BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 335/98 Verkündet am: 5. Juli 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Scanner UrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1 Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen. - 2 - BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 I ZR 335/98 OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien stre i - ten darber, ob Scanner zu den vergtungspflichtigen Vervielfltigungsgerten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Gerten gehren, die zur Vervielfltigung durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klgerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflsung s - vermgen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) fr Vervielflt igungsgerte vorgesehenen Vergtungss t - - 4 - zen nur nach unten ab. Die Gerte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Gerten, die zwei bis zwlf Seiten pro Minute bei einer Auflsung von 200 bis 600 dpi scannen knnen. Der Tarif der Klgerin sieht fr diese Gerte Verg - tungsstze von 46,80 DM, fr Farbscanner 93,60 DM vor (gegenber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klgerin, nachdem sie zunchst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmung s - gesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte fr den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zi n - sen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergtungspflichtige Vervielflt i - gungsgerte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie wrden in Verkehr g e - bracht, um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermgl i - chen, wobei auch urheberrechtlich geschtzte Vorlagen erfaßt und vervielfltigt wrden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es fr eine Vervielfltigung stets der Verbindung mit einem Computer und e i - nem Drucker bedrfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der - 5 - das zu vervielfltigende Werk aufnehme und es in Datenstze umwandele, die dann von den angeschlossenen Gerten weiterverarbeitet wrden. Der Scanner stelle daher das fr den Vervielfltigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsg e - rt dar. Auch die Einwnde der Beklagten zur Vergtungshhe seien unberechtigt. Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfhigkeit und Preis nicht fr den gewerblichen, sondern vor allem fr den privaten Gebrauch bestimmt seien, k n - ne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergtungspflicht fhren. Wenn es ± wie von der Beklagten vorgebracht ± zutreffe, daß ihre Gerte nicht le i - stungsfhiger seien als die von der Klgerin nicht erfaßten Handscanner, knne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch fr Handscanner eine Verg - tung geschuldet sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfltigungsgerte handelt, a l - so um Gerte, die dazu bestimmt sind, geschtzte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfltigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG). a) Die Revision wendet demgegenber ein, nach der Senatsrechtspr e - chung sei ein Gert nur dann zur Vornahme von Vervielfltigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbesti m - mung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 ± I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. ± Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Den Scannern der B e - klagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in - 6 - der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als fr die technische Ei g - nung maûgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden. aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekan n - ter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort h u - fig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedrftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, daû der durch den Scanner ermglichte Vervielfltigungsvorgang von der gesetzlichen Vergtungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundstzlich erfaût ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehr i - gen, auf dem PC installierten Software geeignet, hnlich wie ein herkmmliches Fotokopiergert eingesetzt zu werden, sei es daû die Vorlage originalgetreu wi e - dergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgerten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. ± Telefa x - gerte). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daû die ei n - zelnen Gerte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfltigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Gerten erfllen knnen (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 ± Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, fr welches der in Rede stehenden Gerte ± Scanner, PC oder Drucker ± die Vergtungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht. bb) Knnen Gerte ± wie im Streitfall der Scanner ± nur im Zusammenwi r - ken mit anderen Gerten die Funktion eines Vervielfltigungsgerts erfllen, u n - terfallen grundstzlich nicht smtliche zu einer solchen Funktionseinheit geh - renden Gerte der Vergtungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergtungspflicht wrde schon deswegen der gesetzlichen Reg e - - 7 - lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergtungsstze vorgesehen sind. Im brigen ist es fr eine derartige Funktionseinheit typisch, daû nicht fr jedes der Gerte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfltigu n - gen bestimmt. cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionsei n - heit ist der Scanner das Gert, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfltigungsgert eingesetzt zu werden. W h - rend fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker hufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervie l - fltigen urheberrechtlich geschtzter Werke eingesetzt werden kann. Denn vo r - liegend geht es allein um den Vervielfltigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkmmlichen Fotokopie r - gert entspricht. Ob die Vervielfltigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ± z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte ±, durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergtungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaût wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung Video-Recorder (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgerte treffenden Ve r - gtungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgefhrt, Eignung zur Vervielfltigung bedeute nach dem heutigen Stand der Technik, daû das V i - deogert in der Lage sein muû, die in einem elektronischen Signal enthaltene - 8 - Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichernº. Damit wird jedoch nur darauf abg e - stellt, daû eine Eignung zur Vervielfltigung zwingend eine Speicherung der Bild- und Toninformation voraussetzt, ohne damit ± ber den entschiedenen Fall hi n - aus ± das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergtung herangezogene msse stets das Gert sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im brigen setzt der Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfaût werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkmmlichen Fotokopiergert findet eine solche Speicherung nicht statt. b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû Scanner dazu bestimmt sind, fr urheberrechtsrelevante Vervielfltigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu b e - rcksichtigen, daû die Vervielfltigung nicht der ausschlieûliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkmmlichen Fotokopiergerten, auf die die gesetzliche Regelung zug e - schnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgerten (BGHZ 140, 326 ± Telefaxgerte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikr o - fiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrûerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 ± Readerprinter). 2. Auch die Rgen, mit denen sich die Revision gegen die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zur Vergtungshhe wendet, sind nicht begrndet. a) Der Umstand, daû die gesetzlich bestimmten Vergtungsstze von he r - kmmlichen Fotokopiergerten ausgehen und daher nicht durchweg fr die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu fhren, die mit - 9 - dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Ve r - gtungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlssigen wrde ± entspr e - chend den Ausfhrungen des Senats zu Telefaxgerten (BGHZ 140, 326, 333 f.) ± dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der G e - rte- und der Betreibervergtung die immer strker zu Buche schlagende urh e - berrechtlich relevante Kopierttigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daû der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. b) Unbedenklich ist, daû der Tarif der Klgerin bei Scannern auf Erfa s - sungsgeschwindigkeit und Auflsungsvermgen abstellt. Die Revision rgt demgegenber, der Tarif whle damit fr die Leistung s - strke einen anderen Anknpfungspunkt als das Gesetz, das fr Vervielflt i - gungsgerte auf die Zahl der Vervielfltigungsstcke abstellt, die mit dem Gert pro Minute gefertigt werden knnen (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfltigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehre ± so die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen ± der Ausdruck der k o - pierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hnge die Zahl der Vervielfltigungen, die pro Minute gefertigt werden knnten, maûgeblich von der Leistungsstrke vor allem des Druckers ab. Die Rge ist nicht begrndet. Die Revision hat nicht dargetan, daû damit wirklich ein anderer, sachfremder Maûstab fr die Leistungsstrke gewhlt wo r - den ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daû nicht auch bei Fotokopiergerten die Zahl der Vervielfltigungen pro Minute unterschiedlich ist ± je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies o f - fen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergtungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maûgeblich anzusehen sein, - 10 - so daû es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute gefertigt werden knnen. Damit besteht entgegen der A n - sicht der Revision kein Unterschied gegenber dem Kriterium der Erfassungsg e - schwindigkeit, auf das die Klgerin im Rahmen ihres Tarifs fr Scanner abstellt. c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klgerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daû die preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Le i - stungsfhigkeit lediglich fr private, nicht fr kommerzielle Anwender in Betracht kmen. Auch diese Rge ist nicht begrndet. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daû das B e - rufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage fr den Vergtungsa n - spruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergtung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerts, die nach den Umstnden wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprche, die durch die betragsmûig bezifferte Gertevergtung a b - gegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Be- treibervergtung nach § 5 4a Abs. 2 UrhG. Die von der Klgerin beanspruchten Tarife liegen im brigen deutlich unter den Betrgen, die das Gesetz als feste Vergtungsstze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgerten (BGHZ 140, 326, 334 ± Telefaxgerte) kann bei Scannern auch nicht von einer lckenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrcklich geregelte, von herkmmlichen Fotokopiergerten ausgehende Tatbestand dem Vervielflt i - gungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgerten hat der Senat eine Lcke nur fr Gerte mit Einzugsschlitz, nicht fr solche mit Vorlagenglas fr gegeben erachtet. Soweit zwischen herkmml i - chen Kopiergerten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsf - higkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daû sowohl die gesetzlich vorgesehenen - 11 - Stze als auch der von der Klgerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach Leistungsstrke der Gerte differenzieren und fr weniger leistungsfhige Gerte niedrigere Vergtungsstze vorsehen. Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klgerin sei im Hinblick auf die niedrigen Gertepreise fr Scanner unangemessen hoch, kann sie daher ke i - nen Erfolg haben. Dies ndert allerdings nichts daran, daû im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergtungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG erfaût werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung ± sei es durch Abschaffung der festen Vergtungsstze oder sei es durch eine strkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfltigungsvorgnge ± sinnvoll e r - scheint. III. Danach ist die Revision der Beklagten zurckzuweisen. Die Kostenen t - scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
Full & Egal Universal Law Academy