BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 335/12 Verkündet am: 8. Oktober 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 8. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängeri n der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesel l- . - KG einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwo r- benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist b e- teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ve r- lustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Au s- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditi s- 1 - 3 - ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsve r- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 fo lge n- de Regelung: Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nac h- schussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitritt serkl ä- rung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesel l- sch Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik n- dere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeitraum erwirtschafteten G e- winne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschrän k- D ie Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaft liche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- e- hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- 2 3 4 5 6 - 4 - che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Der KG liegt für die Immobilie ein bindendes Kaufangebo t der zweiten der Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember 2013 annehmen kann und das im Falle der Insolvenz der KG erlischt. Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine V erbindlichkeit der KG in a- rungen ausgenommene Darlehenszinsen. Von dem Beklagten werde ein letz t- stelliger Teilbetrag der im Juli und August 2011 aufgelaufenen Zinsen , hilfswe i- se der im Februar 2011 angefallenen Zinsen ver langt. Die auf Zahlung von 44.418,48 n- zen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Re vision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stehe die Reg e- lung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte e i- nen umfassenden Haft ungsausschluss, der auch Ansprüche von Gesellscha f- tern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten, gegen ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB u m- 7 8 9 10 11 - 5 - fasse. Der potentielle Anleger habe durch ein überschaub ares Haftungsrisiko zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen. Ferner verstoße eine Inanspruch nahme des Beklagten gegen § 242 BGB. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Klägerin gegenüber ihren Mitgesellschaftern verbiete es jedenfalls aufgrund d er Besonderheiten des vorliegenden Falls, dass die Klägerin ihre drohenden Verluste auf die Anleger abwälze. Die Klägerin schiebe bewusst die Insolvenz der KG durch die Stu n- dungsvereinbarungen hinaus, lasse aber jeweils einen Teilbetrag der Zinsen fällig, um gegen die Mitkommanditisten vorgehen zu können. Das an sich nötige Insolvenzverfahren würde dagegen die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nac h- prüfung nicht s tand. 1. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaft s- verträge von Publikumsgesellschaf ten objektiv auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 mwN). Dabei unterliegen die Regelungen in Gesellschaft s- verträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die B e- reichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mwN). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders 12 13 14 15 - 6 - gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). b) Danach ist § 3 Nr. 7 Satz 1 GV (nur) im Sinne einer Klarstellung au s- zulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinb a- rung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter - Gläubigers gegen seine Mitgesellschafte r aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. D sprechen nicht dafür, dass die Haftung der Kommanditisten soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte und damit jegliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander ausgeschlossen sein sollten, auch wenn es sich um die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenü ber einem Gesellschafter ha n- delt, die von der Gesellschafterstellung des Gläubigers an sich unabhängig ist und ebenso gegenüber einem Dritten hätte bestehen können. Ein solcher möglichst weitreichender Haftungsausschluss der Komma n- ditisten lässt sich s chon deshalb der Klausel nicht entnehmen, weil § 3 Nr. 7 Satz 1 GV Zahlungsverpflichtungen und Haftungen nur insoweit ausschließt, als e- ten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio h Die Bestimmung kön n- te deshalb selbst bei dem vo m Berufungsgericht vertretenen Verständnis nur dann zu dem gewünschten Erfolg führen, wenn man zugleich annimmt, dass die anfängliche Leistung der Einlage zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche ausre iche und eine spätere Rückgewähr der Einlage oder Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, unschädlich seien. Anderenfalls würde die Privilegierung erheblich relativiert und könnte den Anlegern des fraglichen I m- mobilienfonds gerade nicht nütze n, da es von vornherein geplant war, dass sie 16 17 18 - 7 - Verlustzuweisungen und gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Eine solche Auslegung würde aber der gesetzlichen Systematik in § 172 Abs. 4 HGB widersprechen, welche die anfängliche Nichtleistung und die nac hträgliche Rückzahlung gleichstellt. Es spricht deshalb einiges dafür, dass auch in der g e- Außerdem wäre es wenig zweckmäßig im Interesse einer möglichst u m- fassenden Privilegierung der Kommanditisten, die Haftung gegenüber jeglichen Dritten im Gesellschaftsvertrag zu verneinen, da ein solcher Ausschluss ohne Billigung des Dritten im Außenverhältnis un wirksam ist . Der Ausschluss hätte daher alleinige Bedeutung gegenüber einem Gesellschafter - Gläubiger und hä t- te dann sogleich auf diesen, namentlich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als von Anfang an bekannte Hauptgläubigerin, zugeschnitten formuliert werden können. Dies spricht schon vom Wortlaut her dafür, dass es nicht darum geht, Anspr ü- che auszuschließen, die ohne e ine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes bestehen, sondern lediglich klarzustellen, dass über die gesetzlichen Verpflic h- tungen hinaus keine zusätzlichen Ansprüche begründet werden. Dies passt wiederum dazu, dass die Nachschusspflicht gegenüber der Ges ellschaft n a- mentlich genannt wird, die nur gilt, wenn sie in Abweichung zu § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB vereinbart wird. Der Hinweis auf die weiterhin geltende gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Sa tz 3 würde bei der vo m Ber u- fungsgericht vertretenen Auslegung nur für dritte Gläubiger Bedeutung haben, nicht aber für Gesellschafter - Gläubiger. Dem Wortlaut lässt sich das jedoch nicht entnehmen. Eine Unterscheidung der beiden Gruppen von Gläubigern 19 20 21 - 8 - wäre naheliegend gewesen, zumal in Satz 1 Gesellschafter und Dritte geso n- dert genannt werden. Nimmt man bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergänzend die Ausführungen im Emissionsprospekt in den Blick, wird deutlich, dass mit Satz 1 der Bestimmung l ediglich bestätigt wird, dass die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Nachschusspflicht vereinbart wurde. Wäre stattdessen eine so weitgehende Privilegierung der Kommanditiste n beabsichtigt gewesen, wie sie das Berufungsgericht annimmt, wäre es naheliegend gewesen, dies im Prospekt zu erwähnen. Das Berufungsgericht sieht den Grund für die behaupt e- te Privilegierung darin, Anleger für den Fonds zu interessieren. Diese sollten dur ch möglichst günstige Bedingungen für eine Beteiligung gewonnen werden. Dann aber wären diese Vorzüge im Prospekt hervorgehoben worden. Der Prospekt weist dagegen auf Seite 24 lediglich darauf hin, dass keine Nac h- schusspflicht besteht, soweit die Haftung b eschränkt ist. Dies soll insbesondere auch für die Fremdfinanzierung gelten. Die Ausführungen stehen im Zusa m- menhang mit vorherigen Hinweisen zur unbeschränkten Haftung vor Eintragung im Handelsregister. Im nächsten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen die Gewinne übersteigen werden und die beschränkte Komma n- ditistenhaftung deshalb gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dass dies gerade im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin als größter Gläubig e- rin der KG, die auch von Anfang an f eststand, nicht gelten und die Haftung hier nicht wieder aufleben sollte, wird im Prospekt an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies für die Anleger eine erhebliche Verbesserung ihrer Stellung bedeutet hätte. 2. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten v erstößt die Klägerin auch nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. a) Treuepflichten bestehen nicht nur zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, sondern obliegen auch den Gesellschaftern untereinander. 22 23 24 - 9 - Diese müssen auf die Bel ange ihrer Mitgesellschafter Rücksicht nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 257; Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73, 74). Das kann im Einzelfall dazu führen, dass aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen der Mitgesellschafter auch die Wahrnehmung außergesellschaftsrechtlicher Befugnisse und damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittgeschä f- ten eingeschränkt ist (Servatius in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 705 BGB Rn. 42; Schäfer in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 214; Wi e- demann, WM Sonderbeilage 7/1992 S. 11). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. b) Zwar ist die Klägerin nicht nur einfache Kommanditistin mit einem A n- spruch gegen die Gesellsc haft, sondern Rechtsnachfolgerin einer Gründung s- gesellschafterin und Initiatorin des Fonds. Ferner hat sie bewusst lediglich e i- nen geringeren Teil der Zinsen fällig gestellt und die Forderungen gegen die KG im Übrigen immer wieder gestundet. Hätte sie dies nicht getan, wäre die KG bereits insolvent. Es ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, dass die Kläg e- rin die KG so lange am Leben halten möchte, bis diese Ende 2013 das Kaufa n- gebot bezüglich der Immobilie annehmen und sich im Anschluss liquidieren kann. Es gibt auch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Fälligstellung des Zinsanspruchs durch die Klägerin und die Weigerung der KG, diese Forderung zu erfüllen, absprachegemäß hauptsächlich deshalb erfolgte, um die Ina n- spruchnahme der nicht zahlungsbereite n Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen, da der Kaufpreis, der im Falle eines Verkaufs Ende 2013 im Raum steht, nicht ausreichen dürfte, um die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Diese Vorgehensweise ist aber , anders als das Berufungsgeri cht meint, nicht treuwidrig, da keine schutzwürdigen gegenläufigen Interessen der Ko m- manditisten ersichtlich sind. Von der Klägerin kann dagegen nicht verlangt we r- den, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitkomma n- 25 26 - 10 - ditisten dauerhaft ve rzichtet. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, ihre dr o- henden Verluste durch Inanspruchnahme der Mitgesellschafter zu reduzieren. Die Klägerin muss auch nicht deshalb gegenüber den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls da s wirtschaftliche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten durften nicht darauf ve r- trauen, ihre Ausschüttungen endgültig behalten zu dürfen. Sie sind im Emiss i- onsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hi n- g ewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen Fonds auflegt, nicht une i- gennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurückfordern wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch, dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt. c) Der Umstand, dass die Gesellschafter - Gl äubigerin und ihre Recht s- vorgängerin als Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds für eine ordnungsgemäße Ausgestaltung des Fonds und eine Aufklärung der Anleger über die Risiken verantwortlich sind , ist ebenso wenig ein Grund, die Anleger von i hrer Verbindlichkeit nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB zu entlasten. Eine fehlerhafte Aufklärung könnte Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung begründen. Solche sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits . d) Im Falle der ansonsten drohenden In solvenz der KG würden die Anl e- ger nicht besser stehen. Auch insoweit ist deshalb nicht zu erkennen, warum es treuwidrig sein soll, dass die Klägerin ihre Ansprüche außerhalb der Insolvenz verfolgt. Die Klägerin behält ihren Anspruch aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch in der Insolvenz. Zwar können Gläubiger ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten in der Insolvenz nicht mehr selbst durchsetzen. Dies geschieht indes gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter. Eine Schlec h- 27 28 29 - 11 - terstellung der Kommandit isten im Vergleich zur sofortigen Insolvenz könnte allenfalls darin liegen, dass sich durch die spätere Inanspruchnahme die G e- sellschaftsschulden vergrößern könnten. Da die Kommanditisten jedoch im A u- ßenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen haften und auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft nach § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags nicht weitergehend haften, wirkt sich ein weiteres Anwachsen of fener Darlehenszinsen nicht auf ihre Haftung aus. III. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO ist nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, o b und in welcher Höhe eine fällige Forderung der Klägerin gegen die KG besteht, für die die Beklagte in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen einstehen muss. Die Sache ist daher 30 - 12 - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen . Der Senat weist ergänzend auf seine Ausführungen in dem in einem Parallelverfahren am heutigen Tag ergangenen Urteil (II ZR 310/12 , juris ) hin. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 21 O 321/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.10.2012 - 6 U 13/12 -
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