BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 335/13 Verkündet am: 10. April 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ÜGRG Art. 23 Satz 2 und 3; GVG § 198 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 a) Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gericht s- verfahren und strafrechtli chen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verz ö- gert war. b) Wird die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG nicht unverzü g lich erhoben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an (Umkehrschluss aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG). c) Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gege n- über der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 - OLG Frank furt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 10. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des B e- klagten erkannt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt di e Kosten des Rechtsstreits . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf En t- schädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Arztha f- tungsprozes ses geltend . In dem noch nicht abgeschlossen en Ausgan gsverfahren nimmt der Kl ä- ger mit seiner am 20. Dezember 2006 beim Landgericht eingereichten Klage l- 1 2 - 3 - lung der Ersatzpflicht für weitere Schäden i m Zusammenhang mit einer am 29. April 2004 durchgeführten Knieoperation in Anspruch. Nach Durchführung einer mündli chen Verhandlung beschloss das Lan d- gericht am 20. November 2007 die Einholung eines medizinischen Sachve r- ständigengutachtens . Der beauftragte Sachverständige Dr. B . erstellte sein Gutachten unter dem 16. Dezember 2008 und ergänzte es mit Stellungnahme vom 18 . Juni 2010 im Hinblick auf Fragen und Einwände des beklagten Arztes. Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Gutachten und einem außergerich t- lich erstellten Gutachten führten dazu, dass das Landgericht mit Beweisb e- schluss vom 23. Dezember 2010 ein O bergutachten in Auftrag gab, dessen Fe r tigstellung der neue Sachverständige Prof. Dr. G . bis Ende März 2011 in Aussicht stellte. Auf Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 23. Mai 20 11 beanstand e- te der Sachverständige das Fehlen der dem Erstguta chter überlassenen Rön t- genbilder, obwohl sich diese - wie sich später herausstellte - in der bereits am 26. Januar 201 1 übersandten Gerichtsakte befanden. Für die folgenden sechs Monate sind keine prozessleitenden Anordnungen des Gerichts dokumentiert. Die Nachforschungen der Geschäftsstelle nach dem Verbleib der Röntgenbilder blieben erfolglos. Zudem ging das umfangreiche Post enthaltende Aktenretent verloren. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. G . mit, dass eine Nachfrage bei den Parteien und bei Dr. B . ergeben habe, dass Röntgenbilder dort nicht vorhanden seien, un d bat ihn zugleich um erneute Prüfung, ob die Röntgenbilder seinerzeit mit der Gerichtsakte übersandt worden seien. Der Sachverstän dige reagierte nicht. Sachstandsanfragen des Klägers an das Landgericht vom 28. Februar, 25. Mai und 12. Juli 2012 blieben unbeantwortet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. August 3 4 - 4 - 2012 erho b der Kläger " Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG " . Nachdem das Landgericht den Sachverständigen daraufhin unter dem 22. Oktober 2012 um Rückgabe der Akten gebeten und diese Mitte November 2012 erhalten hatte, teilte es dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2013 mit, dass die vermis s- ten Röntgenbilder in den Akten aufgefunden wo rden seien. Gleichzeitig übe r- sandte es die Akten an den Sachv e r st ändigen P rof. Dr. G . mit der Bitte um be vorzugte Bearbeitung. Noch bevor der Sachverständige sein Gutachten unter dem 27. Mai 2013 e rstellt hatte, reichte der Kläger am 14. März 201 3 die vorliegende Entschäd i- gungsklage beim Oberlandesgericht ein . Der Kläger hat geltend gemacht, das Verfahren sei bislang um sechs Jahre verzögert, weil der Rechtsstreit bereits seit dem Erstgutachten des Sac h- verständigen Dr. B . entscheidungsreif gewesen sei. Die ihm zustehende En t- schädigung für immaterielle Nachteile betrage auf der Basis des gesetzlichen Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschäd i- gung für immaterie t. Außerdem hat es festg e- stellt, dass die Verfahrensdauer über den bei der zugesprochenen Entschäd i- gung bereits berücksichtigen Zeitraum hinaus bisher um weitere vier Monate unangemessen war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Oberl andesgericht zugelassenen R evision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revisio n führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt wor den ist, und zur Abweisung der Entschädigungsklage in vollem Umfang. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Ge richtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) sei die Entsch ä- digungsregelung der §§ 198 ff GVG auf den noch beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar. Die Entschädigungsklage sei als Teilklage zul ässig und teilweise begründet. Das Ausgangsverfahren weise bislang eine unang e- messene und irreparable Dauer von insgesamt 13 Monaten auf. In dem Zeitraum von Ende Mai 2011 bis Anfang Dezember 2011 liege eine Verzögerung von vier Monaten vor. Für die (erfolglosen) Nachforschungen bei den Parteien und dem Sachverständigen Dr. B . nach dem Verbleib der vermeintlich fehlenden Röntgenbilder habe das Landgericht rund sechs Monate benötigt, während der hierfür noch als vertretbar anz usehende Zeitrahmen mit zwei M onaten anzusetzen sei. Der nächste sachgerechte Verfahrens schritt sei mit der gerichtlichen A n- frage bei Prof. Dr. G . vom 7. Dezember 2011 er folgt. Das Landgericht h a- be jedoch nicht für eine umgehende Erledigung de r Bitte um nochmalige 9 10 11 12 13 - 6 - Durchsicht der Akten gesorgt . Vielmehr habe der Kammervorsitzende erst mehr als zehn Monate später und zweieinhalb Monate nach Erhebung der Verzög e- rungsrüge die Akten am 22. Oktober 2012 von Prof. Dr. G . zurückgefo r- dert. Bei sachgerechtem Vorgehen hätte das Landgericht den Verbleib der Röntgenbilder bis Ende Januar 2012 klären können. Das Verfahren sei daher in diesem Abschnitt um weitere neu n Monate verzögert worden. Für die Folgezeit sei keine weitere Verzögerung festzu stellen. Das Lan d- gericht habe sich um eine bevorzugte Erledigung des Gutachtenauftrags b e- müht. Demensprechend habe der Sachverständige das Gutachten bereits im Mai 2013 fertig gestellt. Die bisher eingetretene Verzögerung von insgesamt 13 Monaten könn e bis zum Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens nicht mehr kompensiert werden. Die voraussichtliche Gesamtdauer der ersten Instanz von fast sieben Jahren stelle sich bereits jetzt als unangemessen lang dar. Hinsichtlich der Verzögerung von vier M onaten, die bis zum Inkrafttreten der neuen Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 erfolgt sei, sei ein Entschädigungsanspruch des Kläger s jedoch ausgeschlossen, weil die Verz ö- gerungsrüge nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben word en sei. Insoweit sei jedoch nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG die unangemessene Verzögerun g des Verfahrens festzustellen. Für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Erm ittlungsverfahren erfolgte Verzö gerung von neun Monaten sei die regelmäßige je Monat gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzubilligen . Art. 23 Satz 3 ÜGRG 14 15 16 17 - 7 - stehe dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift sei dahin aus zulegen, dass das Unte rlassen einer unverzüglichen Erhebung der Verzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch nur wegen des Zeitraums ausschließe, de r vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liege. Nach der Begründung des Regierungsen t- wurfs wahre die unverzüglich nachgeholte Verzöge rungsrüge den Anspruch aus § 198 GVG so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festg e- legten Zeitpunkt gerügt worden wäre (BT - Drucks. 17/3802 S. 31). Dann aber dürften dem Betroffenen auch umgekehrt aus der Unterlassung der unverzügl i- chen Rü geerh e bung kei ne weiter gehenden Nachteile entstehen, als sie ihm entstanden wären, wenn das Institut der Verzögerungsrüge des § 198 Abs. 3 GVG bereits früher - als sich das Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des G e- setzes verzögert oder zu verzögern gedroht ha be - bestanden hätte. Im Hinblick auf den in § 198 Abs. 3 Satz 2 genannten Zeit punkt ( " Anlass zur Besorgnis , dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird " ) sei jedoch die Verspätung der Rüge grundsätzlich unschäd lich, da die Gedul d e i- nes Verfahrensbeteiligten nicht " bestraft " werd en solle (BT - Drucks. 17/3802 S. 21). II. Diese Beurteilung hält der rec htlichen Überprüfung nicht stand. 1. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 7. August 2012 steht dem Kläg er kein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Ve r- fahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GVG zu, weil es an einer unverzüglichen Rüge nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG fehlt und in diesem Fall vor dem Rügezeitpunkt liegende Entschädigungsansprüche n ach Art. 23 Satz 3 ÜGRG präkludiert sind. 18 19 - 8 - a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass d ie Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdau er (§§ 198 ff GVG) nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halb satz 1 ÜGRG auf den Streitfall Anwendung findet . Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei se i- nem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) be reits anhä n- gig waren. Diese Voraussetzun g ist hier er füllt. Das am 20. Dezember 2006 eingeleitete Ausgangsve rfahren war zum maßgeblichen Stichtag weder recht s- kräftig abgeschlossen noch anderweitig erledigt. b) Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des noch a n- dauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. A us § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass led iglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Mon a- ten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss . D er Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung . Dadurch hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, d ass der Anspruch auf ein zügiges Verfah ren schon vor dem rechtsk räf tigen Abschluss des Verfahrens ver letzt werden kann und insoweit auch ein Entschädigungsanspruch in B e- tracht kommt ( BT - Drucks. 17/3802 S. 22). Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der Kl age wäh rend des noch andauernden Ausgan gsverfahrens regelmäßig um eine Teilklage, weil Entschädigung nur für einen bestimmten Abschnitt des Gesamtverfahrens verlangt wird (Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Recht s- schutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 19 8 GVG Rn. 52, 252). Diese setzt voraus, dass unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens b e- reits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Demensprechend müssen die Voraussetzungen eines Entschädigung s- anspruch s nac h § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vollständig erfüllt sein. Eine unang e- messene und unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie en d- 20 21 - 9 - gültig eingetretene Nachteile müssen feststehen. Dan eben ist der Betroffene gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), ein e Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirk sam zu erheben (Senatsurteil vom 23. J a- nuar 20 14 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 27 ff). Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. c) Wird die Entschädigungsregelung - wie hier - nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGRG auf Altfälle angewandt, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig, aber noch nicht abg eschlossen waren, wird das Recht der Verzög e- rungsrüge durch Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG an die Besonderheiten dieser Ve r- fahrenskonstellation angepasst (BT - Drucks. 17/3802 S. 31). B ei Verfahren, die beim Inkrafttreten der Regelung schon verzögert sind, muss die Verzögerung s- rü ge unverzüglich erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den A n- spruch aus § 198 GVG rückwirkend in vollem Umfang, das heißt so, als ob b e- reits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre (Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 4, 6). Die Verzögerungsrüge des Klägers vom 7. August 2012 ist nicht unve r- züglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden, obwohl das Verfahren zu di esem Zeitpunkt, was das Oberlandesgericht recht s- fehlerfrei festgestellt hat, bereits um vier Monate verzögert war . E s wäre erfo r- derlich gewesen, die Rüge binnen eines Zeitraums von längstens drei Monaten zu erheben. " Unverzüglich " bedeutet nach der Ge setzesbegründung " ohne schuldha f- tes Zögern " (BT - Drucks. 17/3802 S. 31). Damit wird die Legaldefinition in § 121 22 23 24 - 10 - Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommen, die nach allgemeiner Auffassung auch über die Fälle des § 121 BGB hinaus gilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73 . Aufl., § 121 Rn. 3). Soweit Art. 23 Satz 2 ÜGRG die unverzügliche Erhebung der Verzög e- rungsrüge nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung verlangt, ist kein s o- fortiges Handeln geboten. Vielmehr muss dem Betroffenen eine angemessene Prüfungs - und Überlegungsfrist eingeräumt werden, um entscheiden zu kö n- nen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. Die von der Rechtspre chung zu § 121 BGB herausgebildete Obergrenze von zwei W o- chen (dazu Palandt/Ellenberger aaO) beziehungsweise die zweiwöchige g e- setzliche A usschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB stellen insoweit einen zu engen Maßstab dar (vgl. BSG, NJW 2014, 253 Rn. 29; BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 33, 35, 39, 42; OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210; NJW 2013, 3109, 3110; OLG Karlsr uhe, BeckRS 2013, 07833). Bei der Bemessung der gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG angemessen en Überlegungsfrist ist vor allem der Zweck des Gesetzes in den B lick zu nehmen , durch die Einräumung eines En t- schäd igungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahren sdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihe i- ten (Art. 6 Abs. 1, Art . 13 EMRK) gerecht wird ( BT - Drucks. 17/3802 S. 15). Es kommt hinzu, dass das Gesetz nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkü n- det worden ist (Art. 24 ÜGRG). Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, den B e- griff der " Unverzüglichkeit " in Art. 23 Satz 2 ÜGRG weit zu verstehen. Eine zu kurze, wirksamen Rechtsschutz in Frage stellende Frist wäre mit den Erforde r- nissen eines effektiven Menschenrechtsschutzes nur schwer vereinbar. Der erkennende Senat hält deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung 25 - 11 - des Bund esfinanzhofs (aaO Rn. 46) eine Drei - Monats - Frist für erforderlich , um den Anforderungen des Art. 13 EMRK zu entsprechen , aber auch für ausre i- chend, damit Betroffene in allen Fällen prüfen können, ob eine entschädigung s- pflichtige Verzögerung bereits eingetr e ten und eine Rügee rhebung des halb g e- boten ist. Diese großzügig bemessene Frist hat der Kläger mit seiner am 7. August 2012 eingegangenen Verzögerungsrüge deutlich verfehlt. d ) Entgegen der Auffassung des Ob erland esgerichts führt die gemäß Art. 2 3 Satz 2 ÜGRG verspätete Verzögerungsrüge dazu, dass Entschäd i- gungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur bis zum Inkraf t- treten des Gesetzes , sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präk l udiert sind. Der Kläger kann deshalb für die vom Ob erlandesgericht bis zum 7. August 2012 angenommene Verzögerung von elf Monaten (vier Monate bis zum I n- krafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 und weitere sieben Monate bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge) keine Entschädigung verlangen. Für dies es Ergebnis sprechen sowohl der Wortlaut und die Systematik des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG als auch d ie Gesetzgebungsgeschichte sowie der Zweck der Regelung. aa) Gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG muss die Verzögerungsrüge unter den dort genannten Voraussetzung en " unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben " werden. Daran anknüpfend bestimmt Art. 23 Satz 3 ÜGRG, dass in diesem Fall die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den " vorau s- gehenden Zeitraum " wahrt. Damit ist ersichtlich der Zeitraum geme int, der bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge verstrichen ist. Die Revision macht zu Recht geltend, dass si ch der Satzbestandteil des "vor ausgehenden Zeitraums " 26 27 28 29 - 12 - nach Wortlaut und Stellung unmittelbar auf die " Erhebung der Verzögerungsr ü- ge " bezieht . Im Umk ehrschluss folgt aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG, dass bei versp ä- teter Rüge Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an entstehen können und für die Zeit davor Prä klusion eintritt. Dieses Ve r- ständnis der Regelung entspricht auch der wohl einh elligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Litera tur (vgl. nur OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210 und NJW 2013, 3109, 3110 mit eindeutigen Ausführu n- gen in den Entscheidungsgründen und lediglich missverständlich gefassten Leitsätzen; O LG Karlsruhe, BeckRS 2013, 07833; LSG Berlin - Brandenburg, BeckRS 2013, 72538 und BeckRS 2013, 72539; Heine, MDR 2013, 1147; Ott aaO § 198 GVG Rn. 196 und Art. 23 ÜGRG Rn. 6). bb) Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellen will, dass im Falle des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG eine Verspätung der Rüge grundsätzlich nicht rel e- vant sei (dazu Ott aaO § 198 GVG Rn. 194 unter Hin weis auf BT - Drucks. 17/3802 S. 2 1 , 35 u. 41 ) und im Anwendungsbereich des Art. 23 Satz 3 ÜGRG nichts anderes gelten könne, wird außer A cht gelassen, dass beide Vorschriften unterschiedl iche Anknüpfungspunkte haben und sich nach Sinn und Zweck grundlegend unterscheiden. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG regelt den Zeitpunkt, zu dem die Verzög e- rungsrüge frühestens wirksam erhoben werden kann. Ma ßg eblich ist danach der Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit a b- geschlossen wird (Ott aaO § 198 GVG Rn. 186, 188) . Die Verzögerungsrüge muss lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden, ohne dass ein Endtermin best immt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt wird. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll (BT - Drucks. 17/ 3802 S. 21, 41 ) , ist es nach § 198 30 31 - 13 - Abs. 3 Satz 1 GVG grundsätzlich unerhebli ch, wan n die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird. Dadurch soll das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte Rügen zu schaffe n , ve r- wirklicht werden (Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen G e- richts - un d Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 135; Ott aaO § 198 GVG Rn.194) . Davon abweichend ist Anknüpfungspunkt für die Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG der spätestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Verz ö- gerungsrüge erhoben werden muss (Ott aa O Art. 23 ÜGRG Rn. 4). Der für § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll, spielt hier keine Rolle. Vielmehr muss der Betroffene innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist entsc heiden, ob er die Verzögerungsrüge zur Rechtswahrung wegen bereits eingetretener Verzögerungen erhebt. Dies rechtfertigt es, dass bei nicht rechtzeitiger Rüge Ansprüche erst vom Rügezeitpunkt an begründet werden (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 196) . cc) D ieses Verständnis der Übergangsvorschrift wird d urch die Entst e- hungsgeschichte der Entschädigungsre gelung zusätzlich gestützt. I n dem Ref e- rentenent wurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß - Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) wurde noch davon ausg egangen, dass ein Entschäd i- gungsanspruch nur in Betracht komme, " soweit " die Verzögerungsrüge rech t- zeitig zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Zeitpunkt erho ben we rde, und dass die Entschädigung für den davor liegenden Zeitraum ausgeschlossen sei . E ine verspätete Rüge sollte dementsprechend zu einem Anspruchsverlust führen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 194; Steinbeiß - Winkelmann aaO Einführung Rn. 224, 316) . 32 33 - 14 - Die mit Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG übereinstimmende Übergangsreg e- lung in Art. 16 Satz 3 und 4 ÜGR G - Ref E knüpfte daran an und sah bei einer verspäteten Rüge eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs für den vor der Rüge liegenden Zeitraum vor (siehe auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 196). Diese Bestimmung ist - anders als § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG - im wei teren G e- setzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr ver ändert worden. 2. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge vom 7. August 2012 scheidet auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahren s- dauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsat z 2 GVG aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Feststellungsausspruch zur Verfahrensverzögerung trotz fehlenden En t- schädigungsanspruchs nach dem Ermessen des Gerichts möglich, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind. Da die Präklusionswirkung des Art. 23 Satz 3 ÜGRG jedoch nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiede r- gutmachung nach § 198 GVG erfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rüg eerhebung beziehen , findet § 19 8 Abs. 4 GVG im Streitfall keine Anwe n- dung . D ie Versäumung der Rügefrist hat zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird. 3. Es kann dahin stehen, ob der Zeitraum von rund zwei Monaten zwis chen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Rückforderung der Akten von dem Sachverständigen Prof. Dr. G . am 22. Oktober 2012 - wie das Obe r- landesgericht meint - sachlich nicht mehr gerechtfertigt war. Denn eine solche Verfahrenslücke wäre entschä digungsrechtlich ohne Relevanz. 34 35 36 37 - 15 - Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG an die Verletzung konventions - und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer veru r- sachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/ 13, NJW 2014, 789 Rn. 42 , 55 ). Allzu " kleinteilige " Überl egungen sind bei der Bemessung der (noch) akzeptablen Verf ahrensda u- er verfehlt. Für die Anwendung eines eher größeren Zeitrahmens spricht auch, dass § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG die Entschädigungspauschal e für immaterielle Nachteile lediglich als Jahresbetrag ausweist und die Verzög e- rungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG frühestens nach einem halben Jahr wiederholt wer den kann (Schlick, Fest schrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 555). Bei geringfügigen Verzögerun gen in einzelnen Verfahrensa b- schnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entsc heidend ins Gewicht fallen, werden eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutm a- chung daher regel mäßig nicht in Betracht kommen (Sen a tsurteil vom 13. Fe b- ruar 2014 - III ZR 311/13, BeckRS 2014, 04692 Rn. 28; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/ 10, juris Rn. 16; Steinbeiß - Winkelmann/Sporrer, NJW 2014, 177, 182 zur Frage einer " Geringfügigkeit s- schwelle " ). So lieg t der Fall hier . Bei einem mehrjährigen Arzthaftungsprozess, der durch eine umfangreiche und kontroverse Beweisaufnahme mit Einholung mehrerer Gutachten und Gutachtenergänzungen gekennzeichnet ist, wahrt eine Verfahrensverzögerung von zwei Monaten noch den entschädigungslos hinz u- nehmenden To leranzrahmen . 4. Dem Oberlandesgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine erstinstanzliche Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren schon für sich g e- 38 - 16 - nommen als unangemessen einzustufen sei . Diese Betrach tungsweise lässt außer Acht, dass selbst bei einem mehrjährigen Ve rfahrenszeitraum dess en Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Es ist unabdingbar, die einze l fallbezogenen Gründe zu untersuchen, auf denen die Dauer des Verfahrens beruht, und diese im Ra h- men einer abschließenden Gesamtabwägung umfassend zu würdigen und zu gewichten (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 40 f ) . Angesichts einer rechtlich relevanten Verzöger ung von allenfalls zwei Monaten war deshalb die prognostizierte erstinstanzliche Gesamtverfahren s- dauer von knapp sieben Jahren nicht geeignet, Entschädigungsansprüche zu begründen. 5. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die eingetretenen Verzög e- ru ngen seien irreparabel, weil sie nicht mehr bis zum Abschluss des ersti n- stan z lichen Verfahrens kompensiert werden könnten, liegt ersichtlich die Vo r- stellung zugrunde, die Kompensationsmöglichkeit einer etwaigen Verzögerung sei nur für die jeweilige Instanz zu untersu chen. Indes ist bei der abschließe n- den Gesamtwürdigung das gesamte Verfahren in den Blick zu nehmen und zu fragen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Prozesses ko m- pensiert wurden (Senat surteile vom 1 4. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 30; vom 5. De zember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 41; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 37 und vom 13. Februar 2014 - I II ZR 311/13, BeckRS 2014, 04692 Rn. 28). Dies kann auch dadurch geschehen, dass das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig gef ührt wird (Heine, MDR 2013, 1081, 1085; Ott aaO § 198 GVG Rn. 101). 39 - 17 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil des B eklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage in s- gesamt abweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, En tscheidung vom 10.07.2013 - 4 EntV 3/13 - 40 41 42 43
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