ECLI:DE:BGH:2015:081215UIIZR333.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 333/14 Verkündet am: 8. Dezember 20 1 5 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 235 Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein g e- samthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grun d sätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille - n falls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Ber echnung se i- nes Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesel l- schaft gerichtete Anspruch des stillen Gesel l schafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) beric htigt sind. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter P rof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insowe it aufgehoben, als das Berufung s- gericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 9. Februar 2012 in Bezug auf seinen Anspruch auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinan - dersetzungsguthabens zum Stichtag 15., hilfsweise 31. Dezember 2009 zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des vorgenannten Urteils der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg verurteilt, das auf den Kläger zum 15. Dezember 2009 entfallende Aus einandersetzungsguthaben für den Beteiligungsve r- trag 19031/033 zu errechnen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rech ts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der A . AG, deren Recht s- nachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist, mit einem Betrag in Höhe von 18.000 i- sollte. Insgesamt zahlte de Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden : GV) enthält u.a. folgende Regelungen: § 5 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung steht allein dem Geschäftsinhaber zu. Als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehe nd - Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung des Unternehmens Diese Maßnahmen darf der Geschäftsinhaber nur mit Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter vornehmen. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung 1 2 - 4 - - die Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung des Unternehmens - die Auflösung der Gesellschaft so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 95 Prozent der abgegebenen Stimmen § 9 Beteiligung am Verm ögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäft s- inhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesel l- schafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsi n- habers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unt er B e- rücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Ei n- zelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 di e- ses Vertrags. § 10 Gewinn - und Verlustbeteiligung, Gewinnvorab, Ran g- rücktritt 6. Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs - (En t- n ahme - und Ausschüttungsansprüchen) und Abfi n- dungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Fo r- derungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses - 5 - errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt: g) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgt durch einen se itens des Geschäftsinhabers zu b e- Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Beklagte den stillen Gesellscha f- tern mit, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde. Ihre Za h- lungsfähigkeit könne nur aufrech terhalten und ein Insolvenzverfahren abg e- wendet werden, wenn Forderungen Dritter gestundet würden und die Anleger offene Einlageverpflichtungen erfüllten sowie Kapitalrückzahlungen erstatteten. Die stillen Gesellschafter wurden durch einen dem Schreiben be igefügten B e- schlussvorschlag im Umlaufverfahren um Zustimmung zur Liquidation der B e- klagten außerhalb eines Insolvenzverfahrens gebeten. Der Beschluss kam i n- des nicht zustande. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesel l- schafter vielmehr stattdesse n, die stille Gesellschaft mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 zu liquidieren. Der Kläger begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung, mit seiner in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung seines Auseina n- dersetzungsguthabens zum 15., hilfsweise zum 31. Dezember 2009. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob der Gesellschafterb e- schluss vom 11. Dezember 2009 die Liquidation der mehrgliedrigen stillen G e- - r- gliedrigen Gesellschaft geführt habe, verfolgt der Kläger sein Begehren, mit dem er bisher ohne Erfolg geblieben ist, weiter. 3 4 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und der Verurteilung der Beklagten zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers auf den Stichtag 15. Dezember 2009. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entschei dung, soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, im Wesentlichen ausgeführt: Der K läger habe keinen Anspruch auf ein auf den Stichtag des 15. oder 31. Dezember 2009 zu berechnendes Auseinandersetzungsguthaben, weil der Liquidationsbeschluss vom 11. De zember 2009 nicht zur Vollbeendigung der stillen Gesellschaft geführt habe. Vielmehr sei diese wegen ihrer besonderen - m- manditgesellschaft zu liquidieren. Folglich entstehe der Anspruch des Klägers auf Mitteilung und Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens analog § 155 Abs. 1 HGB erst, nachdem sämtliche Schulden der Beklagten berichtigt seien. Dies folge auch aus § 10 Nr. 6 GV, wonach u.a. die Abfindungsanspr ü- che der stillen Gesell schafter im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der Beklagten zurückträten. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gem. § 9 i . V . m . § 16 GV einen Anspruch auf Errechnung seines Auseinandersetzung s- guthabens zum Stichtag 15. Dezember 2009. Die stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV be endet worden. Bei Beend i- gung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 5 6 7 - 7 - und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. Etwaige o f- fene Verb indlichkeiten der Beklagten stehen dem Anspruch auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers nicht entgegen. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Gesel l- schafter am 11. Dezember 2009 die Liquidation der stillen Gesell schaft und nicht etwa die Liquidation der Beklagten oder deren Unternehmens beschlo s- sen. Für einen die Beklagte selbst oder ihr Unternehmen betreffenden Liquid a- tionsbeschluss wären in erster Linie die Gesellschafter der Beklagten zuständig, in § 5 Nr. 1 Ab s. 3 GV ist hinsichtlich der Auflösung des Unternehmens lediglich das Erfordernis der Zustimmung der stillen Gesellschafter geregelt. Um einen solchen Zustimmungsbeschluss handelt es sich bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2009 aber nicht. Aus den Feststel lungen des Berufungsgerichts folgt auch sonst nicht, dass sich, wie die Revisionserwiderung meint, der B e- schluss vom 11. Dezember 2009 bereits seinem Inhalt nach darauf erstreckt, dass das Unternehmen der Beklagten in Abwicklung befindlich sei und z u- nächst die Verbindlichkeiten der Beklagten ihren Gläubigern gegenüber zu b e- gleichen seien. Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass die e- richt hat den Beschluss, die st ille Gesellschaft zu liquidieren, ersichtlich dahin ausgelegt, dass damit die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen wo r- den ist. Dass diese Auslegung auf Rechtsfehlern beruht, wird von der Revis i- onserwiderung nicht dargelegt und ist auch sonst nich t ersichtlich. Der Gesel l- schaftsvertrag regelt (nur) in § 6 Nr. 3 GV die Anforderungen an die Beschlus s- fassung über die Auflösung der Gesellschaft und in § 16 GV das Abfindung s- guthaben bei Beendigung der stillen Gesellschaft. Im Übrigen werden die B e- griffe n- det, soweit es um die Auflösung des Unternehmens (vgl. § 5 Nr. 1 Abs. 3 GV) bzw. dessen Liquidation (vgl. § 9 Nr. 1 GV) geht. Dass die Gesellschafter mit 8 - 8 - dem Beschluss vom 11. Dezember 20 09 etwas anderes als die Auflösung der stillen Gesellschaft gemäß § 6 Nr. 3 GV beschließen wollten, ist daher nicht ersichtlich. 2. Der Beschluss über die Auflösung einer BGB - Innengesellschaft, zu der auch die stille Gesellschaft gehört, führt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grundsätzlich zur sofortigen vollen Beendigung derselben. Da bei einer bloßen Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes G e- sellschaftsvermögen vorhanden ist, kommt eine Liquidation wie bei einer (teil)recht sfähigen Personen(handels)gesellschaft nicht in Betracht. Insbeso n- dere hat die stille Gesellschaft keine Verbindlichkeiten, die im Rahmen einer Liquidationsphase vorrangig zu erfüllen sein könnten (BGH, Urteil vom 22. Juni 1981 II ZR 94/80, WM 1981, 876; Urteil vom 22. Oktober 1990 II ZR 247/89, NJW - RR 1991, 613, 614; Harbarth in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 234 Rn. 1 sowie § 235 Rn. 61; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 234 Rn. 1; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, H GB, 3. Aufl., § 234 Rn. 3; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 234 HGB Rn. 13; Oetker/Schubert, HGB, 4. Aufl., § 234 Rn. 3 ff.; Kindler in Koller/ Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 234 Rn. 13). Die Abwicklung einer stillen Gese llschaft ähnelt nur insoweit der Liquidation einer rechtsfähigen Pers o- nen(handels)gesellschaft, als der stille Gesellschafter nach der Auflösung ledi g- lich noch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Inhaber des Handelsg e- schäfts auf Auszahlung seines Ab findungsguthabens hat, bei dem die Einze l- ansprüche der Gesellschafter aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis unsel b- ständige Rechnungsposten der nach § 235 Abs. 1 HGB vorzunehmenden Au s- einandersetzungsrechnung sind und daher nicht mehr selbständig geltend g e- macht werden können (BGH, Urteil vom 22. Juni 1981 II ZR 94/80, WM 1981, 876; Urteil vom 22. Oktober 1990 II ZR 247/89, NJW - RR 1991, 613, 614; Urteil vom 28. Januar 1991 II ZR 48/90, NJW - RR 1991, 1049 ; Urteil vom 9 - 9 - 3. Februar 2015 II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15; Harbarth in Großko m- mentar HGB, 5. Aufl., § 234 Rn. 1 und § 235 Rn. 14 mwN). Ob das stille Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der Abwicklung der zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte (§ 235 Abs. 2 HGB) mit darauf b e- schränktem Zweck fortbesteht, wie von einzelnen Stimmen im Schrifttum vertr e- ten wird (vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Aufl., Rn. 15.3; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 234 Rn. 2 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 234 Rn. 1), kann im vorliegen den Fall dahinstehen. Denn auch nach dieser Ansicht erfolgt die Abwicklung der schwebenden Geschäfte außerhalb der auf den Auflösungszeitpunkt zu erstellenden Auseinandersetzungsrec h- nung, wie sich aus § 235 Abs. 2 und 3 HGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1959 II ZR 204/57, WM 1960, 13, 14; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Aufl., Rn. 16.58; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 235 Rn. 19; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 235 Rn. 5; Harbarth in Großko m- mentar HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 7 2 mwN), und steht damit der Durchführung der Auseinandersetzung im Übrigen nicht entgegen. 3. Für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft die vorliegend anzunehmen ist, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Februar 2014 zu demselben G e- sellschaftsve rtrag bereits festgestellt hat (II ZR 219/13 und II ZR 223/13, jeweils juris Rn. 10) gelten jedenfalls dann keine Besonderheiten, wenn ihre Aufl ö- sung nicht mit einer Liquidation des Geschäftsherrn einhergeht. Der Umstand, dass eine Vielzahl von stillen G esellschaftern mit dem Geschäftsherrn in einem Gesellschaftsverhältnis miteinander verbunden ist und sich hieraus Treuepflic h- ten untereinander ergeben, die u.a. dazu führen, dass die gesellschaftsrechtl i- chen Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der einzelnen Beigetr e- tenen nur im Wege einer geordneten Auseinandersetzung geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, 10 11 - 10 - BGHZ 199, 104 Rn. 27), ändert nichts daran, dass auch die mehrgliedrige stille Gesellschaft keine zu t ilgenden Verbindlichkeiten hat. Schuldner der Abfi n- dungs - und Auseinandersetzungsansprüche bleibt auch im Falle der mehrglie d- rigen stillen Gesellschaft der Geschäftsherr (BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 26). Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Gläubiger des Geschäftsherrn ergibt sich aus der Verbundenheit der stillen Gesellschafter untereinander und zum Geschäftsherrn nicht. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt im vorliegenden Fall nicht deshalb e twas anderes, weil die mehrgliedrige stille Gesellschaft hier - Komplementärin einer Kommanditgesellschaft vergleichbare Stellung innehat und die stillen Gesellschafter Kommanditi sten gleichgestellt sind. Diese Gesta l- tung ändert ebenfalls nichts daran, dass die stille Gesellschaft als solche über kein Gesellschaftsvermögen verfügt, keine eigenen zu tilgenden Verbindlichke i- ten hat und sich die Abfindungs - und Auseinandersetzungsansp rüche der stillen Gesellschafter gegen die Beklagte als die Geschäftsherrin richten (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 26). Soweit - eine Kom manditgesellschaft abgewickelt (vgl. insbesondere MünchKom m- HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 230 Rn. 81 und § 235 Rn. 62, 65), kann dem, s o- weit damit gemeint sein sollte, dass diese Abwicklung entsprechend §§ 145 ff., 155, 161 Abs. 2 HGB die vorangehende Bericht igung der Schulden des G e- schäftsherrn, hier der Beklagten, erfordere, jedenfalls dann nicht gefolgt we r- den, wenn wie hier nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen wo r- den ist. Die mehrgliedrige stille Gesellschaft hat als solche auch in de r Ausg e- sta l - e- 12 13 - 11 - chender Anwendung der §§ 149, 155, 161 Abs. 2 HGB vorweg befriedigt we r- den könnten. Dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften dahingehend gegeben sind, dass infolge der Auflösung der stillen Gesellschaft nunmehr auch die im Außenverhältnis dem Geschäftsherrn zuzuordnenden Schulden zu berichtigen seien, ist nicht ersichtlich. Die Aufl ö- sung der stillen Gesellschaft führt, auch wenn sie als so - e- staltet ist, nicht bereits als solche zur Liquidation des Geschäftsherrn. Innen - und Außenverhältnis bleiben auch nach dem Auflösungsbeschluss der stillen Gesellschaft rechtlich getrennt, Rechtsträger des Unternehmens ist nach wie vor de r Geschäftsherr (so auch MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 230 Rn. 81 und § 235 Rn. 65). Die Liquidation des Geschäftsherrn richtet sich grundsätzlich nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften und erfordert, wenn es sich bei dem Geschäftsherrn wi e hier um eine Gesellschaft handelt, einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter des Geschäftsherrn. Ob sich etwas anderes ergäbe, wenn ein Recht des Geschäftsinhabers, das Unternehmen unter Abfindung der stillen Gesellschafter fortzuführen, bei der s - K. Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 65), kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. Der Beschluss der stillen Gesellschafter, die stille G e- sellschaft aufzulösen, hat auch bei d - l- baren Auswirkungen auf das Recht des Geschäftsherrn, das Unternehmen, dessen Inhaber und Rechtsträger er ist (wie hier ausdrücklich in § 1 Nr. 1 GV festgehalten), fortzuführen, sofern sich aus den zwischen den sti llen Gesel l- schaftern und dem Geschäftsherrn getroffenen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft nicht entnehmen, dass deren Auflösung Auswirkungen auf die rechtliche Zuord nung des Unternehmens zur Beklagten haben, die Beklagte insbesondere nicht berechtigt sein soll, das Unternehmen fortzuführen. Für eine 14 - 12 - derartige über die beschlossene Auflösung der stillen Gesellschaft andauernde rechtliche Bindung des Geschäftsherrn best eht jedenfalls bei der vorliegend zugrunde zu legenden vertraglichen Gestaltung auch kein Bedürfnis. Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommanditisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht übe r- haupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stillen G e- sellschafter nach Maßg abe von § 16 i . V . m . § 9 GV abzufinden. 5. Unter Fortführung des Unternehmens des Geschäftsinhabers würde die Auffassung des Berufungsgerichts zudem zur Folge haben, dass eine A b- wicklung der offenen Positionen nie zu einem Ende käme. Bei laufendem G e- sch äftsbetrieb würden fortwährend neue Forderungen entstehen und Verbin d- lichkeiten begründet werden. Ein Endstand an Verbindlichkeiten, deren Tilgung vorrangig sein könnte, könnte erst dann ermittelt werden, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts seinen Geschä ftsbetrieb einstellt. 6. Selbst wenn sich aber der Geschäftsbetrieb der Beklagten (ohne Au f- lösung der Gesellschaft) in der Abwicklung befände, wozu das Berufungsg e- richt keine Feststellungen getroffen hat, stünde dies dem Anspruch des Klägers auf Errec hnung seines Abfindungsguthabens gemäß § 16 i . V . m . § 9 GV auf den Stichtag 15. Dezember 2009 nicht entgegen. Die Auskunft über sein Abfi n- dungsguthaben, das die Beklagte nach § 16 Nr. 1 g) GV durch einen von ihr zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermittel n hat, ist erforderlich, damit der Kl ä- ger, der über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtet ist, se i- nen Abfindungsanspruch beziffern kann. Innerhalb der hier erhobenen Stufe n- klage (§ 254 ZPO) sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Rech nung s- legung und Zahlung prozessual selbstständige Teile eines einheitlichen Verfa h- 15 16 - 13 - rens mit der Folge, dass zunächst nur über den Anspruch auf Rechnungsl e- gung zu befinden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 II ZR 206/09, ZIP 2011, 1145 Rn. 12 mwN). Ei nwendungen, die lediglich die zweite Stufe betre f- fen, sind in diesem Verfahrensabschnitt nicht von Bedeutung. Schon aus di e- sem Grunde steht auch der in § 10 Nr. 6 GV vereinbarte Rangrücktritt dem A n- spruch auf Berechnung des Abfindungsguthabens auf den Stic htag 15. Deze m- ber 2009 nicht entgegen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger mit seinem Abfindungsanspruch hinter Ansprüchen anderer Gläub i- ger zurücktreten muss, stellt sich erst auf der zweiten Stufe, wenn der Abfi n- dungsanspruch des Klägers auf den Stichtag 15. Dezember 2009 berechnet und in einer dann bezifferten Höhe geltend gemacht worden ist. 7. Etwaige (offene) Verbindlichkeiten der Beklagten bleiben damit bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers nicht unberücks ichtigt. Für den Auseinandersetzungswert ist gemäß § 9 Nr. 1, § 16 GV die Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen ei n- schließlich der stillen Reserven im Unternehmen des Geschäftsinhabers unter Einbeziehung de s Geschäftswerts maßgeblich. In die zu erstellende Unterne h- mensbewertung der Beklagten zum Stichtag des 15. Dezember 2009 fließen somit als Negativposten Ansprüche Dritter gegen die Beklagte ebenso ein wie etwa offene Forderungen der Beklagten auf rückstän dige Einlagen von Gesel l- schaftern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1994 II ZR 223/92, NJW - RR 1994, 1185, 1186). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderu n- gen der Gesellschaft, ist diesem Umstand bei der Bewertung in angemessener Weise Re chnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 30). III. Der auf der ersten Stufe geltend gemachte Anspruch auf Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 15. Dezember 2009 ist d a- 17 18 - 14 - nach auf der Gru ndlage der Feststellungen des Berufungsgerichts begründet, so dass der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). D er auf den 31. Dezember 2009 bezogene Hilfsantrag ist damit gege n- standslos geworden. Im Übrigen hinsichtlich d er weiteren Stufen der Klage ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bergmann Strohn Calieb e Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 334 O 308/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 11 U 57/13 -
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