BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 337/05 vom 10. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: 1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 400.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Rechtsfrage, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zu-gelassen hat, ist von dem Senat bereits entschieden und hat daher keine grunds344tzliche Bedeutung mehr. 1 Entscheidungserheblich und von dem Berufungsgericht seiner Revisi-onszulassung zugrunde gelegt worden ist die Frage, ob eine durch Gesellschaf-terbeschluss begr374ndete Beschr344nkung der Befugnis des GmbH-Gesch344ftsf374hrers, die Gesellschaft zu vertreten, entgegen 247 37 Abs. 2 Satz 1GmbHG zu einer Beschr344nkung auch der Vertretungsmacht wegen deren Missbrauchs - bei Erkennbarkeit f374r den Vertragspartner - nur dann f374hrt, wenn der Gesch344ftsf374hrer (bewusst) zum Nachteil der Gesellschaft handelt, oder ob es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - daf374r ausreicht, dass der Ge- 2 - 3 - sch344ftsf374hrer (objektiv) gegen die internen Beschr344nkungen verst366337t. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. M344rz 1988 ausgef374hrt, dass die von dem Gesch344ftsf374hrer abgegebene Willenserkl344rung nach den Grunds344tzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam ist, "wenn der Gesch344ftspartner wei337, dass der Gesch344ftsf374hrer den im Innenverh344ltnis erforderlichen Be-schluss 205 nicht herbeigef374hrt 205 hat" (II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706). Glei-cherma337en hei337t es in der Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983, ein Gesch344ftsf374hrer d374rfe seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutma337lichen Willen der Gesellschafter gebrauchen, was auch in jenem Fall zur Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht mit Wirkung im Au337enverh344ltnis ge-f374hrt hat (II ZR 56/82, WM 1984, 305, 306). Ob das jeweilige Gesch344ft f374r die Gesellschaft nachteilig war, hat in beiden F344llen keine Rolle gespielt. Das glei-che gilt f374r die Senatsentscheidung vom 23. Juni 1997 (II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419), in der es darum ging, dass der Gesch344ftsf374hrer eine interne Beschr344n-kung seiner Gesch344ftsf374hrungsbefugnis zum Gegenstand des abgeschlosse-nen Vertrages gemacht hatte, weshalb der Schutzzweck des 247 37 GmbHG nicht ber374hrt war. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat in dem Urteil vom 13. November 1995 (II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 f.) keinen gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Auch dort hei337t es, dass die Grunds344tze des Miss-brauchs der Vertretungsmacht nur dann eingreifen, wenn der Vertragspartner der Gesellschaft wei337 oder wenn es sich ihm aufdr344ngen musste, dass der Ge-sch344ftsf374hrer die Grenzen 374berschreitet, die seiner Vertretungsbefugnis im In-nenverh344ltnis zur Gesellschaft gezogen sind. Diese Voraussetzungen kommen nach der genannten Entscheidung "insbesondere" dann in Betracht, wenn das Gesch344ft f374r die vertretene GmbH nachteilig ist, weil sich dann dem Vertrags-partner ein missbr344uchliches Verhalten des Vertretungsorgans aufdr344ngen 3 - 4 - muss. Damit ist aber nicht - wie die Revision meint - gesagt, dass ein bewusst nachteiliges Handeln tatbestandliche Voraussetzung f374r die Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGHZ 50, 112, 114. 4 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kenntnis des Dr. N. von der Beschr344nkung seiner Vertretungsbefugnis in ent-sprechender Anwendung des 247 166 Abs. 2 BGB der Beklagten zurechenbar ist, da Dr. N. ihr einziger Gesellschafter war und an dem Vertragsschluss - wenn auch als Vertreter der Gegenseite - pers366nlich teilgenommen hat. b) Ob der Beklagten aus den beiden Aufhebungsvertr344gen vom 9. Februar 2004 Gegenanspr374che gegen die Kl344gerin zustehen, konnte das Berufungsgericht offen lassen. Eine Aufrechnung gegen den Herausgabean-spruch der Kl344gerin scheidet aus, weil die Anspr374che nicht gleichartig sind i.S. des 247 387 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision kommt auch ein Zur374ckbe-haltungsrecht nach 247 273 BGB nicht in Betracht. Die gegenseitigen Anspr374che beruhen n344mlich nicht auf "demselben rechtlichen Verh344ltnis". 6 Zwar ist dieses Merkmal in 247 273 BGB weit auszulegen. Es gen374gt, wenn ein innerlich zusammengeh366riges einheitliches Lebensverh344ltnis vorliegt, das es als wider Treu und Glauben versto337end erscheinen l344sst, wenn der eine An-spruch ohne R374cksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht wer-den k366nnte (BGHZ 92, 194, 196). Gerade an einer solchen Treuwidrigkeit fehlt es hier aber. Die Gesellschafter der Kl344gerin hatten dem Gesch344ftsf374hrer Dr. N. untersagt, mit der ihm geh366renden Beklagten Verrechnungen zu vereinbaren. W374rde man den aus dem Versto337 gegen diese Weisung folgenden 7 - 5 - Herausgabeanspruch als mit dem zu verrechnenden Anspruch konnex anse-hen, so w374rde genau das Ergebnis erzielt, das durch die Gesellschafterweisung verhindert werden sollte. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2005 - 4 O 332/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2005 - 5 U 69/05 -
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