BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 3 33 /1 4 vom 13 . August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . August 2015 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: D ie Gegenvorstellung des beklagten Landes gegen den Strei t- wert beschluss des Senats vom 25. Juni 2015 wird zurückgewi e- sen. Die Beschwerde des Landes gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion i n de m Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 12. Juni 2014 - 1 U 5032/13 - wird als unzulässig ve r- worfen. Gründe: I. 1. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Kl age als unbegründet abgewiesen, da Amtspflichtverletzungen nicht vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung de s Rechtsmittels im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, dass die Klage als der zeit unbegründet ab gewiesen wird. Hierbei hat das Ber u- fungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren vor 1 - 3 - dem Landgericht , in dem zur Zeit Beweis erhoben werde, aus demselben Ta t- sachenkreis, der für das Entstehen des behaup teten Amtshaftungsanspruchs maßgeblich sei, gegen fünf andere Personen Ansprüche auf Schmerzensgeld einklag e und es sich insoweit um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB handel e . Gegen die Nichtzulassung der Revision wen det sich nunmehr das beklagte Land mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und insoweit der endgültigen Klagabweisung. 2. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 (BeckRS 2015, 11911), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, den Streitwert für das mit seiner Gegenvorstellung. II. Die Gege nvorstellung hat keinen Erfolg. D as beklagte Land ist der Meinung, seine Beschwer betrag e richtige r- durch das Berufungsurteil die erstinstanzliche Klaga b- weisung " genommen " worden sei. In einem neuen Verfahren bestehe die Mö g- Deshalb sei auch die B e- schwer " vollwertig " m " Minderwert " sei kein Raum, zumal sämtliche Einwände des beklagten Landes zur Verteidigung des landgerichtlichen Urteil s unbeschieden geblieben seien. 2 3 4 - 4 - Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die (materielle) Beschwer ein er beklagten Partei, gegen die eine Amtshaftungsklage wegen des Bestehens e i- ner anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewi e- sen wurde, kann sich nicht nach dem vollen Wert der Klagforderung richten, da sie dann genauso bemessen werd en würde, als ob die Partei zur Zahlung ve r- urteilt worden wäre. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage bereits in 1. oder erst in 2. Instanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Vielmehr muss maßgeblich der nach § 3 ZPO zu bemessende " Minderwert " der nur vorüberg e- henden statt endgültigen Klagabweisung sein. Insoweit geht der Senat auch nicht - wie die Gegenvorstellung meint - von einem " Regel " abschlag von 80% aus. Der Senat hat vielmehr berücksichtigt, dass sich die Beklagte nur dann einem neuen V erfahren stellen muss, wenn die Klage im Parallelprozess gegen alle fünf dort Beklagten erfolglos bleibt. Ferner hätte eine neue Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Klageabweisung aus einem Grund erfolg t, der für eine erneute Klage gegen das Land ohne Bedeutung ist. Angesichts dessen erscheint eine erneute Inanspruchnahme des beklagten Landes eher fernli e- gend, abgesehen davon, dass eine erneute Inanspruchnahme auch nicht gleichbedeutend mit einer Verurte ilung ist. Vor diesem Hintergrund sieht der veranschlagen. Dies führt, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche 5 - 5 - ulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 29.10.2013 - 55 O 3598/12 - OLG München, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 U 5032/13 -
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