf dem Treu-handkonto f374hrten. F374r die Aufwendungen, die der Gesch344ftsf374hrer vom Ge-sch344ftsherrn ersetzt verlangt, ist Ersterer - hier also die Kl344gerin - darlegungs- und beweisbelastet (z.B.: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - VII ZR 2/59 - WM 1960, 373, 374; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., 247 670 Rn. 28 m.w.N.; Baumg344rtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., 247 670 BGB Rn. 1 m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 247 670 Rn. 7 m.w.N.). Demnach ist ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die Kl344gerin in Ausf374hrung des ihr erteilten Auftrags berechtigt Aufwendungen t344tigte, die durch die Ein-nahmen auf dem Treuhandkonto nicht mehr gedeckt waren, grunds344tzlich zu-l344ssig. 14 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auch nicht bereits deshalb unzul344ssig, weil ihnen die H366he der Aussch374ttungen aufgrund eigener Wahrnehmung bekannt war. Dies trifft zum einen nur f374r die Zahlungen zu, die die Beklagten selbst erhalten hat- 15 - 8 - ten, nicht aber f374r die Aussch374ttungen an die 374brigen Poolmitglieder. Vor allem aber ist den Beklagten - wie das Berufungsgericht von der Kl344gerin unbean-standet festgestellt hat - nicht bekannt, welche sonstigen Aufwendungen, ins-besondere f374r Instandhaltungs- und Instandsetzungsma337nahmen, die Kl344gerin hatte. b) Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorg344nge im eigenen Gesch344fts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den "eigenen" Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von 247 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die ma337gebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung t344tig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erkl344rung mit Nichtwissen unzul344ssig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (z.B.: BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, Urteile vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 - BGHR ZPO 247 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 8 = NJW-RR 2004, 92, 93; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - aaO Nr. 6 = NJW 2001, 1486, 1487 und vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 - aaO Nr. 5 = NJW 1999, 53, 54; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 19/85 - NJW 1986, 3199, 3201; OLG Celle NJW-RR 1997, 290). 16 aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten treffe eine solche Erkundigungspflicht, weil sie gegen374ber der Kl344gerin einen Auskunftsanspruch gem344337 247 666 BGB h344tten. Die Kl344gerin wurde bei der Ver-waltung des Mietpools nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten t344tig. Vielmehr f374hrte sie ihre Aufgaben selbst344ndig und in eigener Verantwortlichkeit aus. Die Beklagten hatten demgegen374ber einen allenfalls indirekten Einfluss auf die Gesch344ftsf374hrung der Kl344gerin. Diese steht damit nicht gleichsam im Lager der Beklagten, wie es f374r das Eingreifen der Erkundi- 17 - 9 - gungspflicht erforderlich ist, sondern - im vorliegenden Rechtsstreit - sogar auf der gegnerischen Seite. Die Beklagten im Rechtsstreit auf ihre au337erhalb des Verfahrens geltend zu machenden Auskunftsanspr374che zu verweisen, ist auch deshalb verfehlt, weil die Kl344gerin, um ihren Anspruch schl374ssig darzulegen, im Prozess ohnehin weitgehend die Tatsachen vortragen muss, die sie auch bei der Auskunftsertei-lung nach 247 666 BGB angeben m374sste (siehe hierzu sogleich bb). 18 bb) F374r das weitere Verfahren ist in diesem Zusammenhang erg344nzend auf Folgendes hinzuweisen: 19 (1) Die Kl344gerin ist als Gesch344ftsf374hrerin f374r die Aufwendungen, die sie nach 247 670 BGB ersetzt verlangt, wie bereits oben ausgef374hrt, darlegungs-pflichtig. Das bedeutet, dass sie im Prozess diejenigen Umst344nde, insbesonde-re die einzelnen Ausgaben, substantiiert vortragen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Der Sache nach wird dies der Erf374llung der materiellrechtli-chen Rechnungslegungspflicht gem344337 247247 666, 259 Abs. 1 BGB zumindest weitgehend entsprechen. 20 Bislang fehlt es an jeglichem Vortrag der Kl344gerin zu den Aufwendungen, die zu dem Sollsaldo auf dem Treuhandkonto gef374hrt haben. Weder hat sie vorgetragen, um welche Zahlungen es sich im Einzelnen handelte, noch wo-durch sie veranlasst wurden. Entgegen ihrer Auffassung sind mit Substanz ausgestattete Darlegungen hierzu auch nicht entbehrlich. 21 - 10 - (2) Die Kl344gerin meint, sie habe den Auskunftsanspruch bereits durch den Bericht gegen374ber der Mietpoolversammlung erf374llt und sei nicht mehr ver-pflichtet, im vorliegenden Rechtsstreit Rechnung zu legen. Sie k366nne sich zum Nachweis der Ersatzf344higkeit ihrer Aufwendungen auf die Beschl374sse des Miet-pools berufen. Auch materiellrechtlich seien Einwendungen gegen den An-spruch aufgrund der Beschl374sse nicht mehr m366glich, weshalb es auf das Bestreiten der Beklagten ohnehin nicht mehr ankomme. Diese Auffassung ist unrichtig. 22 Der Bericht gegen374ber der Mietpoolversammlung und deren Beschluss-fassung entheben die Kl344gerin weder ihrer prozessualen Pflicht zur Darlegung ihres Aufwendungsersatzanspruchs noch schneiden sie den Beklagten mate-riellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung ab. Insbesondere stellt der Beschluss der Mietpoolversammlung vom 11. Juli 2006 kein wirksames abs-traktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Mieteinnahmegemein-schaft gegen374ber der Kl344gerin dar. Der "Vertrag 374ber Einziehung und Verwen-dung von Mieteinnahmen" vom 26. Februar 1997 sieht eine Bindungswirkung jedweder Beschl374sse der Poolversammlung nicht vor. Der Mietpool ist eine Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts. Hieraus folgt, dass die Gesch344ftsf374hrung und Vertretung nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter erfolgen k366nnen (247 709 Abs. 1, 247 714 BGB). Demgem344337 konnten die bei der Beschlussfassung anwesenden 30 Poolmitglieder keine die 374brigen Gesellschafter bindenden Er-kl344rungen gegen374ber der Kl344gerin abgeben. Zwar k366nnen die Gesellschafter auch eine anderweitige Regelung treffen. Dies ist hier aber nicht erfolgt. Insbe-sondere ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin die entsprechende 334bernahme der Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes nicht vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen, und die Revisionserwiderung zeigt insoweit nicht - im Wege der Gegenr374ge - 374bergan- 23 - 11 - genen Sachvortrag auf. Zwar hat das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, angenommen, der Mietpool habe ana-log 247247 21 ff WEG auf eine einstimmige Beschlussfassung verzichtet. Eine der-artige Vereinbarung, die nach 247 709 Abs. 2 BGB grunds344tzlich m366glich ist, h374lfe der Kl344gerin jedoch nicht weiter. Es ist nichts daf374r erkennbar, dass die Voraus-setzungen f374r einen Mehrheitsbeschluss entsprechend 247 25 Abs. 2 bis 5 WEG erf374llt sind. Im 334brigen spricht 247 2 Nr. 6 des Vertrags 374ber die Mieteinnahme-gemeinschaft gegen die Anwendbarkeit des Wohnungseigentumsrechts auf den Mietpool. Hierin ist geregelt, dass "soweit hier nichts anderes bestimmt ist, 205 im 334brigen die Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuches 374ber die Ge-meinschaft" gelten sollen. Hiernach w344re f374r einen bindenden Mehrheitsbe-schluss eine Mehrheit nach der Gr366337e der Anteile erforderlich (247 745 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die 30 bei der Poolversammlung an-wesenden beziehungsweise vertretenen Gesellschafter die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft repr344sentierten. (3) Obgleich die im Rechtsstreit geltend gemachte Forderung damit bis-her nicht schl374ssig dargelegt wurde, ist die Klage nicht abweisungsreif, so dass eine eigene Endentscheidung des Senats (247 563 Abs. 3 ZPO) ausscheidet. Aufgrund der Urteile der Vorinstanzen durfte die Kl344gerin darauf vertrauen, dass ihr Sachvortrag gen374gend war. Deshalb muss ihr die Gelegenheit gege-ben werden, diesen in der Tatsacheninstanz zu erg344nzen (vgl. z.B.: BGH, Be-schluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZR 32/05 - FamRZ 2006, 942, 943 m.w.N.). 24 - 12 - 4. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich, so-fern es darauf ankommen sollte, auch mit der Beanstandung der Revision aus-einanderzusetzen, die Eingehung der Darlehensverpflichtung gegen374ber der Bank sei keine nach 247 670 BGB erstattungsf344hige Aufwendung der Kl344gerin, weil sie Aussch374ttungen nach dem Vertrag mit den Poolmitgliedern nur insoweit habe vornehmen d374rfen, als die Einnahmen die Verwaltungskosten und die In-standhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen 374berstiegen. Die Aussch374t-tungen, die zu dem Defizit gef374hrt h344tten, h344tten daher unterbleiben m374ssen. Sollten die Auszahlungen an die Mitglieder des Pools entgegen den Vertrags-bestimmungen vorgenommen worden sein - insoweit fehlt bisher genauerer Sachvortrag - und ihnen keine auch die Beklagten bindenden Weisungen der Vertragspartner zugrunde liegen (vgl. z.B.: Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 247 670 Rn. 3; Staudinger/Martinek BGB [2006], 247 670 Rn. 7) - auch insoweit mangelt es an Vortrag -, w344re die Eingehung der Darlehensverbindlichkeit zwar keine notwendige Aufwendung, die die Kl344gerin von den Beklagten ersetzt verlangen k366nnte. Allerdings h344tte die Kl344gerin dann einen Anspruch gegen die Beklagten auf R374ckzahlung der ihnen zu Unrecht zugeflossenen Aussch374ttungen (247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt, BGB), den sie m366glicherweise im vorliegenden Rechts-streit noch hilfsweise geltend machen kann (247 533 ZPO). 25 - 13 - Ferner wird sich das Berufungsgericht auch mit den weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen zu befassen haben, auf die einzugehen im vor-liegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung besteht. 26 Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: AG Essen-Steele, Entscheidung vom 20.11.2007 - 17 C 104/07 - LG Essen, Entscheidung vom 06.03.2008 - 10 S 396/07 -
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