BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL III ZR 336/08 Verk374ndet am: 15. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 (Cb); ZPO 247 287 a) Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grunds344tzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. b) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs w374rde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet w374rden und es dem Gesch344digten 374berlassen bliebe, die aus der Versteue-rung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem sp344teren Zeitpunkt geltend zu machen. c) Eine n344here Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte f374r au337ergew366hn-liche Steuervorteile bestehen, die dem Gesch344digten unter Ber374cksichtigung der Steuer-barkeit der Ersatzleistung verbleiben; f374r solche Umst344nde tr344gt der Sch344diger die Darle-gungs- und Beweislast. d) Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben k366nnen, dass dem Gesch344digten eine Tariferm344337igung nach 247 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuer-s344tze zugute kommt, begr374nden keine au337ergew366hnlichen Steuervorteile, die den Sch344-diger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten m374ssten. Das gleiche gilt, wenn der Ge-sch344digte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt. BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen des Kl344gers und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. Februar 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entschei-dung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wor-den ist. Die Berufung des Kl344gers wird zur374ckgewiesen, soweit sie die ge-gen die Beklagte zu 1 gerichteten Antr344ge auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung betrifft. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rungen vom 27. Februar 1999 und 18. August 1999 Beteiligungen an der C. Gesellschaft f374r internationale Filmproduktion mbH & Co. 1 - 3 - Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in H366he von insgesamt 150.000 DM ohne Agio und durch Erkl344rungen vom 10. Dezember 1999 und 5. Juni 2000 Beteiligungen an der C. Gesellschaft f374r internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in H366he von insgesamt 150.000 DM ohne Agio. F374r die genannten Beteiligungen wurde ihm ein Zeichnungsnachlass von 6 % ausgezahlt. Der Bei-tritt sollte - den von der Beklagten zu 4, der Komplement344rin der Beteiligungs-gesellschaft herausgegebenen Prospekten entsprechend - 374ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als auch mit den Aufgaben der Mit-telverwendungskontrolle betrauten Treuhandkommanditistin nach einem im je-weiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags (Fonds II) beziehungsweise eines Treuhandvertrags und Mittelverwendungs-kontrolle (Fonds III) vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, in den Prospek-ten in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet, hatte im Fonds III ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsgesellschafters K. , des Beklagten zu 3, erworben, der sei-nerseits Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 4 war. Zur Be-grenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissi-onsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nach-dem Produktionen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus den Beteiligungen Aussch374ttungen f374r den Fonds II in H366he von 32 %, das sind 24.542,01 200, und f374r den Fonds III von 26,3 %, das sind 20.170,47 200. - 4 - Erstinstanzlich hat der Kl344ger neben der Treuhandkommanditistin und der Komplement344rin deren Gesch344ftsf374hrer, den Beklagten zu 3, und - nur be-zogen auf den Fonds III - die Beklagte zu 2, die ein Prospektpr374fungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus den Betei-ligungen auf R374ckzahlung der eingezahlten Betr344ge von 226 unter Ber374cksichti-gung der genannten Aussch374ttungen und des Zeichnungsnachlasses 226 47.550,14 200 f374r den Fonds II und von 51.921,68 200 f374r den Fonds III jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dar374ber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen h344tten, der ihm durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe, und dass sie ihn von Anspr374chen freistellen m374ssten, die die Beteili-gungsgesellschaft, deren Gl344ubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten k366nnten. Er hat - soweit jetzt noch von Interesse 226 einen Prospektmangel und eine Aufkl344rungspflichtverletzung insbesondere dar-in gesehen, dass er nicht 374ber Provisionszahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kl344ger seine Antr344ge nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter-verfolgt. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht den Zah-lungsantr344gen in H366he von 1.533,87 200 nebst Zinsen f374r den Fonds II und von 5.905,41 200 nebst Zinsen f374r den Fonds III entsprochen und festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 4 dem Kl344ger den Steuerschaden zu ersetzen h344tten, der ihm dadurch entstehe, dass er die Schadensersatzleistung im Jahr des tats344ch-lichen Zuflusses zu versteuern habe. Ferner hat es die weiter begehrten Fest-stellungen getroffen und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten zu 1 3 - 5 - und 4 die Abweisung der Klage, w344hrend der Kl344ger den zum Teil abgewiese-nen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Der Rechtsstreit ist in Bezug auf die Beklag-te zu 4, 374ber deren Verm366gen durch Beschluss vom 30. M344rz 2009 das Insol-venzverfahren er366ffnet worden ist, unterbrochen. Entscheidungsgr374nde Die Revisionen, 374ber die durch Teilurteil nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) zu entscheiden ist, f374hren insoweit zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils, zur endg374ltigen Abweisung der auf Feststel-lung einer Freistellungsverpflichtung gerichteten Antr344ge des Kl344gers und im 334brigen zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (19 U 3592/07 - WM 2008, 581) haftet die Beklagte wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil die den Gr374ndern einger344umten Sondervorteile und der Umstand, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen aus den Produktionskosten gezahlt werden sollten, in den Prospekten der beiden Fonds nicht hinreichend offenge-legt seien. Ein wesentlicher Prospektmangel liege auch bei Medienfonds vor, wenn weiche Kosten in nicht unerheblicher H366he anfielen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen k366nne, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fl366ssen, sondern f374r Aufwendungen au337erhalb der Produktionskosten verwendet w374rden. In dieser Hinsicht seien die Prospektangaben nicht gen374gend transparent. Bereits die 5 - 6 - 334berschrift "Investitionsplan" in 247 6 des Gesellschaftsvertrags erscheine irref374h-rend, wenn - in Wirklichkeit - insgesamt 25,9 % beziehungsweise 24,4 % der Nettozeichnungssumme (einschlie337lich Agio) ohne konkreten Aufwandsnach-weis und ohne konkrete Abrechnung allein aufgrund der Zeichnung als Pau-schalverg374tung an die Komplement344rin flie337en sollten, weil man unter "Investiti-on" im Allgemeinen eine Kapitalanlage zur Gewinnerzielung verstehe, nicht a-ber den Gewinn oder die Verg374tung des Initiators oder Vermittlers. Aus dem Investitionsplan folge dies nicht, sondern sei nur unter R374ckgriff auf au337erhalb des Gesellschaftsvertrags stehende Erl344uterungen der einzelnen Vertr344ge zu erschlie337en. Eine solche Durchdringung des Gesamtprospekts k366nne von ei-nem durchschnittlichen Anleger aber nicht erwartet werden. Daneben sei der Investitionsplan hinsichtlich einzelner Positionen 344u337erst unklar. Zwar m366ge noch hinreichend deutlich sein, dass die Positionen "Eigenkapitalbeschaffung" mit 7 % und das Agio von 5 % f374r Vertriebskosten zur Verf374gung st374nden. Da-gegen dr344nge sich nicht auf, dass die Position "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" mit nicht unerheblichen weiteren 7 % zumindest im Ergebnis eben-falls aufwandsunabh344ngig f374r denselben Zweck zur Verf374gung stehen sollte. Deshalb h344tte deutlich gemacht werden m374ssen, dass es sich bei dieser "Wer-bung" um neben der Position "Eigenkapitalbeschaffung" gesondert zu verg374-tende Werbema337nahmen im Rahmen der Anlegerwerbung handeln sollte. Oh-ne dass es entscheidend darauf ankomme, liege hier eine k374nstlich erschei-nende Aufspaltung zum Zwecke der Verschleierung der wahren Vertriebskosten vor, was durch das Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplemen-t344rin an den Mitgesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der IT GmbH O. vom 19. Januar 1998 nahe gelegt werde, w344hrend bei der Abrechnung durch die Beklagte eine entsprechende Aufspaltung nicht vorgenommen worden sei. Irre-f374hrend sei der Investitionsplan auch in Bezug auf die Position "Produktabsiche-rung", weil sie das Verst344ndnis nahe lege, dass die Erl366sausfallversicherungen - 7 - aus diesem Titel bestritten werden sollten. Ohne einen besonderen Hinweis h344tten diese "weichen" Kosten nicht Bestandteil der Produktionskosten sein d374rfen. Das Berufungsgericht sieht sich aufgrund der Parteivernehmung des Kl344gers 374berzeugt, dass dieser die Anlage bei Kenntnis der der Beklagten zu 4 einger344umten Sondervorteile und der Finanzierung der Versicherungspr344mien aus den Produktionskosten nicht gezeichnet h344tte. Der Beklagten sei hinsicht-lich der unterlassenen Aufkl344rung ein Verschulden zuzurechnen, das nicht da-durch ausger344umt werde, dass die Prospektpr374ferin die Prospekte nicht bean-standet habe. Den zu ersetzenden Schaden bemisst das Berufungsgericht f374r die Be-teiligungen am Fonds II auf 1.533,87 200 und am Fonds III auf 5.905,41 200. Dabei rechnet es auf die angelegten Betr344ge von je 76.693,78 200 nicht nur die vom Kl344ger bei seiner Ersatzforderung ber374cksichtigten Aussch374ttungen von 24.542,01 200 und 20.170,47 200 und den Zeichnungsnachlass von je 4.601,63 200, sondern auch Steuervorteile in H366he von je 46.016,27 200 an und sieht von einer Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO ab. Zur Begr374ndung f374hrt es insoweit aus, Steuersparmodelle der hier vorliegenden Art zeichneten sich dadurch aus, dass in Zeiten hoher sonstiger Einkommen des Anlegers durch Zuweisung hoher An-fangsverluste aus der Beteiligung aufgrund der individuellen hohen Steuerpro-gression des Anlegers hohe Steuerersparnisse erzielt w374rden. Der ebenfalls zu versteuernde "Aufgabegewinn" solle dagegen m366glichst in Zeiten niedrigerer sonstiger Einkommen des Anlegers, etwa in der Rentenphase, anfallen und damit einer deutlich geringeren Steuerprogression unterliegen. Es sei daher Ziel der Anlage, auch unter Ber374cksichtigung einer Versteuerung des Aufgabege-winns endg374ltige Steuervorteile zu behalten. Wegen dieser Grundkonzeption des Steuersparmodells bestehe, wenn - wie hier - seit der Leistung der Einlage und dem Erhalt der Steuervorteile viele Jahre vergangen seien, f374r eine Vermu- 6 - 8 - tung oder Sch344tzung dahingehend, dass sich fr374here Steuervorteile und sp344te-re Steuernachteile auch nur ann344hernd entspr344chen, kein Raum. Eine derartige Verrechnung unterstelle zudem eine Steuerehrlichkeit, die so jedenfalls nicht der Lebenserfahrung entspreche. Hier best374nden zudem Anhaltspunkte daf374r, dass der Kl344ger "au337ergew366hnliche Steuervorteile" im Sinne der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs erzielt habe; der Kl344ger habe selbst nicht be-hauptet, dass ihm ein seinem Steuervorteil auch nur ann344hernd vergleichbarer Nachteil aus der Besteuerung seiner Ersatzleistung erwachse. Sein Steuervor-teil mindere daher den durch die Beklagte zu ersetzenden Betrag. Daneben sei zugunsten des Kl344gers die Feststellung zu treffen, dass ihm die Beklagte den aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteil zu ersetzen habe. B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 I. Revision der Beklagten 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Treuhand-kommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81 - BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 8 - 9 - Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8); insbe-sondere hat er diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Dies gilt auch hier. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandver-trags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Betei-ligungsangebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 der Gesellschaftsvertr344ge, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir-kung der Beklagten nicht m366glich. Das Berufungsgericht zieht daher zu Recht eine Haftung der Beklagten nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Ver-tragsverhandlungen (vgl. jetzt 247 311 Abs. 2 BGB) in Betracht. 2. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass wegen der von ihm angesprochenen Gesichtspunkte eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger bestand. 9 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - BGHZ 79, 337, 344; vom 21. Okto-ber 1991 - II ZR 204/90 - BGHZ 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - BGHZ 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu geh366rt auch eine 10 - 10 - Darstellung der wesentlichen kapitalm344337igen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und be-herrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Be-teiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuf374hrenden Vor-haben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - aaO S. 345; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit oh-ne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gew344hrten Son-derzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - aaO). Der Senat folgt jedoch nicht der Bewertung des Berufungsgerichts, dass in dem Emissionsprospekt 374ber die der Komplement344r-GmbH gew344hrten Son-dervorteile nicht hinreichend transparente Angaben gemacht worden seien. 11 aa) In den jeweiligen Abschnitten "Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investi-tion" wird der Inhalt des Konzeptionsvertrags, des Eigenkapitalvermittlungsver-trags und des Vertrags 374ber die Produktauswahl, Produktions374berwachung und -absicherung schlagwortartig dargestellt und die H366he der Verg374tung angege-ben, die jeweils 15 Tage nach dem Beitritt des Anlegers f344llig sein soll. Beim Fonds III ist zudem darauf hingewiesen, dass die Komplement344rin Vertrags-partnerin ist. Beim Fonds II ist hierauf ausdr374cklich nur f374r die beiden zuerst genannten Vertr344ge hingewiesen. Dass dies auch f374r den dritten Vertrag gilt, der - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Recht ausf374hrt - 12 - 11 - ohnehin Ber374hrungspunkte mit der Gesch344ftsf374hrert344tigkeit der Komplement344-rin aufweist, ist nicht ausdr374cklich dort, aber im Abschnitt "Partner" zu lesen. Die Verg374tung der Komplement344rin f374r ihre Gesch344ftsf374hrert344tigkeit (und die Haftung) wird, was unter systematischen Gesichtspunkten nicht zu beanstan-den ist, beim Fonds II im Abschnitt "Rechtliche Angaben" zum Gesellschaftsver-trag und f374r beide Fonds in 247 22 des ebenfalls im Emissionsprospekt abge-druckten Gesellschaftsvertrags dargestellt. Auch hier findet sich an beiden Stel-len der Hinweis, dass die - die Zeit vor dem Jahr 2000 (Fonds II) beziehungs-weise 2001 (Fonds III) betreffende - Verg374tung 15 Tage nach Vorlage der un-terschriebenen und nicht widerrufenen Beitrittsvereinbarung zahlbar ist. bb) Dieselben Verg374tungss344tze, die sich f374r die Komplement344rin ohne das Agio auf insgesamt 20,9 % beziehungsweise 19,4 % des Beteiligungskapi-tals belaufen, ergeben sich aus dem jeweils in 247 6 der Gesellschaftsvertr344ge enthaltenen "Investitionsplan". Soweit das Berufungsgericht diese Bezeichnung als irref374hrend beanstandet, weil unter "Investition" im Allgemeinen eine Kapi-talanlage zur Gewinnerzielung verstanden werde und nicht auch der Gewinn oder die Verg374tung des Initiators oder Vermittlers, h344lt der Senat diese Sicht-weise f374r zu eng. 247 6 der Gesellschaftsvertr344ge befasst sich mit der Mittelver-wendung f374r die beabsichtigte Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Dass hierzu nicht nur die Investitionen geh366ren, die in die Filmproduktion oder den Erwerb von Filmrechten gesteckt werden, sondern auch Verg374tungen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraute Dritte - wie hier die Komple-ment344rin als in eigenem Interesse t344tiges werbendes Unternehmen - beanspru-chen k366nnen, ist nicht ungew366hnlich. 13 - 12 - cc) Schlie337lich findet sich in 247 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontroll-vertrags zum Fonds II und in 247 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags zum Fonds III die Bestimmung, dass die dort erneut aufgez344hlten, n344mlichen Verg374tungss344t-ze von der Beklagten, ohne dass weitere Pr374fpflichten aufgef374hrt w344ren, nach Ablauf der Widerrufsfrist und Einzahlung von 30 % beziehungsweise der ersten Rate der Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto freizugeben sind. Zugleich ergibt sich aus den zitierten Prospektpassagen, dass es in Bezug auf die angesprochenen Verg374tungss344tze nicht darauf ankommt, welcher Aufwand f374r die entsprechenden Aufgaben tats344chlich erforderlich ist. Die nach dem Investitionsplan an die Komplement344rin auszuzahlenden Mittel, die freilich von ihr f374r die im Gesellschaftsvertrag aufgef374hrten Zwecke zu ver-wenden sind, stehen der Fondsgesellschaft f374r andere Zwecke, etwa zur Auf-stockung von Produktionskosten, nicht (mehr) zur Verf374gung. Diese Zusam-menh344nge sind von einem Anleger, der - wie hier - den Beteiligungsgesellschaf-ten einen jeweils sechsstelligen DM-Betrag anvertraut, bei der von ihm zu er-wartenden sorgf344ltigen und eingehenden Lekt374re des Prospekts (vgl. zu diesem Ma337stab BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1504 Rn. 9) ohne gr366337ere Schwierigkeiten zu entnehmen. Sieht er hiervon ab, findet sein Ver-trauen aber, soweit sich aus der konkreten Vermittlung der Beteiligung nichts anderes ergibt, seine Grenze an den Verlautbarungen des Prospekts, die nach Auffassung des Senats in der beschriebenen Weise hinreichend deutlich her-vortreten. 14 b) Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch nicht in seiner Auffassung, der Investitionsplan sei in Bezug auf die Position "Produktabsicherung" irref374h-rend, weil sich erst aus den Erl344uterungen im Abschnitt "Vertr344ge zur Durchf374h-rung der Investition" ergebe, dass damit nicht die Kosten f374r die Erl366sausfallver- 15 - 13 - sicherung, sondern eine weitere Pauschalgeb374hr f374r deren Vermittlung gemeint seien. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 zum Fonds II (III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 28-30) und zum Fonds III (III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 f Rn. 29-31) im Einzelnen n344her be-gr374ndet, dass es einem Anleger zuzumuten ist, das entsprechende Kapitel des Prospekts durchzusehen, und dass hinreichend deutlich dargestellt wird, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen nicht von dieser Budgetposition umfasst werden. Hierauf nimmt der Senat Bezug. 3. Eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten kommt aber aus zwei anderen Gr374nden in Betracht, die einem Anleger auch bei einer sorgf344ltigen Durchsicht des Prospekts nicht in den Blick geraten. 16 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 8-25; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 12 f; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 8-10; vom 17. Dezember 2009 - III ZR 5/08 - juris und BeckRS 2010, 472 Rn. 7-9) und den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provi-sion von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Betei-ligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur 17 - 14 - Durchf374hrung der Investition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 10). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetra-gen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermitt-lung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 15-17). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermitt-lung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 12 f). aa) Das Berufungsgericht h344lt eine solche Abgrenzung offenbar f374r nicht erforderlich, weil es auf dem Standpunkt steht, die Position "Konzeption, Wer-bung, Prospekt, Gr374ndung" stehe wie die Position "Eigenkapitalbeschaffung" und das Agio f374r Vertriebskosten zur Verf374gung. Weil sich das aber nach der Darstellung im Prospekt nicht aufdr344nge, habe deutlich gemacht werden m374s-sen, dass es sich bei dieser "Werbung" um neben der Position "Eigenkapitalbe-schaffung" gesondert zu verg374tende Werbema337nahmen im Rahmen der Anle-gerwerbung handeln sollte. Denn das ergebe sich nicht aus den Erl344uterungen 18 - 15 - im Abschnitt "Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" und f374hre auch rechne-risch nicht zu einer Gesamtprovision von 20 %, sondern nur zu 19 %. Es han-dele sich um eine k374nstlich erscheinende Aufspaltung zum Zwecke der Ver-schleierung der wahren Vertriebskosten. Diese Vermutung werde durch das Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplement344rin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplement344rin und der IT GmbH O. nahegelegt, wonach eine Provision im Bereich von 20 % in der Branche nicht un374blich war und jedenfalls intern keine derartige Aufspaltung der "Verg374tung" in einzelne Positionen vorgenommen wurde, auch nicht durch die Beklagte. bb) Diesen Ausf374hrungen h344lt die Revision der Beklagten mit Recht ent-gegen, dass das Berufungsgericht, ohne insoweit Feststellungen zu treffen, seiner W374rdigung den streitigen Vortrag des Kl344gers zugrunde gelegt habe. Sie verweist insoweit auf den nicht widerlegten Vortrag der Beklagten, dass die IT GmbH aus dem Budget "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" eine Ver-g374tung nicht f374r den normalen Vertrieb, sondern f374r eine Vielzahl unterschiedli-cher Werbema337nahmen erhalten habe. 19 Betrachtet man die Prospekte f374r sich allein, kann man nicht davon aus-gehen, dass "Werbung" als Bestandteil des Konzeptionsvertrags auch 204Anle-gerwerbung223 sein soll (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 13 f und III ZR 119/08 - aaO Rn. 12 f mit dem Versuch einer Abgrenzung dieser Position von der Eigenkapitalvermittlung). W344re das beab-sichtigt gewesen oder in der Sache so gehandhabt worden, wie es der Behaup-tung des Kl344gers entspricht, h344tten die Anleger hier374ber allerdings unterrichtet werden m374ssen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Schreiben vom 19. Januar 1998 des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplemen-t344rin an den Gesellschafter der Komplement344rin und der IT GmbH O. die 20 - 16 - Vermutung nahelegt, die festgestellten Provisionszahlungen von 20 %, die die Beklagte trotz einer unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Relevanz undif-ferenziert berechnet hat, seien eine Verg374tung f374r deren erfolgreiche Vermitt-lungsbem374hungen gewesen. Ob bereits diese und weitere Indizien, die der Se-nat in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO S. 1131 Rn. 19) und 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn. 16-20) angef374hrt hat, die Annahme einer regelwidrigen Auff344lligkeit begr374nden, 374ber die die Beklagte den Kl344ger zu unterrichten hatte (vgl. zu den insoweit ma337gebenden Erw344gungen Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 - WM 2009, 2358, 2360 Rn. 17), hat das Berufungsgericht jedoch noch nicht festgestellt. Soweit das Berufungsgericht auf den Gesichtspunkt aufmerksam macht, die Provisionen f374r Eigenkapitalvermittlung (7 % + Agio 5 %) und Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung (7 %) beliefen sich insgesamt nur auf 19 % und rechtfertigten deshalb Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH nicht, ist zu beachten, dass die IT GmbH nach dem Vortrag der Beklagten zus344tzliche 8 % Provision f374r Werbema337nahmen nur f374r die von ihr geworbenen Anleger erhalten hat. Legt man, was unstreitig ist, zugrunde, dass die IT GmbH f374r den Fonds II 57,86 % und den Fonds III 36,02 % des Eigenkapitals eingeworben hat, macht die zus344tzliche Verg374tung von 8 % bezogen auf das Gesamtkapital des Fonds II nur 4,6 % und des Fonds III nur 2,88 % aus, h344lt sich darum in-nerhalb des Budgets von 7 %. Deswegen ergibt sich hieraus allein keine Auff344l-ligkeit, 374ber die der Anleger vorab informiert werden m374sste. 21 Der Prospekt fasst die Mittelverwendung f374r die Positionen 204Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung223 zusammen, ohne eine n344here Aufgliederung vorzunehmen. Die entsprechenden Aufgaben sind der Komplement344rin zur Er-ledigung zugewiesen, wobei sie sich nach allgemeinen Grunds344tzen Dritter be- 22 - 17 - dienen kann. Sie muss der Fondsgesellschaft gegen374ber sicherstellen, dass die 374bernommenen Aufgaben erf374llt werden. Daf374r erh344lt sie das im Investitions-plan und im Konzeptionsvertrag ausbedungene Honorar. Es bleibt ihr daher 374berlassen, im Rahmen dieses Kostenansatzes dritte Unternehmen f374r die von ihnen erbrachten Leistungen zu honorieren. Deswegen bestehen im Ansatz auch keine Bedenken dagegen, dass sie ein f374r die Werbung eingeschaltetes Unternehmen, das zus344tzlich mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut ist, erfolgsabh344ngig f374r die von ihm 374bernommenen Leistungen honoriert. Dass die Beklagte nach 247 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags (Fonds II) und 247 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags (Fonds III) dort n344her aufgef374hrte Prozents344t-ze freizugeben hat, die notwendigerweise auf die eingezahlten Einlagen von Anlegern bezogen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 23), bedeutet nicht, dass der Komplement344rin die angef374hrte Honorierung verschlossen w344re, solange sie nur ihre Aufgaben alle erf374llt. b) Das Berufungsgericht hat nur gepr374ft, inwieweit der Emissionspros-pekt Sondervorteile offenlegt, die der Komplement344rin gew344hrt werden. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25), 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 25; III ZR 119/08 - aaO Rn. 24) und 22. April 2010 (III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1021 Rn. 25) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt aber auch herausgestellt werden, welche Rolle der IT GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zu-kam. Das beruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Gesch344ftsf374hrers O. . Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit K. Gesellschafter der Komplement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach einer vom Kl344ger vorge-legten Mitteilung des Direkten Anlegerschutzes vom 28. September 2004 hielt er eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 23 - 18 - 2009 aaO). Wenn dies richtig ist, war er in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C. GmbH in ihrer Eigenschaft sowohl als Gesch344ftsf374hrerin der Fondsgesellschaft als auch als mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszu374ben. Zum anderen beherrschte er die IT GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 57,86 % beim Fonds II und mit 36,02 % beim Fonds III einen betr344chtlichen Teil der Anleger f374r diese Fonds einwarb. Soweit die Beklagte hiergegen an-f374hrt, die Einbindung der IT GmbH in den Vertrieb k366nne nicht als "Vorhaben des Fonds" angesehen werden, das - entsprechend der Regelung im Gesell-schaftsvertrag - in der Entwicklung, der Herstellung und dem Erwerb von Film-projekten sowie der Beteiligung an Film- und Fernsehproduktionen im In- und Ausland bestanden habe, 374bersieht sie, dass die IT GmbH - nach dem Vortrag der Beklagten - hierauf nicht beschr344nkt war, sondern gerade mit Werbema337-nahmen beauftragt worden sein soll, weil sie 374ber die in der Filmbranche erfor-derlichen Kontakte verf374gt habe und daher die Fondsbeteiligungen wesentlich 366ffentlichkeits- und medienwirksamer habe bewerben k366nnen als die Komple-ment344rin selbst. Die Komplement344rin habe n344mlich weder 374ber das erforderli-che eigene Personal noch 374ber das f374r die werbliche Einf374hrung des Fondspro-dukts erforderliche Kapital noch 374ber ein der IT GmbH vergleichbares Know-how verf374gt. F374r die Entwicklung des Vorhabens kam es daher - auf der Grund-lage des Vortrags der Beklagten - von Beginn an entscheidend darauf an, dass die mit der Konzeptionierung des Fonds verbundene Werbung wie die anderen in dieser Budgetposition enthaltenen Aufgaben den Boden f374r eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsma337nahmen ordnungsgem344337 durchf374hren zu k366nnen. - 19 - F374r die Pflicht, 374ber diese personelle und kapitalm344337ige Verflechtung und die mit ihr verkn374pften Sondervorteile zu informieren, spielt es angesichts des Umstandes, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die IT GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zus344tzlich mit Werbema337nahmen beauftragt war und ob die mit der Komplement344rin aus-bedungene Verg374tung 374blich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kl344ger in erster Linie geltend macht und wof374r die bereits angef374hrten Indizien sprechen, um eine Verg374tung f374r die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Versto337 gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verh344ltnis zu anderen mit der Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch eine Sonder-(Besser-)Behandlung vor. Diese Sonderbehandlung w374rde den Anleger nur dann nicht ber374hren, wenn die prospektgem344337en Mittel f374r die Eigenkapital-vermittlung (7 % plus 5 % Agio) insgesamt nicht 374berschritten worden w344ren. Davon kann jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 im Einzelnen begr374ndet hat (III ZR 90/08 - aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 - aaO Rn. 20), keine Rede sein; dass die Zusatzverg374tung aus einem anderen Budget entnommen worden ist, ist unstreitig. Aber auch dann, wenn es einen nach In-halt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der IT GmbH gegeben ha-ben sollte, bestimmte der Komplement344rin zugewiesene Aufgaben au337erhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen - im vorliegenden Verfahren fehlt es insoweit an n344heren Substanziierungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 -aaO) -, w344re es f374r die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hier374ber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Wer-bema337nahmen eines gro337en Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdr344ngen wird, ob diese Werbema337nahmen im eigenen Inte-resse dieses Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine sonstigen Ver-triebsaktivit344ten, durchgef374hrt werden oder ob sie in besonderer Weise der Fondsgesellschaft zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problema- 24 - 20 - tisch sein kann, eine klare Abgrenzung zwischen Werbema337nahmen f374r die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine n344here Kl344rung hier374ber herbeizuf374hren (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1019 Rn. 11-14), muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. H344tte der Pros-pekt - wie aus der Sicht des Senats geboten - Angaben dazu enthalten, dass die IT GmbH f374r einen erheblichen Teil des Fonds mit der Einwerbung von An-legern betraut ist und hierf374r 7 % Provision und das Agio zu beanspruchen hat und weitere 8 % bezogen auf die von ihr eingeworbenen Anleger daf374r erh344lt, dass sie im Rahmen der Konzeptionierung des Fonds bestimmte Werbema337-nahmen durchgef374hrt hat, h344tte sich der Anleger 374berlegen k366nnen, ob ihn die-se Abgrenzung 374berzeugt und was von Werbema337nahmen (und dem Ansatz der Weichkosten insgesamt) zu halten ist, deren Verg374tung an einen Vermitt-lungsvorgang gekn374pft wird, der sich nur auf einen Teil der Anleger bezieht. Soweit die Beklagte daher auf die Vermittlungserfolge der IT GmbH verweist, ist dies angesichts der unterlassenen Aufkl344rung ein ambivalentes Argument. Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger 374ber die Einbindung der IT GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend 374ber die der Komplement344rin gew344hrten Sondervorteile Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach in dem Parallelverfahren III ZR 318/08 eingewendet, aus der Information 374ber diese - im Gerichtsverfahren von ihr als "extrem hoch", "374berh366ht" und "exorbitant" bezeichneten - Sondervorteile folge, dass die Gesellschafter der Komplement344rin deren Nutznie337er seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplement344rin 374bertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von Leistungsvertr344gen, die 25 - 21 - die Fondsgesellschaft mit ihr geschlossen hat - als solche ansehen, f374r deren Bew344ltigung diese bereits aufgrund ihrer Gesch344ftsf374hrerstellung der Fondsge-sellschaft verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufkl344rung 374ber die gesell-schaftsrechtliche Verflechtung der IT GmbH und die ihr 374bertragenen Aufgaben zu vergleichen. Da die Beklagte nach dem derzeitigen Sachstand weder zu den Pros-pektverantwortlichen noch zu den hinter diesen stehenden Personen z344hlt, er-w344chst f374r sie aus diesem Informationsdefizit nur dann eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber den Anlegern, wenn sie von diesen Verflechtungen Kenntnis hatte. Dazu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Als Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO auch die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben geh366rt, musste sie jedenfalls prinzipiell wissen, dass ein Prospekt 374ber wesentliche kapitalm344337ige und per-sonelle Verflechtungen zwischen der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344fts-f374hrern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern anderer-seits, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuf374hrenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. 26 4. Da es f374r eine Haftung der Beklagten noch an hinreichenden Feststel-lungen fehlt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. F374r das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgen-des hin. 27 - 22 - a) Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kl344ger als k374nftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots 374ber ihr bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grund-s344tzen zur Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers. Dabei setzt eine Pflicht der Beklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % flie337en sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kl344ger be-haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-ber t344tig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - sp344-testens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Auf-gaben - auf den Umstand stie337, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Verg374tungsan-teilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vor-sah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hin-weis darauf, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung von 20 % zu zahlen wa-ren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 19, 25). Die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen 374ber die Mittelfreigabeabrechnungen f374r den Fonds II vom 9. M344rz 1999 und 17. Januar 2000 sowie den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die zum Teil den verschiedenen Beitritten des Kl344gers vo-rausgingen, sprechen daf374r, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Pro-visionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Senats-urteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 - aaO S. 2360 Rn. 17). Unter diesen Umst344nden konnte die Beklagte zumindest zu einer Kl344rung der Hintergr374nde 28 - 23 - verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegen374ber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekund344ren Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erkl344ren, in welcher Weise sie sich um eine Kl344rung bem374ht hat. Sollte sie auf eine Kl344rung zum ma337geblichen Zeitpunkt verzichtet haben, k366nnte sie mindes-tens der Vorwurf treffen, dass sie den Kl344ger nicht dar374ber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu pr374fen haben, ob auf der Grundlage der vom Kl344ger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Kl344rung und Information hier374ber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kl344ger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offengelegt hat, dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden, sei es schlie337lich, dass sie in Kenntnis der personellen und kapitalm344337igen Verflechtungen der Kom-plement344rin mit der IT GmbH darauf verzichtet hat, den Kl344ger hier374ber zu un-terrichten. Die hierdurch bewirkte Gef344hrdung von Anlegerinteressen liegt in der Eingehung einer Beteiligung, deren Rentierlichkeit auf der Grundlage des Pros-pekts, der die Weichkosten nur in kleinen unverd344chtigen Dosen auff374hrte, nicht hinreichend beurteilt werden konnte. Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu pr374fen, wie sich der Kl344ger bei pflichtgem344337em Vorgehen der Beklagten verhalten h344tte. In diesem Rahmen kommt dem Kl344ger, was das Berufungsge-richt richtig gesehen hat, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zugute (vgl. Se-natsurteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27; III ZR 119/08 - aaO Rn. 26; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - aaO Rn. 17). 29 - 24 - Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Kl344rung der Umst344nde und Hintergr374nde der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten w344-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Kl344rung h344tte sich er-geben, dass 8 % f374r gesonderte Werbema337nahmen der IT GmbH zu verg374ten gewesen seien, steht dies - gewisserma337en unter dem Gesichtspunkt des rechtm344337igen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei d374rfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-trags keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umst344nde handelt, die au337erhalb der eigentlichen Gesch344ftst344tigkeit der Be-klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zug344ngliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 27) zu entnehmen sein k366nnte, die Beklagte m374sse sich die hierf374r notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplement344rin oder der IT GmbH verschaffen, h344lt der Senat daran nicht fest. Sollte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf eine unterlasse-ne Aufkl344rung 374ber die der IT GmbH gew344hrten Sondervorteile gest374tzt werden, kommt es nicht darauf an, f374r welchen Zweck die weiteren 8 % Provision ge-zahlt worden sind. 30 b) Bei einer Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung ihrer Aufkl344-rungspflicht bestehen gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht f374r den Fall der nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuweisungen keine Bedenken. Der Kl344ger hat insoweit unter Bezugnahme auf einen Bericht des Treuh344nders aus dem Jahr 2006 dargelegt, dass aufgrund von Betriebspr374fungen f374r die Jahre 1998 bis 2001 von der Finanzverwaltung die Frage aufgeworfen werde, ob die 31 - 25 - Fondsgesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht t344tig geworden sei. Das tr344gt die bislang nicht ausger344umte Gefahr einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuweisungen in sich. Da demnach aus der Sicht des Kl344gers bei ver-st344ndiger Beurteilung mit der M366glichkeit eines solchen Schadenseintritts zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1991 - VI ZR 7/91 - BGHZ 116, 60, 75; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432), kann sein Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Das Vorliegen eines diesbez374glichen Bescheids des Finanzamts ist nicht erforderlich. Die denkbare nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen aus den angef374hrten Gr374nden f374hrt allerdings nicht zu einem Schadensersatzan-spruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Ver-lustzuweisungen beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als h344tte sich der Kl344ger nicht beteiligt, besteht kein (Erf374llungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Ver-lustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan-spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der 374ber Jahre w344hrenden Aner-kennung von Verlustzuweisungen anzurechnen w344ren (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1022 Rn. 32). 32 c) Demgegen374ber sind die Antr344ge des Kl344gers auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Anspr374chen der Beteiligungsgesellschaften, deren Gl344ubi-gern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist erg344ben, im Ergebnis unbegr374ndet. Auch wenn man mit dem Kl344ger als richtig unterstellt, die Aussch374ttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenr374ckge- 33 - 26 - w344hr zu werten, kommt seine Inanspruchnahme nach 247247 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kl344ger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich 374ber die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf 247247 171, 172 HGB ge-st374tzten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - BGHZ 76, 127, 130 f; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07 - BeckRS 2009, 22724 Rn. 20; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, 247 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO 247 171 Rn. 120). Auch Gl344ubiger der Gesellschaft k366nnen ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - BGHZ 178, 271, 276 ff Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach 247247 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage f374r eine m366gliche Freistellungsverpflichtung fehlt. Die Antr344ge k366nnen auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass als "Dritter" die Beklagte in Betracht kom-me; denn insoweit ginge es nicht um eine Freistellung. Im Verh344ltnis zur Be-klagten k366nnte allenfalls die Frage gepr374ft werden, ob dieser nach einer Inan-spruchnahme nach den 247247 171, 172 HGB gegen den Kl344ger Anspr374che nach 247247 675, 670 BGB zustehen. Auf dieses Rechtsverh344ltnis bezogene Feststel-lungsantr344ge hat der Kl344ger indes nicht gestellt. II. Revision des Kl344gers Die Entscheidung des Berufungsgerichts tr344gt die teilweise Abweisung der Klage in H366he der durch die Beteiligung entstandenen Steuervorteile nicht. 34 1. Ob eine sp344tere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Ver-m366gensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder 35 - 27 - Minderung des Schadens nur insoweit zu ber374cksichtigen, als sie in einem ad344quat-urs344chlichen Zusammenhang zu dem sch344digenden Ereignis stehen. Au337erdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-chen und darf weder den Gesch344digten unzumutbar belasten noch den Sch344di-ger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Ge-sch344digten anzurechnenden Vorteilen geh366ren grunds344tzlich auch Steuern, die der Gesch344digte infolge der Sch344digung erspart hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132, 134; vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 7). Bei der Betrachtung m366glicher Steuervorteile muss allerdings auch be-r374cksichtigt werden, ob dem Gesch344digten aus der Zuerkennung des Scha-densersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGH, Urteil vom 18. De-zember 1969 - VII ZR 121/67 - aaO S. 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114 ff) oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen 334bertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 6. No-vember 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Loritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, entschieden, f374r ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Be-teiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, m374sse sie dem gewerblichen 36 - 28 - Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712; vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 394 Rn. 27). Vereinzelt ist im Hinblick auf die vorgesehene 334bertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung auch eine Versteue-rung des sich ergebenden Ver344u337erungsgewinns nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht gezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - aaO; so m366glicherweise auch das Berufungsgericht, das von einem "Aufgabegewinn" spricht). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des 247 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken erg344nzt wor-den, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegen374berstellung der tats344chlichen mit einer hypothetischen Verm366genslage w374rde angesichts der vielf344ltigen Besonderheiten und M366glichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeitr344umen h344ufig unverh344ltnism344337igen Aufwand erfordern. Daher sei eine n344here Berech-nung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass der Ge-sch344digte au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris und BeckRS 2009, 11192 Rn. 10). - 29 - 2. An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steuer-sparmodellen entwickelten - Rechtsprechung ist festzuhalten, da sie die Zivilge-richte in die Lage versetzt, 374ber Schadensersatzanspr374che abschlie337end zu erkennen, ohne sich mit steuerlich au337erordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende k374nftige Besteue-rung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu m374ssen. 37 a) Soweit das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung abweichen m366chte, weil die Ber374cksichtigung erst zuk374nftiger Nachteile nicht dem Grund-satz des Schadensrechts entspreche, dass f374r die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung abzustellen sei, blendet es den hier erheblichen Umstand aus, dass die Ber374cksichtigung dieser Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Gesch344-digten dauerhaft und auf seinen Schaden 374berhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verkn374pfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapitalanlage in der Weise isoliert zu betrachten. Zwar hat die L366sung des Berufungsgerichts den Vorteil, dass sich der Tatrichter im anh344ngigen Schadensersatzprozess darauf beschr344nken kann, die in der Regel bekannten, weil bereits realisierten Steuervorteile schadensmindernd zu ber374cksichtigen, w344hrend die Kl344rung der zu erwartenden Steuernachteile, deren Ermittlung im anh344ngigen Prozess auch unter Ber374cksichtigung der f374r den Gesch344digten bestehenden Beweiserleichterungen des 247 287 ZPO nur mit gro337en Schwierig-keiten m366glich und zudem mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden ist, gegebenenfalls einem zweiten Prozess vorbehalten bleiben kann. Eine derarti-ge Handhabung f374hrt jedoch zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs (so schon BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - aaO S. 138; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 226 DB 2010, 1524, 1527 Rn. 31). Denn dem Gesch344digten 38 - 30 - wird angesonnen, bereits im anh344ngigen Verfahren die Abtretung seiner An-spr374che aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollst344ndige Scha-densersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm geb374hrenden Ersatz erh344lt. Er m374sste 374ber einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Sch344diger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grundsatz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach M366glichkeit den Schaden des Berechtigten ab-schlie337end zu berechnen. 39 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht anf374hren, typischerweise w374rden die hohen Steuervorteile in Zeiten hohen sonstigen Einkommens erzielt, w344hrend ein zu versteuernder Aufgabegewinn m366glichst in Zeiten niedriger sonstiger Einkommen anfallen solle. Dabei denkt das Berufungsgericht, so wie der Senat es versteht, offenbar an Beteiligungen, die nicht notleidend werden oder von denen sich der Anleger nicht deshalb trennen m366chte, weil ihm ge-gen374ber eine Pflichtverletzung begangen wurde. Dann besteht aber kein An-lass, sich 374ber die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf eintretende steuerliche Auswirkungen Gedanken zu machen. Aus der vom Be-rufungsgericht angenommenen Typik folgt daher nicht ohne weiteres, dass der Verzicht auf eine konkrete Darlegung und rechnerische Gegen374berstellung der steuerlichen Vor- und Nachteile im Allgemeinen zu unangemessenen Ergebnis-sen f374hrt. Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtver-letzung so gestellt werden will, als h344tte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zeitpunkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzan-spr374chen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dabei handelt es sich indes um einen eher zuf344lligen Umstand, der damit zusammenh344ngt, wann ein Anleger Kennt- 40 - 31 - nis von einer Pflichtverletzung erh344lt und wie schnell er seine Anspr374che durch-setzen kann. Dies wird h344ufig dazu f374hren, dass sich der durch die Versteue-rung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den pers366nlichen Verh344ltnissen des Anlegers und seinen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erf374llung des Ersatzanspruchs richtet, nicht mit den eingetre-tenen Vorteilen 374bereinstimmen wird. Dem Gesch344digten unter solchen Um-st344nden die von der Rechtsprechung zugebilligten Erleichterungen zu nehmen, h344lt der Senat f374r nicht gerechtfertigt. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Lebenserfahrung ge-gen eine allgemeine Steuerehrlichkeit spreche, ist ebenfalls kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sollte der Gesch344digte von der gebotenen Versteuerung der Ersatzleistung absehen, hat er dies pers366nlich zu verantwor-ten; ein Anlass, den Sch344diger von Rechts wegen an einem solchen rechtlich missbilligten Vorteil zu beteiligen, ergibt sich hieraus nicht. 41 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Auffassung des Berufungsge-richts, es best374nden au337ergew366hnliche Steuervorteile des Kl344gers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nicht unber374cksichtigt bleiben k366nnten. 42 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Erzielung g374nstiger steuerlicher Wirkungen mit der hier vermittelten Beteiligung beabsichtigt wird. Insoweit kann man mit dem Berufungsgericht durchaus von einem Steuersparmodell sprechen. In den Emissionsprospekten Teil B wird im Abschnitt 204Steuerliche Angaben223 an mehreren Stellen auf sofort abzugsf344hige Betriebsausgaben hingewiesen, die f374r die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sein d374rften. Im Ansatz bestehen daher keine Bedenken dagegen, 43 - 32 - einen ad344quaten Ursachenzusammenhang zwischen der durch eine m366gliche Pflichtverletzung der Beklagten beeinflussten Anlageentscheidung des Kl344gers und den durch die Verlustzuweisungen ausgel366sten Steuervorteilen anzuneh-men. Dass die Endg374ltigkeit dieser Steuervorteile vom Kl344ger mit der Erw344gung in Frage gestellt wird, es drohe im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung in Zweifel gezogene Gewinnerzielungsabsicht der Beteiligungsgesellschaft eine 334berpr374fung der Verlustzuweisungen, w344re zwar ein Gesichtspunkt, der die Annahme au337ergew366hnlicher Steuervorteile von vornherein ausschl366sse. Die-sen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Kl344ger jedoch zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsantrags gemacht, so dass es in dem hier zu er366rternden Zusammenhang nur um die Frage geht, inwieweit die Versteuerung der Ersatz-leistung zu Nachteilen f374hrt, die die Steuervorteile mindern oder dazu berechti-gen, die Vorteile nach Ma337gabe des 247 287 ZPO ganz au337er Betracht zu lassen. b) Ausgehend von der nicht ausdr374cklich bestrittenen Behauptung der Beklagten, der Kl344ger habe aufgrund einer Verlustzuweisung Steuervorteile von 60 % seiner Einlageleistungen erzielt, nimmt das Berufungsgericht an, es be-st374nden Anhaltspunkte f374r "au337ergew366hnliche Steuervorteile", die den Ersatz-anspruch des Kl344gers beeinflussten; der Kl344ger habe selbst nicht behauptet, dass dem ein auch nur ann344hernd vergleichbarer Nachteil bei der zuk374nftigen Besteuerung der Ersatzleistung gegen374berst374nde. Die Revision des Kl344gers wendet hiergegen ein, dass die urspr374nglichen Steuervorteile au337ergew366hnlich hoch gewesen seien, k366nne nicht entscheidend daf374r sein, dass der Gesch344-digte die Steuervorteile und Steuernachteile n344her darlegen m374sse; vielmehr komme es darauf an, ob dem Gesch344digten auf der Grundlage der - vom Sch344-diger darzulegenden - Umst344nde auch nach einer Anrechnung der aus der Er-satzleistung resultierenden Steuerlast au337ergew366hnliche Steuervorteile ver-blieben. 44 - 33 - Im Ansatz hat die Revision recht darin, dass der Sch344diger die Darle-gungs- und Beweislast f374r die Umst344nde tr344gt, aus denen sich eine Ausglei-chung von Vorteilen ergibt, und dass nur au337ergew366hnliche Steuervorteile, die nach Ber374cksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung f374hren (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - a-aO; vom 30. November 2007 - V ZR 284/06 - NJW 2008, 649, 650 Rn. 13; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2775 Rn. 13). Allerdings trifft den Gesch344digten eine sekund344re Darlegungslast, die auf dem Umstand be-ruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung f374r ihn ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - aaO; vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - aaO S. 1526 f Rn. 26). 45 Dieser sekund344ren Darlegungslast ist der Kl344ger in Bezug auf die steuer-lichen Auswirkungen der Verlustzuweisungen nicht nachgekommen, so dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die ur-spr374nglich entstandenen Steuervorteile entsprechend der Behauptung der Be-klagten mit 60 % seiner Einlageleistungen angenommen hat. Soweit es um die steuerlichen Nachteile geht, die zu den genannten Vorteilen in Beziehung ge-setzt werden m374ssten, h344tte sich das Berufungsgericht aber nicht mit der Fest-stellung begn374gen d374rfen, insoweit habe der Kl344ger selbst nicht behauptet, dass den erlangten Vorteilen auch nur ann344hernd vergleichbare Nachteile bei der zuk374nftigen Besteuerung der Ersatzleistung gegen374berst374nden. Denn auch insoweit ist es zun344chst Sache des Sch344digers, entsprechende Behauptungen aufzustellen, w344hrend seitens des Gesch344digten lediglich eine sekund344re Dar-legungslast im Raum steht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - aaO). 46 - 34 - 4. Die Revision des Kl344gers f374hrt daher zur Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit, als es zum Nachteil des Kl344gers entschieden hat. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 47 a) Fraglos kann der Beklagten nicht abverlangt werden, n344here Einzel-heiten zu den dem Kl344ger drohenden steuerlichen Nachteilen vorzutragen. Aber auch hinsichtlich der sekund344ren Darlegungslast des Kl344gers d374rfen keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden (344hnlich BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - aaO S. 1527 Rn. 31, das davon ausgeht, dem Anleger sei ein konkreter Vortrag im Schadensersatzprozess nicht m366glich). Insbesondere ist er nicht verpflichtet, eine auf den Zeitpunkt der m366glichen, noch nicht be-kannten Ersatzleistung bezogene umfassende (fiktive) Steuerveranlagung zu erstellen, die im Allgemeinen zu Anlass und Zweck eines wie hier betriebenen Schadensersatzprozesses in keinem vertretbaren Verh344ltnis st374nde. Es er-scheint zudem rechtlich geboten, bei der Frage, in welchem Umfang der Ge-sch344digte seine steuerlichen Verh344ltnisse darlegen muss, den Aspekt des Steuergeheimnisses mit zu ber374cksichtigen. So d374rfte es kaum zu vertreten sein, dem Gesch344digten Angaben 374ber das steuerrechtlich erhebliche Einkom-men seines Ehegatten abzuverlangen, wenn er mit diesem zusammen veran-lagt wird. Es w344re auch - wegen des mangelnden Zusammenhangs mit dem Sch344digungstatbestand - kaum nachzuvollziehen, weshalb ein Gesch344digter sich dazu erkl344ren sollte, ob ihm aufgrund seiner Verm366gensdispositionen im Zeitraum der Veranlagung einer m366glichen Ersatzleistung steuerliche Tatbe-st344nde zugute kommen, mit denen ein drohender Nachteil der Ersatzleistung vermieden werden k366nnte. Denn solche Dispositionen werden legitimerweise zum eigenen Vorteil und nicht zur Entlastung des Sch344digers vorgenommen und stehen mit dem sch344digenden Ereignis in keinem Zusammenhang. 48 - 35 - b) Nach dem revisionsrechtlich zu ber374cksichtigenden Vorbringen h344lt es der Senat f374r m366glich, dass der Anspruch des Kl344gers in ungeschm344lerter H366he besteht. Das ergibt sich aus folgenden einzelnen Elementen. 49 aa) Nach dem Vorbringen der Beklagten sind dem Kl344ger aus der Anlage Verluste zugewiesen worden, die in ihrer H366he zwar nicht n344her festgestellt worden sind, aber offenbar nicht 374ber den Betrag seiner Einlageleistungen hi-nausgehen. Allerdings ist die Frage noch nicht n344her angesprochen worden, wie sich der jeweilige Zeichnungsnachlass von 6 % auf die Verlustzuweisung ausgewirkt hat. Die steuerlich erlangten Vorteile des Kl344gers beruhen auf der Verrechnung dieser Verluste mit seinen sonstigen Eink374nften. Die Ersatzleis-tung ist ebenfalls zu versteuern, sei es nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sei es nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. L344sst man einstweilen die Steuervortei-le au337er Betracht, handelt es sich um einen Betrag f374r beide Fonds von 99.471,82 200. Die Differenz zu den Einlageleistungen (153.387,56 200) in H366he von 53.915,74 200 entspricht den Betr344gen der Aussch374ttungen (44.712,48 200), die der Kl344ger ebenfalls nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern hat, und des gew344hrten Zeichnungsnachlasses (9.203,26 200). Sollte auch der Betrag des Zeichnungsnachlasses versteuert worden sein, erg344be sich als Zwischenergeb-nis, dass der Betrag der Einlageleistungen Grundlage sowohl der steuerlichen Vorteile als auch der aus der Beteiligung resultierenden Nachteile w344re. Sollte der Zeichnungsnachlass die H366he der Verlustzuweisung nicht beeinflusst haben und steuerrechtlich unerheblich sein, k344me in Betracht, dass der Kl344ger wegen der Ber374cksichtigung einer Verlustzuweisung in H366he dieses Nachlasses Steu-ervorteile erzielt h344tte, denen keine Nachteile gegen374berstehen und die darum auf einen m366glichen Schadensersatzanspruch anzurechnen w344ren. Dies bleibt im weiteren Verfahren zu kl344ren. 50 - 36 - bb) Betrachtet man im 334brigen die m366glichen Ursachen f374r eine unter-schiedliche H366he von Vorteilen und Nachteilen im Einzelnen, ergibt sich folgen-des: 51 (1) Ist in der vom Kl344ger mit dem Erhalt der Ersatzleistung wegen des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung verkn374pften Zug um Zug-334bertragung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14) der Beteiligung eine Ver344u337erung im Sinne des 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen, k366nnten sich f374r den Kl344ger im Hinblick auf die nach 247 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG vorgesehene Tariferm344337igung steuerliche Nachteile ergeben, die hinter den von ihm erlangten Vorteilen zur374ckbleiben. Zwar hat der Senat f374r einen Immobilienfonds, der Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, entschieden, die mit der Schadensersatzklage im Er-folgsfall verbundene 334bertragung der Gesellschaftsanteile sei kein Ver344u337e-rungsgesch344ft im Sinne des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, was der Bundesfi-nanzhof nachfolgend ebenso gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - aaO S. 501 Rn. 16; BFHE 214, 267, 269). Dennoch w344re eine Anwendung des 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht zu ziehen, da das Einkommensteuergesetz den Begriff der Ver344u337erung an mehreren Stellen verwendet, ohne dass er einheitlich ausgelegt w374rde (vgl. BFHE aaO S. 269 f). Die Frage bedarf indes in diesem Zusammenhang keiner abschlie337enden Be-antwortung durch die Zivilgerichte, weil der Bundesgerichtshof schon zur fr374he-ren Fassung des durch 247 34 Abs. 2 EStG in Bezug genommenen 247 34 Abs. 1 EStG, die eine vergleichbare Tariferm344337igung kannte, entschieden hat, sie d374r-fe den Sch344diger nicht entlasten, weil sie sonst nicht dem Gesch344digten zugute k344me, dem die Steuerverg374nstigung aus einem besonderen Anlass gew344hrt worden sei (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114, 116; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - NJW 1980, 1788, 1789; vom 27. Juni 52 - 37 - 1984 - IVa ZR 231/82 - aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - aaO; vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f; Senatsurteil vom 14. Januar 1993 - III ZR 33/92 - NJW 1993, 1643; vom 22. M344rz 1994 - VI ZR 163/93 - WM 1994, 1218, 1219). F374r die Tariferm344337igung nach 247 34 Abs. 3 EStG, die ein Steuerpflichtiger nach seiner Wahl einmal in seinem Leben unter den dort bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann, gilt nichts anderes. (2) Soweit sich - worauf die Revisionserwiderung der Beklagten aufmerk-sam macht - bleibende Vorteile des Gesch344digten daraus ergeben k366nnten, dass die (Spitzen-)Steuers344tze zwischen dem Zeitpunkt der Realisierung der Steuervorteile und dem der Versteuerung der Ersatzleistung allgemein abge-senkt worden sind, h344lt der Senat eine Ber374cksichtigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "au337ergew366hnlicher Steuervorteile" ebenfalls nicht f374r scha-densersatzrechtlich geboten (ebenso BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 226 aaO Rn. 29-31). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzustehen, der Gesch344digte d374rfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Sch344digung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Ber374cksichti-gung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs f374hren w374rde. Der Gesch344digte w344re gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufw344ndige Berechnungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine pers366nlichen Verh344ltnisse zu erm366glichen, die den Sch344diger nichts angehen (vgl. oben 4 a). Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Ab-senkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steu-erpflichtigen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleicherma337en zu-gute kommen sollen, einem gesch344digten Anleger zu Gunsten des Sch344digers (teilweise) wieder genommen werden sollen. 53 - 38 - (3) Beruht schlie337lich ein m366gliches Zur374ckbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Gesch344digten, sind auch dies Umst344nde, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Sch344digungshandlung aufweisen und nicht zu au337ergew366hnlichen Steuervortei-len f374hren. 54 cc) Sind daher au337ergew366hnliche Steuervorteile in F344llen, in denen der Gesch344digte im Ausgangspunkt dieselben Betr344ge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, zu verneinen, ist eine n344here Pr374fung und Berechnung unter diesem Gesichtspunkt nur dann veranlasst, wenn der Gesch344digte Verlustzuweisungen erhalten hat, die 374ber seine Einlageleistungen hinausgehen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524 f und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1104), wie es hier m366glicherweise wegen des gew344hrten Zeichnungsnachlasses in Betracht kommt. Mit R374cksicht darauf, dass der Steuergesetzgeber die M366glichkeiten der Verrechnung von Verlusten begrenzt hat und damit mittelbar einer Entstehung au337ergew366hnlicher Steuer-vorteile entgegenwirkt, sieht der Senat f374r den vom Berufungsge- 55 - 39 - richt angestrebten Paradigmenwechsel einer seit Jahren bestehenden h366chst-richterlichen Rechtsprechung auch kein praktisches Bed374rfnis. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.05.2007 - 35 O 15553/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 U 3592/07 -
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