BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 333/13 vom 23 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Juli 2015 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter b eschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das S enatsurteil vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 2/5 und der Kläger zu 2 zu 3/5 zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh men und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger in dem dem Senatsurteil vom 16. Juli 2015 z u- grunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, ihre Rechtsauffa s- sungen jedoch in den entscheidenden Punkten nicht geteilt. Die Par teien haben 1 2 - 3 - nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Wü r- digung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen. Auch eine Verle t- zung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht e rkennbar. Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte: 1. Entgegen der Ansicht der Kläger war der Senat nicht gehalten, sie g e- mäß § 139 Abs. 2 ZPO vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er die vom Berufungsgericht zu der (verneinten) Remons trationspflicht der Bekla g- ten getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem hinreichend qualif i- zierten Verstoß der Amtsträger der Beklagten gegen das Unionsrecht und zum insoweitigen Verschulden zu berücksichtigten beabsichtige. Für jeden Recht s- kundig en musste sich aufdrängen, dass die vom Berufungsgericht im rechtl i- chen Zusammenhang mit der Remonstrationspflicht gegen die (vermeintlich) bindende Weisung des Landes erörterte Erkennbarkeit des Unionsrechtsve r- stoßes für dessen hinreichende Qualifizierthe it und das Verschulden der Bea m- ten der Beklagten ebenfalls von Bedeutung war. Es liegen jeweils dieselben Tatsachen zugrunde; nur der rechtliche Gesichtspunkt, für den sie relevant sind, haben das Berufungsgericht und der Senat unterschiedlich beurteilt. Diese Würdigung gilt vorliegend umso mehr, als das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 3. August 2012 die Passivlegitimation der B e- klagten noch offen gelassen und eine Haftung der Beklagten wegen des Erla s- ses und des Vollzugs der Verbotsverf ügungen - wie der Senat in seinem Urteil 3 4 5 - 4 - vom 16. April 2015 - mit eben jenen Erwägungen verneint hat, die es im Ber u- fungsurteil zur Remonstrationspflicht angestellt hat. Gerade von dem - insoweit zutreffenden - Rechtsstandpunkt der Kläger aus, dass die Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz passiv legitimiert sei, war es für einen Rechtskund i- gen offensichtlich, dass die in dem Hinweisbeschluss vom 3. August 2012 vo r- genommenen weiteren Erwägungen zur Haftung der Beklagten rechtlich B e- de u tung erlange n werden, wenn die Passivlegitimation der Beklagten bejaht wird. Darauf, ob der Sachvortrag der Kläger im Zusammenhang mit der Remon - strationspflicht im Berufungsurteil rechtlich falsch eingeordnet worden ist, wie die Anhörungsrüge - nach Auffassung des Se nats allerdings unzutreffend - b e- hauptet, kommt es nicht an. 2. Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie beanstandet, der Senat hätte in Bezug auf den Zeitraum nach dem 8. September 2010 zur Wa h- rung des rechtlichen Gehörs vorab darauf hinweise n müssen, dass er erwäge, einen Schadensersatzanspruch der Kläger mit der Begründung zu verneinen, es sei nicht dargetan, dass sie bei Außerachtlassung des Sportwettenmonopols - trotz der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulä ssigen Erlaubnisvorbehalte und Beschränkungen auf bestimmte Arten von Wetten - einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gehabt hätten (Rn. 28 des Senatsurteils). Dass dieser Gesichtspunkt rechtlich von Bedeutung sein werde, musste sich den Prozessbevol lmächtigten der Kläger bereits in den Vor - instanzen im Hinblick auf den allgemein gefassten Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 des Glückspielstaatsvertrags vom 30. Oktober 2007 aufdrängen. Davon, dass mit der Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des Sport wettenmonopols der Erlaubnisvorbehalt entfallen würde, konnten sie nicht ausgehen. Dies hätte ihnen Veranlassung geben müssen, zur unabhängig von dem rechtswidrigen Monopol bestehenden Erlaubnisfähigkeit vorzutragen. 6 - 5 - Hierzu war im dritten Rechtszug sch on aus dem vorstehenden Grund kein Hinweis zu erteilen. Hinzu tritt, dass den im Revisionsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die inmitten stehende Problematik - a n- ders als sie mit ihrer Anhörungsrüge behaupten - aus dem Parallelverfahren III ZR 204/13 bekannt, war, über das der Senat zusammen mit dem vorliege n- den Rechtsstreit am 16. April 2015 mündlich verhandelt hat. Es ging hierbei um einen Rechtsstreit derselben Kläger gegen das Land N . und die Stadt B . wegen eines im hier entscheidenden Punkt gleichgelagerten Sachverhalts, über den zweitinstanzlich derselbe Berufungssenat entschieden hatte. In jener Sache, in der die Kläger von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, hatte das Berufungs gericht die Tätigkeit der Kläger unabhä n- gig von dem Sportwettenmonopol für nicht erlaubnisfähig gehalten (OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013, I - 11 U 88/11, juris Rn. 161 ff). In diesem Z u- sammenhang hat die Vorinstanz auch die in der hiesigen Sache auf Blatt 15 f der Berufungsbegründung angesprochene Frage zum Nachteil der Kläger b e- schieden, ob sie sich auf die von den gibraltarischen Behörden erteilte Erlau b- nis berufen könnten (aaO Rn. 165). Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 die Beschwer de des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in jenem Berufungsurteil zurückgewiesen. Dabei hat er in seinen Gründen ausdrücklich ausgeführt, dass hinsichtlich der genannten Erwägungen des Berufungsgerichts ein Revisionszulassungsgrund nicht d argetan sei (juris Rn. 1). Für die Prozessbevollmächtigten der Kläger war spätestens hiernach offensichtlich, dass sich in der vorliegenden Sache die gleiche Problematik ste l- len werde, wenn entsprechend ihrem Rechtsstandpunkt die Passivlegitimation der Bek lagten zu bejahen war. 7 - 6 - Der Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 in der Sache III ZR 204/13 ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. März 2015 zugestellt wo r- den. Der Senatsbeschluss vom selben Tag, mit dem die Revision in dem vorli e- genden Recht sstreit zugelassen wurde, ist den Prozessbevollmächtigten am 3. März 2015 zugestellt worden. Sie hatten damit auch ausreichend Zeit, in ihrer Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO auf die Frage der Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit der Kläger unabhängig vom Sportwettenmonopol einzugehen, was unterblieben ist. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die im Paralle l- prozess gewonnenen Erkenntnisse seien vorliegend unbeachtl ich und machten einen Hinweis des Senats nicht entbehrlich, da es sich um ein getrenntes Ve r- fahren handele. Die Kläger haben sich im hiesigen Rechtsstreit vorinstanzlich selbst eingehend mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Mai 2013 in der Parallels ache I - 11 U 88/11 (III ZR 204/13) befasst, dieses in das vorliegende Verfahren eingeführt (z.B. Schriftsatz vom 13. Juni 2013 S. 2, 5, 8, 10, 11, 17 ff; Schriftsatz vom 14. Juni 2013 S. 1 ff, 17 ff) und sich ausdrücklich auf ihr Vo r- bringen in dem Parallelr echtsstreit bezogen (Schriftsatz vom 13. Juni 2013 S. 24 f; Schriftsatz vom 14. Juni 2013 S. 41). 3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie beanstandet, der Senat habe "den unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger auf Seite 6 der B e- gründu ng der Nichtzulassungsbeschwerde und im Schriftsatz vom "01.04.2014" (gemeint offenbar: Schriftsatz vom 1. April 2015) nicht aufgenommen, dass die Beklagte im Jahr 2014 die Untersagungsverfügungen gegen die Kläger aufg e- hoben, das beigetriebene Zwangsgeld z urückgezahlt und erklärt habe, die Ve r- fahrenskosten übernehmen zu wollen". Zwar waren diese Tatsachen unb e- 8 9 10 - 7 - schadet § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich noch im dritten Rechtszug b e- rücksichtigungsfähig, da sie unstreitig und nach dem Schluss der letzten mün d- lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten waren (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27 und vom 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW - RR 1998, 1284). Sie sind jedoch unerheblich. Daraus, dass die Beklag te die Bescheide im Jahr 2014 - unter dem Eindruck der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (siehe hierzu Senatsurteil vom 16. April 2015 in dieser Sache Rn. 26) - aufgehoben hat, lässt sich nichts dafür ableiten, dass die Beklagte nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 mit der Festste l- lung der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols die Erlaubnisfähi g- keit des Wettangebots der Kläger bejaht hätte. 4. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Kläger, der Senat habe es zu Unrecht unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass er davon ausgehe, der Erlass und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügungen beruhten auf legislativem Unrecht. Bereits das Berufungsgericht hat in seinem Hi nweisb e- schluss vom 3. August 2012 (dort S. 16 f) diesen Standpunkt eingenommen. Für einen Rechtskundigen musste sich deshalb aufdrängen, dass sich die Fr a- ge der Haftung wegen legislativen Unrechts stellen werde, wenn die Klage g e- gen die Beklagte, wie die K läger insoweit zutreffend geltend gemacht haben, nicht an der Passivlegitimation scheiterte. Im Übrigen ist die Frage in der münd - 11 - 8 - lichen Verhandlung des Senats am 16. April 2015 eingehend zur Sprache g e- kommen. Schlick Herrmann Tombrink Remmert Rei ter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 156/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2013 - I - 11 U 89/11 -
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