BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 3 33 /14 vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Seiters, Tombrink , Dr. Remmert und Reiter besch lossen: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1 0 .000 Gründe: 1. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da Amtspflichtverletzungen nicht vorlägen. Auf d ie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung de s Rechtsmittels im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, dass die Klage als derzeit unbegründet ab gewiesen wird. Hierbei hat das Ber u- fungsgericht darauf abgest ellt, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht , in dem zur Zeit Beweis erhoben werde, aus demselben Ta t- sachenkreis, der für das Entstehen des behaupteten Amtshaftungsanspruchs maßgeblich sei, gegen fünf andere Personen Ansprüche auf Schmerzensgeld einklag e und es sich insoweit um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB handel e . Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich nunmehr das beklagte Land mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerich tlichen Urteils und insoweit der endgültigen Klagabweisung. 1 - 3 - 2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machen Beschwer nicht die Grenze von 20.000 ( § 26 Nr. 8 EGZPO ) . Zwar ist eine Partei beschwert, wenn sie die endgültige Klagabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 VII ZR 53/99, BG HZ 144, 242, 243 f). Gleiches gilt in einem Fall wie hier, in dem die Klage im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als derzeit unbegründet keinen Erfolg hat. Zu Unrecht meint aber das beklagte Land, ohne dies näher zu begründen, seine Beschwer entspreche der Höhe de s s treitgegenständl i- chen A nspruchs. Denn das Land ist nicht zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt worden - dann würde die Beschwer 50.000 - , sondern die Klage wurde abgewiesen. Maßgeblich ist damit letztlich nur der nach § 3 ZPO zu bemessende "Minderwert" der nur vorübergehenden statt endgültigen Kla g- abweisung. Die Beschwer besteht insoweit darin, dass si ch das Land in dem Fall, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit entfällt, gegebenenfalls - wenn nicht die Haftung der Beklagten im Parallelverfahren aus einem Grunde zu verneinen ist, der auch im Verhältnis zum beklagten Land durchgreift - einem neuen K lageverfahren stellen muss. Dieses nach § 3 ZPO zu bemessende Int e- resse erreicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO aber nicht und ist nach 2 - 4 - Auffassung des Senats nur mit einem Bruchteil der Klagforderung und zwar mit höchstens 1 0 .000 Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 29.10.2013 - 55 O 3598/12 - OLG München, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 U 5032/13 -
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