BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 335/13 Verkündet am: 3. Februar 2015 Vondrasek J ustiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 235 Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Aus - einandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen G e- sellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbs t ständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Ause i- nandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseina ndersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorwegg e- nommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin - und Herzahlungen nicht b e- steht. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil d es 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Auszahlung seines Gewinna n- teils aus einer atypischen stillen Gesellschaft für die Jahre 2005 bis einschlie ß- lich 2009. dem vo n dem Beklagten gefüh rten Fitnessstudio mit Sauna (im Folgenden: Fi t- 1 2 - 3 - nessstudio); der Anteil der stillen Beteiligung (an Gewinn und Verlust) betrug 27,5%. Gleichzeitig arbeitete der Kläger auch persönlich in dem Fitnessstudio. Der Beklagte betreibt zusätzlich zu dem Fitnessst udio unter derselben Anschrift in getrennten Räumlichkeiten auch eine Praxis für Physiotherapie (Krankengymnastik) mit Angestellten. Diese Angestellten führten auch Kurse in dem Fitnessstudio durch, an denen dessen Besucher teilnehmen konnten. U m- gekehrt wu rde das Fitnessstudio auch für Zwecke der Physiotherapiepraxis g e- nutzt. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2005 (im Folgenden: GV) sollte die Gewinnermittlung aufgrund des jährlich nach den einkommensteuerliche n Gewinnvorschriften aufzustelle n- den Jahresabschlusses erfolgen (§§ 5, 7 GV sowie Ergänzungsvereinbarung vom 26. Juni 2005). Gemäß § 6 Abs. 1 GV erhielten der Kläger und der Bekla g- r- dem sah der Gesellschaftsvertrag für den stillen Gesellschafter die Führung eines Einlagen - und eines Verlustkontos sowie eines (zu verzinsenden) Priva t- kontos vor, auf das der Gewinn anteil des Klägers gebucht werden sollte (§ 4 Abs. 1 und 3 GV). Die Gesellschaft begann gemäß § 2 GV am 1. Juli 2005 und war auf zehn Jahre fest geschlossen. Zwischen den Parteien besteht insbesondere Streit darüber, wie die durch Angestellte der Physio therapiepraxis in dem Fitnessstudio erbrachten Arbeitsleistungen bei der Gewinnermittlung für die Jahre 2005 bis 2009 zu b e- rücksichtigen sind. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 kündigte der Kläger das Gesellschaft s- verhältnis aus wichtigem Grund fristlos, nachdem er den Beklagten zuvor am 3 4 5 6 - 4 - 13. April 2010 erfolglos zur Zahlung des von ihm errechneten Gewinnanteils für die vergangenen Jahre aufgefordert hatte. e- richteten Klage in Höhe von 49. Berufung des Klägers, dessen Klagebegehren zuletzt auf die Zahlung von g- ten unter Zugrundelegung eines Gewinnanteils in Höhe von insgesam t r- und die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner v om Senat zugelassenen Revision begehrt der B e- klagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr ündung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Aufgrund der insoweit unstreitigen Gewinnermittlungen für die Jahre 2005 und 2006 sei von r- gebnisse wegen Löhnen, die für Mitarbeiter der Praxis für Physiotherapie g e- zahlt worden seien, deren Leistungen nach dem Vorbringen des Beklagten aber für das Fitness - Studio erbracht worden seien, sei nicht vorzunehmen. 7 8 9 10 - 5 - Soweit sich aus der zunächst gemeinschaftlich geführten Aufstellung der wechselseitig aus dem Bereich des Fitnessstudios einerseits und der Praxis für Physiotherapie andererseits erbrachten Leistungen ein überschießender Betrag zugunsten der Physiotherapie ergeben sollte, der zu einer Verringerung des Gewinnanteils des Klägers führen könnte, se i dieser Umstand erst im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft bei der Berechnung des Auseina n- dersetzungsguthabens des Klägers zu berücksichtigen. Es verstoße nicht g e- gen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Kläger zum gegenwä rtigen Zeitpunkt die Auszahlung eines Gewinnanteils begehre, von dem später im Rahmen der Auseinandersetzung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs der wechselseitigen Leistungen wieder Abstriche zu machen seien. Denn es sei offen, ob und in welcher Höhe sich unter B e- rücksichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten und der Einlagen auf der Grundlage der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ein Auseina n- dersetzungsguthaben des Klägers ergebe und in welchem Umfang sich die nur bis Nov ember 2009 unstreitigen wechselseitigen Leistungen der beiden Unte r- nehmen hierbei auswirkten. Für 2007 errechne sich aus der von den Parteien gemeinsam erstellten Gewinnermittlung ohne Verrechnung der Leistungen aus dem Bereich der Ph y- siotherapie ein Ge winnanteil des Klägers in Höhe von 29.602,58 zuzüglich Gewinnermittlungen für 2008 und 2009 stehe dem Kläger für 2008 ein A n- zu und ergebe sich ein negativer Gewinnanteil des Klägers für 2009 in Höhe Fitnessstudios gegenüber der Praxis für Physiotherapie wegen Tätigkeiten von Mitarbe itern aus dem Bereich der Physiotherapie in den Räumen des Fitnes s- studios im Rahmen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähig, weil in 11 12 - 6 - den betreffenden Jahren tatsächlich eine Bezahlung der Leistungen nicht erfolgt sei. Für eine Aufrechnung fehle e s an der Gegenseitigkeit der Leistungen. II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft unb e- achtet gelassen, dass der Kläger, wie im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig festgehalten ist, das Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 16. Juni 2010 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Die mit der Klage geltend gemachten Gewinnansprüche des Klägers sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht (mehr) selbstständig d urchsetzbar, sondern zu unselbstständigen Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung geworden, wenn die Kündigung des Klägers wirksam ist und zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Kündigu ng des Klägers unwirksam ist, und es nach seinen bisherigen Feststellungen offen ist, ob und in welcher Höhe sich unter Berücksichtigung der Gesellschaftsverbin d- lichkeiten und der Einlagen auf der Grundlage der noch zu erstellenden Ause i- nandersetzungsbilan z ein Auseinandersetzungsguthaben des Klägers ergibt und in welchem Umfang sich die wechselseitigen Leistungen aus den beiden Unternehmen hierbei auswirken, durfte es der Klage auf dieser Grundlage nicht stattgeben. 1. Eine stille Gesellschaft kann gemä ß § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 723 BGB aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft und zur Auseinanderse t- zung nach Maßgabe des § 235 HGB, bei der die Einzelansprüche unselbs t- s tändige Rechnungsposten werden (BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84). Der Anspruch des stillen Gesellscha f ters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens wird regelmäßig erst nach 13 14 15 - 7 - dieser Auseinandersetzung fällig (BGH, Ur teil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Insoweit gilt - entsprechend der Durchsetzungssperre bei der Auflösung einer Personengesellschaft - auch für die Beendigung einer stillen Gesellschaft das Prinzip der Gesamtabrechnung (BGH, Urte il vom 12. Juni 1972 - II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030, 1032; Urteil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84; vgl. auch MünchKomm HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 18; Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn/Gehrlein, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 7; Harbarth in Großkommentar/HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 14 mwN). Erst der Saldo der Ause i- nandersetzungsrechnung ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43). 2. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommene stille Gesellschaft, die nach § 2 des Gesellschaftsvertrages auf zehn Jahre fest geschlossen worden war, k onnte durch die durch das Berufungsgericht festg e- stellte Kündigung des Klägers vom 16. Juni 2010 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet we r- den. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats se tzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung allerdings v o raus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesel l- schaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungste r- min nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwi r ken aus sonstigen, namentlich auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr mö g- lich ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 15 00 Rn. 28 mwN). Die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung erfordert deshalb die eingehende (tatrichterliche) Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfa l- les (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 28). 16 - 8 - 3. Das Berufungsger icht hat zur Wirksamkeit der Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund keine Feststellungen getroffen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann auch nicht entnommen werden, dass es bei seiner En t- scheidung unausgesprochen von einer Unwirksamkeit der Künd igung des Kl ä- gers und von einem Fortbestand der stillen Gesellschaft ausgegangen sein könnte. Dagegen spricht vielmehr, dass das Berufungsgericht den Beklagten hinsichtlich der Berücksichtigung eines möglicherweise überschießenden B e- trages von Leistungen d er Praxis für Physiotherapie, der zu einer Verringerung des Gewinnanteils des Klägers führen könnte, auf die Berechnung des Ause i- nandersetzungsguthabens verwiesen und weiter ausgeführt hat, es sei offen, ob und in welcher Höhe sich unter Berücksichtigung d er Gesellschaftsverbin d- lichkeiten und der Einlage auf der Grundlage der noch zu erstellenden Ause i- nandersetzungsbilanz ein Auseinandersetzungsguthaben ergäbe und in we l- chem Umfang sich die nur bis November 2009 unstreitigen wechselseitigen Leistungen hierb ei auswirkten. 4. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher von der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 16. Juni 2010 und der dadurch bewirkten Auflösung der stillen Gesellschaft auszugehen, so dass dem auf Za h- lung von Gewin nansprüchen für die Jahre 2005 bis 2009 gerichteten Klageb e- gehren grundsätzlich bereits die aus dem Gebot der Gesamtabrechnung fo l- gende Durchsetzungssperre entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des S e- nats kann der stille Gesellschafter, soweit keine abwei chenden Vereinbarungen getroffen sind, zwar ausnahmsweise ohne Auseinandersetzung Zahlung ve r- langen, wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass er jedenfalls einen bestimmten Betrag fordern kann (BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Eine solche Ausnahme vom Gebot der Gesamtabrechnung liegt hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. 17 18 - 9 - a) Der Kläger ist nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags auch am Ve r lust der Gesellsc haft bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt, so dass nicht von vornherein und ohne Auseinandersetzungsrechnung feststeht, dass er - wie ein stiller Gesellschafter, der nicht am Verlust beteiligt ist - einen Betrag jedenfalls in Höhe seiner Einlage verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84). b) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts steht auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger den durch das Ber u- fungsgericht zugesprochenen Betrag als ohne Auseinandersetzung feststehe n- den Mindestbetrag verlangen kann. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich o f- fen gelassen, ob sich bei der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten überhaupt ein Guthaben zugunsten des Klägers ergeben kann, ohne Feststellungen zur Höhe etwaiger Gesellschaftsverbin d- lichkeiten zu treffen. Auch die Frage, ob dem Beklagten aufgrund der wechse l- seitig aus dem Bereich des Fitn essstudios und der Praxis für Physiotherapie erbrachten Leistungen ein Ausgleichsanspruch zusteht, der zu einer Minderung des Gewinnanteils des Klägers führen könnte, hat das Berufungsgericht im E r- gebnis offen gelassen und keine Feststellungen zur Höhe der wechselseitig erbrachten Leistungen getroffen. c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten auch keine A n- haltspunkte dafür, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder anderen Abr e- den der Parteien eine selbstständige Durchsetzbarkeit der jährl ichen Gewin n- ansprüche des Klägers auch während des Auseinandersetzungsverfahrens e r- geben könnte. 19 20 21 22 - 10 - d) Aus dem Senatsurteil vom 4. Dezember 2012 (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43 ff.) kann entgegen der Auffassung der Re visionserwiderung für eine ausnahmsweise Geltendmachung ohne Auseinandersetzung im vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die selbstständige Geltendm a- chung von Einzelansprüchen vor Beendigung der Aus einandersetzung nur dann ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn dadurch das Ergebnis der Ause i- nandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und in s- besondere die Gefahr von Hin - und Herzahlungen während des Auseinande r- setzungsverfahrens nich t besteht. Nach den bisherigen Feststellungen des B e- rufungsgerichts besteht diese Gefahr hier jedoch gerade, solange nicht mit S i- cherheit feststeht, dass sich im Rahmen der (weiteren) Auseinandersetzung in jedem Fall ein positiver Saldo für den Kläger erge ben wird. Die vom Senat in dem angeführten Urteil vom 4. Dezember 2012 angenommene weitere Au s- nahme bei einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 44 f.) kommt im vorl iegenden Fall gleichfalls nicht in Betracht. e) Für weitere Ausnahmen vom Gebot der Gesamtabrechnung aufgrund einer auf § 242 BGB bezogenen Interessenabwägung im Hinblick auf eine sich nach Ansicht der Revisionserwiderung möglicherweise noch unabsehbar lang hinziehende Auseinandersetzung besteht kein Anlass. Das Interesse des (sti l- len) Gesellschafters an einer raschen Zahlung ist nur insoweit schutzwürdig, als hinreichend sicher feststeht, dass er den vor Beendigung der Auseinanderse t- zung geforderten Bet rag nicht zurückzahlen muss. Diesem Interesse ist dadurch gedient, dass für die Geltendmachung eines jedenfalls feststehenden Mindestbetrages eine Ausnahme von der Gesamtabrechnung gilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). 23 - 11 - III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entsche i- den, da das Berufungsgericht kein e Feststellungen zu den Gründen getroffen hat, auf die der Kläger seine außerordentliche Kündigung der Gesellschaft g e- stützt hat. 1. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Ge l- tendmachung nicht mehr isoliert einklagbarer, weil in ein e Auseinanderse t- zungsrechnung einzubeziehender Forderungen ohne Weiteres auch das Fes t- stellungsbegehren enthält, dass die entsprechenden Forderungen in die Ause i- nandersetzungsrechnung (als unselbstständige Rechnungsposten) eingestellt werden (st. Rspr.: vg l. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42). 2. Das Berufungsgericht wird ferner gegebenenfalls seine Auffassung zu überdenken haben, dass die von dem Beklagten geltend gemachten Au s- gleichsbeträge wegen Leistungen der Praxis für Physiotherapie im Rahmen der steuerlichen Gewinnfeststellung nicht zu berücksichtigen seien, weil die G e- winnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Zu - und Abflussrechnung im Sinne von § 11 ES tG zu erfolgen habe und jeweils keine Zahlungen zwischen dem Fitnessstudio und der Praxis für Physiotherapie stattgefunden hätten. En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Gewinnermit t- lung, die nach dem Gesellschaftsvertrag einkommens teuerlichen Gewinnermit t- beiden Betrieben desselben Steuerpflichtigen, sondern darauf an, ob und i n- wieweit die vom Beklagten tatsächlich an die Mitarbeiter der Praxis für Physi o- therap ie gezahlten und ihm persönlich damit steuerlich zurechenbaren Löhne diesem Betrieb oder dem Betrieb des Fitnessstudios zuzuordnen sind. 24 25 26 - 12 - a) Der Beklagte ist sowohl Inhaber des Fitnessstudios als auch der Pr a- xis für Physiotherapie, die jeweils wie selbst ständige Unternehmen mit eigener Buch - und Kontoführung betrieben werden. Diese organisatorische Trennung schlägt sich auch darin nieder, dass hinsichtlich der Mitarbeit in der Physioth e- rapiepraxis und dem Fitnessstudio zwischen den Anstellungsverhältnisse n der Mitarbeiter unterschieden wird und die Physiotherapiepraxis insoweit eigene Angestellte hat. Während es sich bei dem Betrieb der Physiotherapiepraxis um eine Tätigkeit des Beklagten handelt, die als freiberufliche Tätigkeit § 18 EStG unterfällt, stel lt der Betrieb des Fitnessstudios einen Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dar. Der Kläger ist als stiller Gesellschafter nur an dem Fitnessstudio als dem von dem Beklagten betriebenen Handelsgewerbe im Sinne des § 230 Abs. 1 HGB beteiligt. Zugleich sind jedoch beide Tätigkeiten weiterhin einem einzigen Steuerpflichtigen, dem Beklagten, zugeordnet. Übt ein Steuerpflichtiger - wie hier - sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nach der Verkehrsanschauung nicht als ei n- heitliche T ätigkeit (Betrieb) erscheinen, so sind die aus jeder dieser Tätigkeiten entspringenden Einkünfte getrennt zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn sac h liche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Täti g- keiten bestehen (vgl. BFHE 223, 272, 276; Blümich/Bode, EStG, KStG, GewStG, 126. Aufl., § 15 EStG Rn. 95 ff.; Schmidt/Wacker, Einkommensteue r- gesetz, 34. Aufl., § 18 Rn. 50). Die auf die jeweilige Einkunftsart entfallenden Einkünfte sind gegebenenfalls zu schätzen, wenn die freiberufliche Tät igkeit sich nicht auf einen abgrenzbaren Teilbereich erstreckt oder die als gewerblich anzusehende Tätigkeit nicht von der Gesamttätigkeit abgegrenzt werden kann (vgl. Blümich/Bode, EStG, KStG, GewStG, 126. Aufl., § 15 EStG Rn. 96). b) Entsprechend der Ansicht der Revision sind die Lohnzahlungen des Beklagten an die Angestellten der von ihm betriebenen Praxis für Physiother a- 27 28 29 - 13 - pie danach als Betriebsaufwendungen anteilig als Ausgaben bei der Ei n- kunftsermittlung des Fitnessstudios zu berücksichtigen, soweit sie sich auf di e- se Tätigkeit beziehen und dieser Tätigkeit zugeordnet werden können. Die Z u- rechnung der Betriebsausgaben zu der jeweiligen Tätigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 4 EStG. Demnach m üssen die Ausgaben objektiv mit dem Betrieb z u- sammenhängen und subjektiv dazu bestimmt sein, dem Betrieb zu dienen (Kirchhof/Bode, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 4 Rn. 161). Aus den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ein solcher objektiv er und subjekt i- ver Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Fitnessstudios und einem Anteil an den an die Angestellten der Physiotherapiepraxis gezahlten Löhnen. Es handelt sich um Angestellte der Praxis für Physiotherapie, die in den Räumlic h- keiten des Fit nessstudios des Beklagten Kurse anbieten, an denen auch die Kunden des Fitnessstudios teilnehmen können. Der Einsatz der Angestellten der Praxis für Physiotherapie - d.h. ein Teil der von dem Beklagten vergüteten Arbeitszeit - dient insoweit dem Betrieb de s Fitnessstudios, als damit Kurse auch für die Kunden des Fitnessstudios erbracht werden. Eine nachvollziehbare Zuordnung des Einsatzes der Angestellten der Physiotherapiepraxis zur Täti g- keit des Fitnessstudios kann insoweit grundsätzlich aufgrund der für die Durc h- führung der Kurse aufgewandten Arbeitszeit unter gleichzeitiger Berücksichti - - 14 - gung der Zahl der Kursteilnehmer aus dem Fitnessstudio im Verhältnis zur G e- samtteilnehmerzahl erfolgen. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 24.07.2012 - 10 HKO 52/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.08.2013 - 6 U 1010/12 -
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