BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 333/13 Verkündet am: 16. April 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor a ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; AEUV Art. 340; BGB § 839 A, Cb; OBG NW § 9 Abs. 2 Buchst. a, § 39 Abs. 1 Buchst. b a) Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger. Sie f ühren - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - auch nicht zu einer Haftung s- verlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde. b) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW erfasst nicht den Fall, d ass das von der Ordnungsbehörde zutreffend ang e- wandte Gesetz verfassungswidrig ist (legislatives Unrecht). Dem steht es gleich, wenn die Ordnungsbehörde nationales Recht für sich genommen ko r- rekt ausführt, das - für die Verwaltung nicht ohne weiteres erken nbar - mit Unionsrecht nicht vereinbar ist. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2013 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläge rin zu 1 zu 2/5 und der Kläger zu 2 zu 3/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen ge gen die beklagte Stadt Ersatz ansprüche gel tend, weil ihnen durch zwei Ordnungsverfügungen der Betrieb einer Sportw ettena n- nahmestelle untersagt wur de. Z unächst unterhielt die Klägerin zu 1 im Gebiet der Beklagten eine so l- che Annahmestelle und vermittelte dort ab dem 30. November 2006 auf Grund eines Geschäftsbesorgungsver trags Sportwetten für ein in Gibraltar ansässige s und du rch die dortige Regi erung lizenz ierte s Unternehmen . 1 2 - 3 - Mit Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2007 untersagte die Beklagte der Klägerin zu 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb der Annahmestelle. Die Klägerin zu 1 erhob gegen die se V erfügung Widerspruch, der später zurückgewiesen wurde. Ein Antrag auf Wiederherstellung der au f- schiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht blieb ebenso ohne Erfolg wie der Widerspruch der Klägerin zu 1 gegen die F estsetzung eines Zwangsgeld s von 10.000 en Beitreibung sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 20.000 zu 1 am 16. März 2007 den Vermittlungsbetrieb ein und meldete wenig e Monate später ihr Gewerbe ab. Ab dem 21. August 2007 betrieb sodann d er Kläger zu 2 in denselben Betriebsräumen die Sportwettenvermittlung. Die s wurde ihm mit sofort vollzie h- barer Ordnungsverfügung der Beklagten vom Folgetag unter sagt . Nach einer Zwangsgeldf estsetzung in Höhe von 20.000 Zw angs gelds von 30.000 r- spruchsverfahren stellte der Kläger zu 2 den Vermittlungsbetrieb am 4. Se p- tember 2007 ein und meldete das Gewerbe am 14. Februar 2008 ab. Ab Fe b- ruar 2008 wurde das Geschäftslokal weiterverpach tet. Mit an di e Bezirksregierungen gerichtetem Erlass vom 31. März 2006 hatte das Innenministerium des Landes Nordrhein - Westfalen unter Bezugna h- me auf das zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts v om 28. März 2006 ausgeführt, die Ve r- anstaltung und Vermittlung privater Sportwetten sei in Nordrhein - Westfalen ebenso wie in anderen Bundesländern verboten und nicht erlaubnisfähig. Wer hiergegen verstoße , müsse mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das Mini s- terium bat, die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausg e- 3 4 5 - 4 - setzten Ordnungsverfügungen zügig zu vollstrecken. So weit noch keine Unte r- lassungsv erfügun gen ergangen seien, werde gebeten, solche unverzüglich zu erlassen und gegebenenfalls pa rallel strafprozessuale Maßnahmen zu vera n- lassen. Die Bevollmächtigten der Kläger, die diese wegen gleichartiger Unters a- gungsverfügungen auch gegenüber anderen Kommunen vertraten, erhielten auf Anfrage mit Schreiben des Innenministeriums vom 11. Novemb er 2010 die Auskunft, der Erlass vom 31. März 2006 habe Weisungscharakter für die Or d- nungsbehörden in Nordrhein - Westfalen. Unter dem 7. Dezember 2010 kündigten die Bevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Un tersagung s- verfügung vom 18. Januar 2007 an und erklärten, von einer Klageerhebung g e- gen die Stadt abzusehen, wenn durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werde, dass der Erlass der Verfügung auf konkrete Weisung einer Landesbehörde erfolgt sei. Hierauf erw iderte die Beklag te , die Klägerin zu 1 müsse die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen. Es sei nicht Aufgabe der Stadt nachzuweisen, warum sie in b e- stimmter Weise tätig geworden sei. Die Kläger haben daraufh in Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben , den Klägern die infolge der Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 und deren Vollstreckung entstandenen Sch ä- den zu erset zen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hi ergegen gerichtete Berufung , mit der der Kläger zu 2 aufgrund einer Abtretung an die Klägerin zu 1 die von ihm erhobenen Ansprüche zuletzt nur noch im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer 6 7 8 - 5 - vom erkennenden Sen at zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ih ren A n- tra g weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der Passivlegitima - tion der Beklagten. Der Erlas s der Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 sowie sämtliche Vollziehungsmaßnahmen hätten auf einer bindenden Weisung in Form des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen vom 31. März 2006 beruht. Nach amtshaftungs rechtlichen Grundsätzen trage gemäß Art. 34 GG in der Regel diejenige Körperschaft die haftungsrechtliche Verantwortung, in d e- ren Dienst der pflichtwidrig handelnde Beamte stehe. Abweichendes gelte alle r- dings dann, wenn eine übergeordnete Behörde eine bind ende Weisung erteilt habe, da der angewiesene Beamte in diesem Fall auch bei Gesetzeswidrigkeit gehalten sei, die ihm erteilte Weisung auszuführen. Liege eine solche vor, treffe die Haftung die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten, die durch Ert eilung der Weisung zugleich die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns übernehme. Diese dem Amtshaftungsrecht entspringe n- den Grundsätze fänden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 9 10 11 - 6 - gleichfalls auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW und auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Anwendung. Bei dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen vom 31. März 2006 handele es sich um eine bindende Weisung. Dies ergebe sich eindeutig aus dessen Wortlaut beziehungsweise Inhalt und werde zudem durch das Schreiben des Ministeriums vom 11. November 2010 bestätigt. Der Erlass vom 31. März 2006 sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht ledi g- lich eine Mahnung zur Einhaltung der i n den dort genannten Urteilen aufgefüh r- ten Rechtsnormen. Auch dem Einwand der Kläger, der Beklagten sei ein eig e- ner Handlungs - und Beurteilungsspielraum verblieben, sei angesichts des ei n- deutigen Wortlauts nicht zu folgen. Dem Erlass sei unzweideutig zu en tnehmen, dass nach dem Willen einer der Beklagten v orgesetzten Behörde, dem Inne n- ministerium des Landes, der Betrieb privater Sportwettenbüros endgültig und zeitnah habe unterbunden werden sollen. Auch nach Inkrafttreten des ab dem 1. Januar 2008 gelt enden neuen Glücksspielstaatsvertrags habe eine durchgehende Weisungslage des Landes Nordrhein - Westfalen bestanden, nach der gegen private Wettbüros ordnung s- r echtlich vorzugehen gewesen sei . Dies ergebe sich unter anderem aus einem Erlass des Ministe riums für Inneres und K ommunales vom 14. September 2010. Weiterhin habe das Ministerium mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt, nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgeric hts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 15. November 2010 bestehe kein Anlass m ehr, in ordnungsrechtlichen Verfahren von einer Vollstreckung abzusehen, wie es nach dem Erlass vom 14. September 2010 noch zulässig gewesen sei. Dieser Erlass sei dahin geändert geworden , dass angedrohte Zwangsmaßnahmen mit sofo r- tiger Wirkung konsequent z u vollstrecken seien. 12 13 - 7 - Die Beklagte hafte auch nicht aus einer Verletzung der beamtenrechtl i- chen Remonstrationspflicht. Selbst we nn eine solche Pflicht des A ngewie senen auch für den Fall zu bejah e n sein sollte , dass die Weisung gegen andere g e- setzliche Bestimmungen als Strafgesetze verstoße, also (schlicht ) rechtswidrig sei, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Es sei bereits nicht e r- kennbar, dass diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Weisung vom 31. März 2006 hätte h aben müssen. Diese Anordnung und damit der Erlass der Verfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 sowie deren Vollziehung hätten im Einklang mit der im damaligen Zeitraum einschlägigen höchstrichterl i- chen Rechtsprechung gestanden. Auch nach dem 31. Dezember 2007 ha be eine Remonstrationspflicht nicht bestanden. In dem ab dem 1. Januar 2008 ge l- tenden Glücksspielstaatsvertrag sei in dessen § 10 Abs. 1, 2 und 5 ebenfalls eine staatliche Monopolregelung - jedenfalls in Bezug auf das von der Klägerin zu 1 vermittelte Wett angebot - enthalten gewesen, so dass ausschließlich die Wettangebote der Monopolträger hätten vermittelt werden dürfen und private Vermittlungstätigkeiten weiterhin illegal gewesen seien. Allein das Vorhande n- sein einer Monopolregelung in dem ab dem 1. Janu ar 2008 geltenden Glück s- spielstaatsvertrag habe eine Remonstrationspflicht nicht begründen können. Dieser Staatsvertrag sei gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Bezug auf die alte Rechtsl a- ge erarbei tet worden, wonach ein staatliches Monopol als solches nicht per se ausgeschlossen gewesen sei . Gleiches gelte für die Zeit ab Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags ab dem 1. Dezember 2012 (GlüStV 2012). Auch dieser ent halte die Regelung eines staatlichen Monopols. Zwar sei die Monopolregelung nach der Experimentierklausel des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 auf sieben Jahre ausgesetzt. Ge mäß Absatz 2 der Vorschrift dürften Sportwe t- ten in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession veranstaltet werden, un d nach 14 - 8 - § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 bestehe die Möglichkeit, insgesamt 20 Konzessionen an Private zu vergeben. Vor diesem Hintergrund sei für eine Remonstration s- pflicht der Beklagten nicht s ersichtlich, da die vollständige Untersagung der T ä- tigkeit privater Sp ortwettenveranstalter und - vermittler, die nicht über eine Ko n- zession verfügten, weiterhin möglich und die Beklagte zudem in das lände r- übergreifende Vergabeverfahren für die Konzessionen nicht involviert sei. Die Beklagte habe die Weisung vom 31. März 2006 auch nicht aus eig e- ner Entscheidungsbefugnis heraus wegen des Vorrangs des Gemeinschaft s- rechts un angewendet lassen müssen . Die Amtswalter der Beklagten hätten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausg e- hen dürfen, das s der Vorrang des Unionsrecht s in der vom Bundesverfa s- sungsgericht ausdrücklich ausgesprochenen Übergangsfrist bis zum 31. D e- zember 2007 der Untersagung der Tätigkeit privater Sportwettenver anstalter und - ver mittler nicht entgegengestanden habe . Auch nach dem 31. Dezember 2007 hätten die Amtswalter der Beklagten im Geltungsbereich der ab dem 1. Januar 2008 und dem 1. Dezember 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertr ä- ge davon ausgehen dürfen, dass durch die darin jeweils enthaltenen Monopo l- regelungen die europä ischen Grundf reiheiten nicht verletzt worden seien. II. Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Mit Recht allerdings macht die Revision geltend, die Passivlegitimation der Beklagten sei nicht aufgrund des Erlasses des Innenmi nisteriums des La n- des Nordrhein - Westfalen vo m 31. März 2006 ausgeschlossen. 15 16 17 - 9 - a) Zwar ist es richtig, dass ein Beamter, der aufgrund einer ihn binde n- den Weisung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßna h- me trifft, nicht amtspflichtw idrig handelt (ständige Rechtsprechung z. B. Senat s- urteil e vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58, NJW 1959, 1629, 1630 ; vom 16. Deze m- ber 1976 - III ZR 3/74, NJW 1977, 713; vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83, NVwZ 1985, 682, 683 und vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, VersR 2009, 930 Rn. 5). Das geltende Recht bindet den Amtsträger grundsätzlich auch dann an die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung di e- ses Befehls eine Außenpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den Fall, dass die Ausführung er kennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er seine Amtspflic h- ten nicht (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG) . Mit der Weisung gehen ein Stück Z u- ständigkeit und ein Teil von Amtspflichten, die gener ell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf die anweisende Behörde und - für die Anwendbarkeit des § 839 BGB - auf einen Beamten dieser Behörde über, weshalb insoweit auch keine Amtshilfe vorliegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Entlastung des ang e- wiesen en Beamten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine so l- che der objektiven Haftungszurechnung. Dementsprechend haftet im Auße n- verhältnis zu dem Geschädigten allein die anweisende Behörde (Senatsurteil vom 1 1. Dezember 2008 aaO ; BeckOGK/Dörr § 83 9 BGB [Stand: 3. November 2014] Rn. 592; Staudin ger/Wöstmann, BGB [2013] , § 839 Rn. 66). b) Jedoch begründen nach der Rechtsprechung des Senats Erlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, regelmä ßig keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bü r- ger, wenn unbestimmt viele Sac hverhalte geordnet werden (Senatsurteil e vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68, NJW 1971, 1699, 1700 und vom 12. Dezember 1974 - III ZR 76/70, BGHZ 63, 319, 324 ), so dass in diese n Fällen eine Ha f- 18 19 - 10 - tungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde au s- scheidet. Der Erlass vom 31. März 2006 hatte einen solchen all gemeinen Ch a- rakter, was das Berufungsgericht bei seiner Würdi gung nicht in Betracht gez o- gen hat . Ungeach tet des sen, dass der Erlass binden d ge wesen sein mag, war er auf die Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Sachverhalten gerichtet. Es handelt e sich um eine allgemeine Weisung der obersten Aufsichtsbe hörde (§ 7 Abs. 3 O B G N W) gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a O B G NW, um die gleichm ä- ßige Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben im Gefolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 durch die örtlichen Stellen zu gewährleisten. Der Erlass, der sich zudem unmittelbar nur an die Bezirksr e- gieru ngen als Aufsichtsbehörden (§ 7 Abs. 2 OBG NW) richtete, regelte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts landesweit das weitere Vorgehen der Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit dem Verbot privat veranstalteter Sportwetten aufgrund des seinerzeit gel tenden Lotterie staatsvertrags. Er bezog sich dabei auf eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, denen zudem unte r- schiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. So betraf er gleichermaßen Spor t- we t tenveranstalter, Vermittler solcher Wetten und die Werbun g für S portwetten. Zudem bezog sich der Erlass auf verschiedene Verfahrenskonstellationen. Er regelte unter anderem die Fäl le, in denen bereits eine Un tersagungsverfügung ergangen , jedoch noch keine Vollstreckung eingeleitet war, Sachverhalte, in denen die Vollst reckung einer Untersagungsverfügung bereits eingeleitet, j e- doch ausgesetzt war und Fallgestaltungen, in denen die Ordnungsbehörden gegen nach der Weisungslage illegale Sportwettenaktivitäten noch nicht vorg e- gangen waren. Hieran ändert auch das von de r Beklagten angeführte Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. November 2010 nichts, durch das den Bevollmächtigten der Kläger in einer anderen Sache bestätigt 20 - 11 - wurde, dass der Erlass vom 31. März 2006 Weisungscharakter gehabt habe. Wi e ausgeführt, reicht für eine Haftungsverlagerung auf die höhere Verwa l- tungskörperschaft der bindende Charakter einer an die untere Ebene gericht e- ten Verfügung nicht aus. M aßgeblich ist, ob sie einen Einzelfall beziehungswe i- se einen überschaubaren Kreis be stimmter Personen betrifft (vgl. hierzu S e- natsurteil vom 12. Dezember 1974 - III ZR 76/70, BGHZ 63, 319, 324), was hier aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall ist. Damit erübrigen sich auch die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob die Haftun gsverlagerung aufgrund bindender Weisung der höheren Behörde auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und den Entschäd i- gungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW gilt. 2. Dessen ungeachtet ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben ke inen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen. a) Ein Anspruch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staats - haf tungsanspruchs scheidet aus, da die Bediensteten der Beklagten zwar - bei ex post - Betrachtung - objektiv unionsrechtswidri g handelten, dieser Verstoß jedoch nicht hinreichend qualifiziert ist. Dies betrifft sowohl den Erlass als auch das Aufrechterhalten der Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 und d ie unterlassene Remonstration gegenüber den Behörden des La n- des Nordrhein - Westfalen, sofern eine Pflicht hierzu überhaupt in Betracht zu ziehen ist. aa) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2007 nimmt der Senat auf seine Urteile vom 18. Okt ober 2012 Bezug (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff; Verfassungsb e- 21 22 23 24 - 12 - schwerden gegen diese Urteile nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris ; siehe auch Senatsbeschluss v om 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris , Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12 ; Senatsbeschluss vom 5. Novem ber 2014 - III ZR 83/13 , BeckRS 2014, 22063 ). Nach diesen Ur teilen ergab sich aus der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in den Sachen Carmen Media ( NVwZ 2010, 1422 ), Stoß u.a. (NVwZ 2010, 1409 ) und Winner Wet ten ( NVwZ 2010, 1419 ) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staat s- ha f tungsanspruchs erforderlichen D eutlichkeit, dass das auf den Lotterie staat s- vertrag 2004 ( sieh e nordrhein - westfälisches Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 nebst Anlage, GV. NRW. S. 293 ) gegründete Glück s spiel - und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarec htswidri g- keit des seinerzeitigen Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anford e- rungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gericht s- hof der Europäischen Uni on zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 aaO jew eils Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß wegen der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverf assungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die in den damaligen Verfahren des Senats betroffenen bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseit i- gung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew eils Rn. 32). Dies traf , wie der Senat bereits in seinem B e- - 13 - schluss vom 28. Februar 2013 (aaO Rn. 3) ausgeführt hat, auch auf die Stellen des Landes Nordrhein - Westfalen zu, wie d as Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte bestätigt haben (z.B BVerfG , WM 2007, 183, 185; OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06, juris Rn. 16 f ; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff). Da die verfassungs - und unionsrechtlichen Kriterien für die Kohärenz des Sportwettenmonopols, wie die Revision nicht in Abrede stellt, identisch waren, durften die Behörden davon ausgehen, dass mit Einhaltung der vom Bunde s- verfassungsgericht aufgestellt en Maßgaben zur Herstellung der notwendigen Kohärenz nicht nur die verfassungsrechtlichen, sondern auch die unionsrechtl i- chen Bedenken behoben waren. Daran ändert nichts, dass das Bundesverfa s- sungsgericht formal grundsätzlich nicht abschließend über das Un ionsrecht zu befinden hat. Dessen ungeachtet durfte sich die Verwaltung der Sache nach auf die höchstrichterlichen Ausführungen und auf die sich hieraus ohne Weiteres ergebenden Schlussfolgerungen verlassen. Soweit sich die Revision auf den Vortrag de r Kläger in der Vorinstanz bezieht, nach dem auch für die Amtsträger der Beklagten gleichwohl erkennbar gewesen sei, dass das Sportwettenmonopol dem Unionsrecht widersprochen habe, überzeugt dies angesichts der vorstehen d zitierten Rechtsprechung nicht. F ehl geht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 12.12, juris Rn. 35 ff ), das ausgeführt hat, das in Nordrhein - Westfalen bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenm o- nopol sei wegen einer seinen Zielsetzungen widersprechenden Werbepraxis inkohärent und habe desh a l b gegen die unionsrechtliche Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit verstoßen (siehe auch BVerwGE 147, 47 Rn. 33 ff) . Aus dieser ex post im Jahr 2013 getroffenen Feststellung lässt s ich nicht ableiten, 2 5 26 - 14 - dass für die Amtsträger der beklagten Kommune im maßgeblichen Zeitraum die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Kohärenzmängel entgegen der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich waren. Dessen ungeachtet versucht d ie Rev ision ohnehin nur - revisionsrechtlich unbeachtlich - ihre Sac h- verhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, die in dessen Ausführungen zur (vermeintlichen) Remonstrationspflicht entha l- ten ist. bb) Die gleichen Erwägungen gelten , wie sich ohne Weiteres aus der Begründung der Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 (jew eils aaO Rn. 23 ff) ableiten lässt, ebenso für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zu den Entsche i- dungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2 010 (aaO). Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glück s spielstaatsvertrag (siehe nordrhein - westfäl isches Gesetz zum Staatsvertrag zum Glück s spielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 nebst Anlage , GV. NRW. S. 445), durch den das Sportwettenmonopol unter Beachtung der vom Bundesverfassungsg e- richt aufgestellten Maßgaben grundsätzlich aufrechterhalten wurde. Davon dass die Maßgaben zur Begrenzung der Gefahren der Glücksspielsucht in dem Ve r- trag ordnungsgemäß umgesetzt waren, ist auch das Bundesverfassungsger icht ausgegangen (vgl. NVwZ 2008, 1338 Rn. 28 ff). Erst aufgrund der vorgenan n- ten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 wurde hinreichend deutlich, dass auch der neue Staatsvertrag nicht die Einha l- tung der unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete und das in dem Staatsve r- trag geregelte Monopol für Sportwetten mit der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht in Einklang stand. 27 - 15 - cc) F ür den Zeitraum ab dem 8. September 2010 ist im Ergebnis ebe n- falls kei ne andere Bewertung geboten . Nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union sind ungeachtet der Unzulässigkeit des in den bisherigen Staatsverträgen enthaltene n Sportwettenmonopols sowohl Erlau b- nisvorbehalte für die Tätigkeit von Wettanbie tern (vgl. § 4 Abs. 1 des Glück s- spielstaatsvertrag s vom 30. Oktober 2007) als auch Beschränkungen auf bestimmte Arten von Wet ten möglich ( z.B. Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media , NVwZ 2010, 1422 Rn. 84 ff, 102 ff ) . Die Revision zeigt keinen Sach vortrag in den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergibt, dass die Kläger e i- nen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das von ihnen zu vermittelnde Wettangebot haben könnten , so dass die unterb liebene Aufhebung der Unte r- sagungs verfügungen vom 18. Januar u nd 22. August 2007 einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstellen würde . Da weitere A ufklärung nicht zu erwarten ist , kann der Senat die vorst e- henden Würdigungen , die teilweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind und über die im Z usammenhang mit der (vermeintlichen) Remonstration s- pflicht angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts hinausgehen, selbst vornehmen. b) Die vorstehende n Erwägungen gelten für eine etwaige Forderung der Kläger aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG entsprechend, sofern diese Anspruchsgrundlage für Sachverhalte wie den vorliegenden neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zur Anwendung kommen kann. Es fehlt aus den vorstehenden Gründen an dem notwendigen Verschulden der Amtsträ ger der Beklagten für den Erlass und das Aufrechterhalten der in Rede stehenden Verfügungen. 28 29 30 - 16 - c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus. Danach kann derjenige, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbeh örde einen Schaden erlitten hat, diesen ersetzt verlangen, gleichgültig, ob die Behörde e in Verschulden trifft oder nicht . Diese Vorschrift ist jedoch auf den der Beklagten durch den Erlass der Verfügungen vom 18. Jan u- ar und 22. August 2007 objektiv unterl aufenen Verstoß gegen das Unionsrecht nicht anwendbar. Gleiches gilt für das Aufrechterhalten dieser Verfügun gen. Entscheidend hierfür ist, dass die Verwaltungsmaßnahmen der Beklagten im Einklang mit den nationalen Gesetzen standen. Nach § 5 Abs. 2 und 4 d es zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen maßgeblichen, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV) bestand für die hier in Rede stehenden Wetten ein staatliches Veranstaltungsmonopol. Nach § 14 Abs. 3 Sa tz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LoStV - hier in Verbi n- dung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein - westfälischen Sportwettengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 687) - durften die Behörden die Vermittlung von g egen das Sportwetten - monopol verstoßenden Wetten untersagen. Für den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2008) folgte das Monopol aus dessen § 10 Abs. 2 und 5. Die Untersagungsbefugnis der Behörden erga b sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2008 (siehe jetzt § 10 Abs. 2, 6, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 unter der Maßgabe von § 10a des in Nordrhein - Westfalen gemäß Art. 2 § 24 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten St aatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glück s spielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 mit Anlage, GV. NRW. 524, am 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen gelte n- den GlüStV ) . 31 - 17 - Der Erlass der Ordnungsverfügungen sowie die Anordnung ihrer sof ort i- gen Vollziehung standen zwar im Ermessen der Ordnungsbehörden. Nach der nationalen Rechtslage erfüllte die Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Monopols jedoch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Vor diesem Hi n- ter grund stellte sich das sofo rtige Einschreiten der Ordnungsbehörden lediglich als konsequente Durchsetzung des nationalen Rechts dar und beruhte deshalb keinesfalls auf einer unzureichenden Ermessensausübung. Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ma ß- n ahmen ausschließlich darauf, dass das (nationale) Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs - und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst. aa) Be i dem verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für Schäden infolge rechtswidriger Maßnahmen der Ordnungsbehörden nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW handelt es sich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff ( Senat surteile vom 16 . Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 276; vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76, NJW 1979, 34, 36 jeweils zu § 42 Abs. 1 Buchst. b OBG NW in der ursprüngl i- chen Fassung des Gesetzes ; Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatsha f- tung, 1993 , S. 102 Rn. 95 ; Schönenbroi cher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein - Westfalen, § 39 Rn. 24; Denninger/Rachor, Handbuch des Polize i- rechts, 5. Aufl., M Rn. 69 f ). Aus diesem Grund ist zur Auslegung dieser Vorschrift die zum enteignungsgleichen Eingrif f ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenab wehr, 9. Aufl., § 33 S. 664 f ). Im Zusammenhang mit dem richterrechtlich geprägten und ausgesta l- te ten I nstitut des enteignungsgleichen Eingriffs hat der Senat wiederholt en t- 32 33 34 - 18 - schi eden, dass eine Haftung für legislatives Unrecht in Gestalt eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden formellen Gesetzes ausscheidet (S e- natsurteile vom 12. März 1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 1 02, 350, 359 und vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87, VersR 1988, 1046 , 1047 ; siehe auch Krohn, VersR 1991, 1085, 1087 ; Papier in Mau nz/Dürig, GG, Stand 2014, Art. 3 4 Rn. 45 ). Dies beruht nicht zuletzt auf der Erwägung, die Haushaltsprärogative des Parlaments in möglichst weitgehendem Um fang zu wahren und die Gewährung von Entsch ä- digungen für legislatives Unrecht angesichts der hiermit verbundenen erhebl i- chen finanziellen Lasten für die öffentliche Hand der Entscheidung des Parl a- mentsgesetzgebers vor zubehalten ( Senatsurteil vom 12. März 1987 aaO, S. 145 f; Papier in Maunz/Dürig , aaO ). Auch für den Vollzug eines verfa s- sungswidrigen Gesetzes haftet die öffentliche Hand nicht unter dem Gesicht s- punkt des enteignungsgleichen Eingriffs (Senatsurteile vom 12. März 198 7 aaO S. 145 ; v om 10 . Dezember 1987 aaO ; Krohn aaO ). Ansonsten würde der Au s- schluss der verschuldensunabhängigen Haftung f ür legislatives Unrecht in we i- ten Teilen unterlaufen, da Gesetze regelmäßig erst mit der Umsetzung durch die Verwaltung ihre Wirkung a uf das Eigentum des Einzelnen entfalten. Eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG auf die Fälle legislativen Unrechts käme deshalb nur in Betracht, wenn der G e- setzgeber eine entsprechende Haftungsausweitung beabsichtigt hätt e. Ei n so l- cher Wille kan n vorliegend jedoch nicht angenommen werden ( vgl. BVerwGE 147, 47 Rn. 20 ) . Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien , dass der Gesetzgeber lediglich in Orientierung a n dem richterrechtlich entwickelten Inst i- tut de s enteignung sgleichen Eingriff s die Haftung für den Bereich des Verwa l- tungshandelns von Ordnungsbehörden gesetzlich regeln wollte . So wurde die vom Ausschuss für Innere Verwaltung vorgeschlagene Ausweitung der Haftung 35 - 19 - auf die Schädigung von Personen, die als Störer in Anspruch genommen wu r- den (Beschlussvorschlag des Ausschusses vom 11. Oktober 1955, LT - Drucks . 3/243 S. 19 zu § 48 ), im Landtagsplenum dahin erläutert, dass in Anlehnung an das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Institut des enteignun gsgleichen Eingriffs eine Haftung auch für rechtswidrig - schuldlose Verwaltungsmaßnahmen eingeführt werden solle (vgl. das Protokoll der 2. L e- sung des Entwurfs des Ordnungsbehördengesetzes, LT - Protokolle 3. Wahlpe r i- od e Bd. 1 S. 827 f , 837 ). Auch die Ablehnu ng eines Antrags der Fraktion des Zentrums, den Haftungsumfang auf entgangenen Gewinn zu erstrecken (LT - Drucks . 3/273 S. 3 zu § 48), und die Ablehnung einer Haftung für immaterielle Schäden wurden auf die richterrechtlich konkretisierten Anforderungen aus Art. 14 GG zurückgeführt (LT - Protokolle aaO ). D er Umstand, dass die Rechtsprechung zum Ausschluss der Haftung für legislatives Unrecht im Zusammenhang mit dem Anspruch aus enteignung s- gleichem Eingriff zeitlich nach Schaffung des Ordnungsbehördengesetz es e r- gangen ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die entsprechende Ha f- tungsbegrenzung wurde durch die Rechtsprechung des Senats nich t neu g e- schaffen, diese ist vielmehr dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Ei n- griffs immanent ( BVerwG aaO ). Zwar hat der Senat , worauf die Revision hi n- gewiesen hat, in seinem Urteil vom 29. März 1971 (III ZR 110/68, BGHZ 56, 40) in einem obiter dictum eine Haftung auf dieser Grundlage auch für einen unmi t- telbaren Eingriff in das Eigentum durch ein Gesetz für denkbar gehalten. Im Urteil vom 12. März 1987 hat er jedoch klargestellt, dass sich die Haftung für legislatives Unrecht nicht im Rahmen dieses richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstitut hält (III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145), mithin mit ihm konzeptionell nicht vereinbar ist. 36 - 20 - Mangels ausdrückliche r Regelung im Gesetz und ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers kann nicht davon ausgega n- gen werden, dass der Gesetzgeber mit der Entschädigungshaftung nach dem Ordn ungsbehördengesetz auch die Fälle erfassen wollte, in denen Nachteile durch - von der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff nicht umfasstes - l e- gislatives Unrecht entstanden sind ( so auch OLG Köln, ZfWG 2012, 287, 291; OLG Hamburg, Urteil vom 30. Novemb er 2 012 - 1 U 74/11, juris Rn. 69 f ; Die t- lein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht Nordrhein - Westfalen, 5. Aufl., S. 441 f Rn. 281a; a. A. Schönenbroicher/Heusch aaO § 39 Rn. 30). bb) (1) Ist hiernach die Haftung für legislatives Unrecht und seinen ve r- waltungsmäßigen Vollzug von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst, gilt dies nicht nur für die Fälle des Verstoßes eines Gesetzes gegen nationales Ve r- fassungsrecht, sondern gleichermaßen, wenn , wie hier, ein innerstaatliches Gesetz gegen Recht der Eu ropäischen Union verstößt (so auch OLG Köln aaO) . Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union in der Sache " Brasserie du Pêcheur " (S e- natsbeschluss vom 28. Januar 1993 - I II ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf de r Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C - 46/93 - Brasserie du Pêcheur und Fac tortame, NJW 1996, 1267 ) bereits entschieden, dass e ine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Ein griffs auch für Nachteile aus scheidet , die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles G e- setz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff) . Der Gerichtshof hat auf die Frage des Senats , ob die Entschädigung für die Nichtanpassung des nationalen Rechts an das europä i- sche Recht davon abhängig gemacht werden kann, dass den verantwortlichen staatlichen Amtsträger n ein Verschul den zur Last fällt , ausgeführt, dass die Ha f- 37 38 - 21 - tung nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden dürfe, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehe (aaO Rn. 78 f f ). Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es bei Verstößen des Gesetzgeber s gegen Unions recht eine r vom Verschuld en serfordernis b e- ziehungsweise von den Voraussetzungen eines hinreichend qualifizier ten EU - Rechtsverstoßes losgelösten (auf national em Recht beruhenden) Haf tung nicht bedarf . Es reicht vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht he r- leitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO). Da § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus den vorgenannten Gründen eine Konkretisierung des Grundsatzes der Haftung für enteignungsgleiche Eingriff e darstellt, sind die vorstehenden Erwägungen auf die se Bestimmung übertra g- bar. (2) Soweit der Ersatzanspruch, wie im vorliegend zu beurteilenden Sac h- verhalt, nicht unmittelbar auf das gegen höherrangiges Recht verstoßende G e- setz selbst gestützt wird, sondern auf dessen Vollzug, ist allerdings der folge n- de - im Ergebnis jedoch nicht entscheidende - Gesichtspunkt zu beachten. W i- derspricht die betreffende Norm nationalem Verfassungsrecht, hat die Verwa l- tung sie gleichwohl anzuwenden, da sie keine Verwerf ungskompetenz hat. Di e- se ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Demgegenüber sind aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auch die Behörden verpflichtet, dem Unionsrecht widersprechende mitglie d- staatliche Normen vo n sich aus unangewendet zu lassen (z.B. EuGH, Urteil vo m 22. Juni 1989 - C - 103/88 - Co stanzo, juris Rn. 31; Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., EUV Art. 4 Rn. 37, 39 ; siehe auch EuGH , NJW 1978, 1741 f zur Ve r- werfungskompetenz der Gerichte). Wendet die Verwaltung das na tionale Recht 39 40 - 22 - gleichwohl an, könnte dieses Vorgehen bei einer rein begrifflichen Betrachtung deshalb eher dem administrativen als dem legislativen U nrecht zuzuordnen sein , so dass ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW im Ausgang s- punkt in Betr acht zu ziehen sein könnte . Diese Erwägung greift jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung bei der gebotenen wer tenden Betrachtung nicht durch. Der mit dem Ausschluss legislativen Unrechts vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verfol gte Zweck trifft auf die vorliegende Fallgestaltung ebenfalls zu. Würde man auch dann , wenn es nicht um Vol l- zugsdefizite der Verwaltung im Einzelfall geht, sondern um den für sich g e- nommen korrekten Gesetzesvoll zug in einer Vielzahl von Fällen, die verschu l- densunabhängige Haftung nach dem Ordnungsbehördengesetz durch greifen lassen, würde der Ausschluss der Haftung der öffentlichen Hand wegen legisl a- tiven Unrechts weitgehend leer laufen. Darüber hinaus wäre eine Erstreckung der " reinen Erfolgshaftung " der Ord nungsbehörden auf den Vollzug ein es g e- gen Unionsrecht verstoßenden Ge setz es mit so weit reichenden finanziellen Folgen für die öffentlichen Haushalte verbunden, dass sich ohne einen einde u- tig feststellbaren gesetzgeberischen Willen eine derartige Ausweitun g der Ha f- tung verbietet. Damit ist das " administrative " Unrecht in der vorliegenden Fallgestaltung der Vollziehung von dem Unionsrecht widersprechende n nationalen Recht dem legislativen Unrecht im Sinne des enteignungsgleichen Eingriffs und des § 39 A bs. 1 Buchst. b OBG NW gleichzusetzen. Denn die Ursache für die Recht s- widrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liegt ihrem Schwerpunkt nach in der Sphäre der Legislative, wenn, wie hier, die Verwaltung ein nationales Gesetz 41 42 - 23 - vollzieht, das - für sie nicht ohne we iteres erkennbar - mit dem Unionsrecht u n- vereinbar ist. (3) Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW für die Vollziehung von dem Unionsrecht widerspr e- chenden nationalen Recht ist seinerseits mit dem Recht d er Europäischen Un i- on vereinbar, so dass auch die unionsrechtskonforme Auslegung von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW zu keinem anderen Ergebnis führt. Wie bereits e r- wähnt , hat d er Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 5. März 1996 ( NJW 1996, 1267 ) auf die entsprechende Frage des Se nats au s- geführt, dass die Haftung für ein dem europäische n Recht widersprechendes Gesetz (nur) nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden dürfe, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Uni onsrecht hinau s- gehe (aaO Rn. 78 f) . Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass bei Ve r- stößen des Gesetzgebers gegen Uni onsrecht eine hiervon unabhängige Ha f- t ung , nicht anders als in Fällen verfassungswidrigen nationalen Rechts , nicht geboten ist . Dafür, d ass dies nur für die Haftung des Gesetzge bers gel t en soll, nicht aber für die Exekutive, die das EU - rechtswidrige nationale Gesetz anwe n- det, gibt es keinen Anhaltspunkt. Eine solche Einschränkung ist dem Urteil des Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit der Erwägung nicht in Ei n- klang zu bringen, dass den Erfordernissen der vollen Wirksamkeit des Union s- recht und des effektiven Schutzes der aus ihm folgenden Rechte mit einer Staatshaftung unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen genüge getan ist. Hinzu tritt auch in diesem Zusammenhang, dass die nach der En t- scheidung des Gerichtshof s jedenfalls für die Legislative zulässige Beschrän - 43 - 24 - kung der Haftung auf Sachverhalte, in denen ein hinreichend qualifizier ter und unmittelbar schadenskaus aler Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, weitgehend leerliefe, wenn die Exekutive für den Vollzug des entsprechenden nationalen Gesetzes unabhängig von diesen Voraussetzungen haften müsste. Weiterhin ist das Erfordernis erfüllt, dass die Voraussetzung en für eine Haftung wegen eines Unionsrechtsverstoßes nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Ansprüchen wegen Verletzung innerstaatlichen Rechts (vgl. hierzu EuGH aaO Rn. 67, 70). § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW ist im Fall eines gegen nationale s Verfassungsrecht verstoßenden Gesetzes ebenso w e- nig anwendbar wie bei einem dem Unionsrecht widersprechenden Gesetz. Schließlich wird durch den Ausschl uss der von einem hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß unabhängigen Haftung in diesen Fällen auch nicht die E r- langung einer Entschädigung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig er schwert (vgl. hierzu EuGH aaO), da der Geschädig te unter den Vorausse t- zungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Ersatz für seine Sch ä- den erlangen kann. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 , 3 AEUV ist entbehrl ich. D ie Würdigung, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Geri cht s- hof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen G e- richten (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 und III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 Rn. 38 jew eils mwN). Union s - 44 45 46 - 25 - rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Frage des hinreichend qualifizie r- ten Charakters des EU - Rechtsv erstoßes der Beklagten , die über die bloße A n- wendung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt hinausgehen, wir ft der Fall nicht auf. Soweit die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW auf die vorliegende Fallgestaltung betroffen ist, steht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5 . März 1996 (NJW 1996, 1267 ) mit der nach der " acte - clair - " beziehungsweise " acte - é clairé - Doktrin " erfor derl i- chen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C - 495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I - 8191 Rn. 33) fest, dass die E r- wägungen des Sena ts zur Vereinbarkeit seiner Auslegung der Vorschr ift mit dem Unionsrecht zutreffen . D en Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. März 1996 ist - wie erwähnt - unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Union s- recht keine verschuldensunabhängige , von einem hinreichend qualifizie rten Rechtsverstoß losgelöste Haftung gebietet, wenn das nationale Recht im W i- derspruch zum Unions recht steht. Dass dies nicht nur für die Haftung der g e- setzgebenden Körperschaft gilt, sondern auch für die Behörde, die ein solche r- maßen rechtswidriges natio nales Gesetz anwendet, folgt ebenfalls mit der e r- forderlichen Gewissheit aus der genannten Entscheidung. Auch wenn Gege n- stand des Urteils - bezo gen auf die vom Senat und dem Londoner High Court unterbreiteten Sachverhalt e - unmittelbar lediglich die Haftun g der Legislative war, enthält es keinerlei Einschränkung , dass die Zulässigkeit des Ausschlu s- ses einer vom V erschulden und einem qualifizierten Verstoß unab hängigen Ha f tung nur für die gesetzgebende K örperschaft gelten soll. Die hierzu ang e- stellte ergänze nde Erwägung des Senats, dass anderenfalls die Beschränkung 47 48 - 26 - der Haftung wegen " legislativen " Unrechts auf qualifizierte Verstöße de facto weitgehend leerliefe, wenn für den Vollzug unionsrechtswidriger nationaler G e- setze verschuldensunabhängig gehaftet werden müsste, ist in dem Urteil des Gerichtshofs - den zugrunde liegenden Sachverhalten entsprechend - zwar nicht en thalten. Sie liegt aber so klar auf der Hand, dass ernsthaf te Zweifel ebenfalls nicht bestehen . Die vorstehende Würdigung wird bestäti gt durch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts in jener Sache. Dieser hat seine Erört e- rung der Haftung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsa n- spruchs und ihrer Grenzen auch auf die Schäden bezogen, die durch die A n- wendung ei nes nationalen Gesetzes entstanden sind , das im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (Schlussanträge vom 28. November 1995 zu C - 46/93, juris Rn. 3, 10) . Zu einer Differenzierung danach, ob der Schaden unmi t- telbar durch das Gesetz verursacht wur de oder erst infolge sei nes verwa l- tungsmäßigen Vollzug s , hat er offensichtlich keinen Anlass gesehen. Gleichfalls auf der Hand liegen die Würdigungen, dass mit der Nichta n- wendbarkeit von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG auf die vorliegende Fallgestaltung die Haftung für einen Unionsrechtsverstoß nicht un günstiger ausgestaltet ist als für einen Anspruch wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen höherrangiges 49 50 - 27 - nationa les Recht und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder ü bermäßig erschwert wird. Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 156/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2013 - I - 11 U 89/11 -
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