BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 337/08 Verk374ndet am: 15. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen des Kl344gers und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers wird zur374ckgewiesen, soweit sie den Antrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung betrifft. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rung vom 22. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft f374r internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in H366he von 50.000 DM zu-z374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344rin der Beteili- 1 - 3 - gungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklag-te zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als auch mit den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle betrauten Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelver-wendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374n-dungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der Komplement344rin war. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-w374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus der Beteiligung Aussch374t-tungen in H366he von 26,3 %, das sind 6.723,49 200. Erstinstanzlich hat der Kl344ger neben der Treuhandkommanditistin die Beklagte zu 2, die ein Prospektpr374fungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf Zahlung eines Teilbe-trags von 19.783,16 200 nebst Zinsen - unter Ber374cksichtigung der genannten Aussch374ttung erg344be sich ein R374ckzahlungsbetrag von 20.119,33 200 - in An-spruch genommen. Dar374ber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihn von Anspr374chen freistellen m374ssten, die die Beteiligungsgesell-schaft, deren Gl344ubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kom-manditisten richten k366nnten, und hilfsweise, dass sie ihm den Steuerschaden zu ersetzen h344tten, der ihm durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kl344ger die genannten Antr344ge als Hauptantr344ge weiterverfolgt. Er hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufkl344rungspflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht 374ber Provisions-zahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. mbH (im Folgenden: IT GmbH) und 374ber den Umstand unterrichtet worden sei, dass die Kosten f374r die Versicherungs-pr344mien der Erl366sausfallversicherungen den Mitteln f374r die Produktionskosten entnommen worden seien. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung vorab durch Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zu-r374ckgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat es dem Zahlungsantrag in H366-he von 3.677,47 200 nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Be-klagte) entsprochen und festgestellt, dass sie dem Kl344ger den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstehe, dass er die Schadensersatzleis-tung im Jahr des tats344chlichen Zuflusses zu versteuern habe. Ferner hat es die weiter begehrten Feststellungen getroffen und die Berufung im 334brigen zur374ck-gewiesen. Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, w344hrend der Kl344ger den zum Teil abge-wiesenen Zahlungsantrag weiterverfolgt. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revisionen f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur endg374ltigen Abweisung des auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung gerichteten Antrags des Kl344gers und im 334brigen zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 4 A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (19 U 5453/06 - juris und BeckRS 2008, 04497) haftet die Beklagte wegen Verschuldens bei den Ver-tragsverhandlungen, weil der Umfang und die Verteilung der den Gr374ndern ein-ger344umten Sondervorteile im Prospekt nicht hinreichend offengelegt seien und der Prospekt f374r den durchschnittlichen Anleger den Eindruck erwecke, die Kos-ten f374r die Erl366sausfallversicherung w374rden aus den "Weichkosten" bezahlt. Ein wesentlicher Prospektmangel liege auch bei Medienfonds vor, wenn weiche Kosten in nicht unerheblicher H366he anfielen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen k366nne, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fl366ssen, sondern f374r Aufwendungen au-337erhalb der Produktionskosten verwendet w374rden. In dieser Hinsicht seien die Prospektangaben nicht gen374gend transparent. Bereits die 334berschrift "Investiti-onsplan" in 247 6 des Gesellschaftsvertrags erscheine missverst344ndlich, wenn - in Wirklichkeit - insgesamt 24,4 % der Nettozeichnungssumme (einschlie337lich A-gio) ohne konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung allein aufgrund der Zeichnung als Pauschalverg374tung an die Komplement344rin flie337en sollten, weil man unter "Investition" im Allgemeinen eine Kapitalanlage zur Ge-winnerzielung verstehe, nicht aber die Weichkosten. Aus dem Investitionsplan 5 - 6 - folge dies nicht, sondern sei nur unter R374ckgriff auf au337erhalb des Gesell-schaftsvertrags stehende Erl344uterungen der einzelnen Vertr344ge zu erschlie337en. Eine solche Darstellung der Weichkosten sei unzureichend. Irref374hrend sei der Investitionsplan auch in Bezug auf die Position "Produktabsicherung", weil sie das Verst344ndnis nahe lege, dass die Erl366sausfallversicherungen aus diesem Titel bestritten werden sollten. Ohne einen besonderen Hinweis h344tten diese "weichen" Kosten nicht Bestandteil der Produktionskosten sein d374rfen. Das Be-rufungsgericht sieht die f374r den Kl344ger streitende Kausalit344tsvermutung, dass er sich bei einem Hinweis auf die H366he der Weichkosten und auf die noch hinzu zu addierenden Versicherungspr344mien nicht beteiligt h344tte, als durch dessen Parteivernehmung als best344tigt an. Der Beklagten sei hinsichtlich der unterlas-senen Aufkl344rung ein Verschulden zuzurechnen, das nicht dadurch ausger344umt werde, dass die Prospektpr374ferin die Prospekte nicht beanstandet habe. Den zu ersetzenden Schaden bemisst das Berufungsgericht auf 3.677,47 200. Dabei rechnet es auf den geltend gemachten Teilbetrag von 19.783,16 200, bei dem der Kl344ger bereits die Aussch374ttung von 6.723,49 200 be-r374cksichtigt hatte, Steuervorteile von 60 % des angelegten Betrags einschlie337-lich Agio, das sind 16.105,69 200, an und sieht von einer Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO ab, weil von einem au337ergew366hnlichen Steuervorteil auszuge-hen sei. Zur Begr374ndung f374hrt es weiter aus, die Ber374cksichtigung erst zuk374nf-tiger Nachteile in Form einer m366glichen Besteuerung der Ersatzleistung wider-spreche dem Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass der Schaden im Zeit-punkt der letzten m374ndlichen Verhandlung zu berechnen sei. Die Nachversteu-erung, zu der es nur komme, wenn die Ersatzleistung dem Finanzamt bekannt gemacht werde, k366nne zum Beispiel wegen einer Verringerung des pers366nli-chen Steuersatzes geringer ausfallen als die gezogenen Steuervorteile. Aus 6 - 7 - diesem Grund m374ssten Steuervorteile selbst dann angerechnet werden, wenn sie nicht au337ergew366hnlich seien. B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 I. Revision der Beklagten 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Treuhand-kommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81 - BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8); insbe-sondere hat er diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Dies gilt auch hier. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandver-trags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Betei-ligungsangebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir- 8 - 8 - kung der Beklagten nicht m366glich. Das Berufungsgericht zieht daher unter die-sem Gesichtspunkt - ungeachtet der R374ge der Revision, die Beklagte sei nicht Gr374ndungsgesellschafterin gewesen - im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Beklagten nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (vgl. jetzt 247 311 Abs. 2 BGB) in Betracht. 2. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass wegen der von ihm angesprochenen Gesichtspunkte eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger bestand. 9 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - BGHZ 79, 337, 344; vom 21. Okto-ber 1991 - II ZR 204/90 - BGHZ 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - BGHZ 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu geh366ren hinrei-chend transparente Angaben 374ber die Verwendung der Einlagemittel und eine Darstellung der wesentlichen kapitalm344337igen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und be-herrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Be-teiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuf374hrenden Vor-haben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - aaO S. 345; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 10 - 9 - 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit oh-ne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gew344hrten Son-derzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - aaO). In dieser Hinsicht greifen die Beanstandungen des Berufungsgerichts gegen die Angaben im Prospekt jedoch nicht durch. 11 aa) In dem Abschnitt "Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" wird der Inhalt des Konzeptionsvertrags, des Eigenkapitalvermittlungsvertrags und des Vertrags 374ber die Produktauswahl, Produktions374berwachung und -absicherung schlagwortartig dargestellt und die H366he der Verg374tung angegeben, die jeweils 15 Tage nach dem Beitritt des Anlegers f344llig sein soll. Bei diesen drei genann-ten Vertr344gen ist auch ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Komplemen-t344rin Vertragspartnerin ist. Die Verg374tung der Komplement344rin f374r ihre Ge-sch344ftsf374hrert344tigkeit (und die Haftung) wird, was unter systematischen Ge-sichtspunkten nicht zu beanstanden ist, in 247 22 des ebenfalls im Emissions-prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags dargestellt. Hier findet sich auch der Hinweis, dass die - die Zeit vor dem Jahr 2001 betreffende - Verg374tung 15 Tage nach Vorlage der unterschriebenen und nicht widerrufenen Beitrittsver-einbarung zahlbar ist. 12 - 10 - bb) Dieselben Verg374tungss344tze, die sich f374r die Komplement344rin ohne das Agio auf insgesamt 19,4 % des Beteiligungskapitals belaufen, ergeben sich aus dem in 247 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen "Investitionsplan". Soweit das Berufungsgericht diese Bezeichnung als missverst344ndlich beanstandet, weil unter "Investition" im Allgemeinen eine Kapitalanlage zur Gewinnerzielung ver-standen werde, h344lt der Senat diese Sichtweise f374r zu eng. 247 6 des Gesell-schaftsvertrags befasst sich mit der Mittelverwendung f374r die beabsichtigte Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Dass hierzu nicht nur die Investitionen geh366ren, die in die Filmproduktion oder den Erwerb von Filmrechten gesteckt werden, sondern auch Verg374tungen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraute Dritte - wie hier die Komplement344rin als in eigenem Interes-se t344tiges werbendes Unternehmen - beanspruchen k366nnen, ist nicht unge-w366hnlich. 13 cc) Schlie337lich findet sich in 247 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags die Be-stimmung, dass die dort erneut aufgez344hlten, n344mlichen Verg374tungss344tze von der Beklagten, ohne dass weitere Pr374fpflichten aufgef374hrt w344ren, nach Ablauf der Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto freizugeben sind. Zugleich ergibt sich aus den zitierten Prospektpassagen, dass es in Bezug auf die angesprochenen Verg374tungss344tze nicht darauf ankommt, welcher Aufwand f374r die entsprechen-den Aufgaben tats344chlich erforderlich ist. Die nach dem Investitionsplan an die Komplement344rin auszuzahlenden Mittel, die freilich von ihr f374r die im Gesell-schaftsvertrag aufgef374hrten Zwecke zu verwenden sind, stehen der Fondsge-sellschaft f374r andere Zwecke, etwa zur Aufstockung von Produktionskosten, nicht (mehr) zur Verf374gung. Diese Zusammenh344nge sind von einem Anleger, der - wie hier - der Beteiligungsgesellschaft einen f374nfstelligen DM-Betrag an-vertraut, bei der von ihm zu erwartenden sorgf344ltigen und eingehenden Lekt374re 14 - 11 - des Prospekts (vgl. zu diesem Ma337stab BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1504 Rn. 9) ohne gr366337ere Schwierigkeiten zu entnehmen. Sieht er hiervon ab, findet sein Vertrauen aber, soweit sich aus der konkreten Vermittlung der Beteiligung nichts anderes ergibt, seine Grenze an den Verlaut-barungen des Prospekts, die nach Auffassung des Senats in der beschriebenen Weise hinreichend deutlich hervortreten. b) Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch nicht in seiner Auffassung, eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten folge aus dem Umstand, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherung nicht als Weichkosten hervorgehoben worden seien und im Ergebnis die Produktionskosten schm344lerten. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 zum Fonds II (III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 28-30) und zum Fonds III (III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 f Rn. 29-31) im Einzelnen n344her begr374ndet, dass es einem An-leger zuzumuten ist, die Erl344uterungen im Abschnitt "Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" durchzusehen, und dass hinreichend deutlich dargestellt wird, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen nicht von der Budgetposition "Produktabsicherung" umfasst werden. Hierauf nimmt der Senat Bezug. 15 3. Eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten kommt aber aus zwei anderen Gr374nden in Betracht, die einem Anleger auch bei einer sorgf344ltigen Durchsicht des Prospekts nicht in den Blick geraten. 16 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 8-25; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 12 f; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 8-10; vom 17 - 12 - 17. Dezember 2009 - III ZR 5/08 - juris und BeckRS 2010, 472 Rn. 7-9) und den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provi-sion von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Betei-ligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 10). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetra-gen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermitt-lung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 15-17). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermitt-lung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - - 13 - aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 12 f). aa) Das Berufungsgericht hat diese Frage in der hier anh344ngigen Sache nicht angesprochen, aber in zwei Parallelsachen, die Gegenstand der Senatsur-teile vom 15. Juli 2010 (III ZR 336/08 und III ZR 338/08) sind, eine solche Ab-grenzung offenbar f374r nicht erforderlich gehalten, weil es auf dem Standpunkt steht, die Position "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" stehe wie die Position "Eigenkapitalbeschaffung" und das Agio f374r Vertriebskosten zur Verf374-gung. Weil sich das aber nach der Darstellung im Prospekt nicht aufdr344nge, habe deutlich gemacht werden m374ssen, dass es sich bei dieser "Werbung" um neben der Position 204Eigenkapitalbeschaffung223 gesondert zu verg374tende Wer-bema337nahmen im Rahmen der Anlegerwerbung handeln sollte. Denn das er-gebe sich nicht aus den Erl344uterungen im Abschnitt "Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" und f374hre auch rechnerisch nicht zu einer Gesamtprovision von 20 %, sondern nur zu 19 %. Es handele sich um eine k374nstlich erscheinende Aufspaltung zum Zwecke der Verschleierung der wahren Vertriebskosten. Die-se Vermutung werde durch das Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplement344rin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplemen-t344rin und der IT GmbH O. nahegelegt, wonach eine Provision im Bereich von 20 % in der Branche nicht un374blich war und jedenfalls intern keine derartige Aufspaltung der "Verg374tung" in einzelne Positionen vorgenommen wurde, auch nicht durch die Beklagte. 18 bb) Diesen Ausf374hrungen h344lt die Revision der Beklagten mit Recht ent-gegen, dass das Berufungsgericht, ohne insoweit Feststellungen zu treffen, seiner W374rdigung den streitigen Vortrag des Kl344gers zugrunde gelegt habe. Sie verweist insoweit auf den nicht widerlegten Vortrag der Beklagten, dass die IT 19 - 14 - GmbH aus dem Budget "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" eine Ver-g374tung nicht f374r den normalen Vertrieb, sondern f374r eine Vielzahl unterschiedli-cher Werbema337nahmen erhalten habe. Betrachtet man den Prospekt f374r sich allein, kann man nicht davon aus-gehen, dass "Werbung" als Bestandteil des Konzeptionsvertrags auch "Anle-gerwerbung" sein soll (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 13 f und III ZR 119/08 - aaO Rn. 12 f mit dem Versuch einer Abgrenzung dieser Position von der Eigenkapitalvermittlung). W344re das beab-sichtigt gewesen oder in der Sache so gehandhabt worden, wie es der Behaup-tung des Kl344gers entspricht, h344tten die Anleger hier374ber allerdings unterrichtet werden m374ssen. Dem Berufungsgericht ist auch seiner zus344tzlichen W374rdigung in den angef374hrten Parallelverfahren zuzustimmen, dass das Schreiben vom 19. Januar 1998 des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplement344rin an den Ge-sellschafter der Komplement344rin und der IT GmbH O. die Vermutung na-helegt, die festgestellten Provisionszahlungen von 20 %, die die Beklagte trotz einer unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Relevanz undifferenziert be-rechnet hat, seien eine Verg374tung f374r deren erfolgreiche Vermittlungsbem374hun-gen gewesen. Ob bereits diese und weitere Indizien, die der Senat in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO S. 1131 Rn. 19) und 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-20) angef374hrt hat, die Annahme einer regelwidrigen Auff344lligkeit begr374nden, 374ber die die Beklagte den Kl344ger zu un-terrichten hatte (vgl. zu den insoweit ma337gebenden Erw344gungen Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 - WM 2009, 2358, 2360 Rn. 17), hat das Berufungsgericht jedoch noch nicht festgestellt. 20 - 15 - b) Das Berufungsgericht hat im anh344ngigen Verfahren nur kurz ange-sprochen, dass der Emissionsprospekt Sondervorteile der Gr374ndungsgesell-schafter offenzulegen hat. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25), 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 25; III ZR 119/08 - aaO Rn. 24) und 22. April 2010 (III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1021 Rn. 25) entschieden hat, musste in dem Emis-sionsprospekt daneben auch herausgestellt werden, welche Rolle der IT GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Das beruht auf zwei Gesichts-punkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Gesch344ftsf374hrers O. . Er war nach den Angaben im Pros-pekt zusammen mit K. Gesellschafter der Komplement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach einer vom Kl344ger vorgelegten Mitteilung des Direkten Anlegerschutzes vom 28. September 2004 hielt er eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO). Wenn dies rich-tig ist, war er in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C. GmbH in ihrer Eigenschaft sowohl als Gesch344ftsf374hrerin der Fondsgesellschaft als auch als mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszu374ben. Zum anderen beherrschte er die IT GmbH, die als Folge der Ge-winnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirk-lichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erhebli-chen Teil der Anleger f374r diesen Fonds einwarb. Soweit die Beklagte hiergegen anf374hrt, die Einbindung der IT GmbH in den Vertrieb k366nne nicht als "Vorhaben des Fonds" angesehen werden, das - entsprechend der Regelung im Gesell-schaftsvertrag - in der Entwicklung, der Herstellung und dem Erwerb von Film-projekten sowie der Beteiligung an Film- und Fernsehproduktionen im In- und Ausland bestanden habe, 374bersieht sie, dass die IT GmbH - nach dem Vortrag der Beklagten - hierauf nicht beschr344nkt war, sondern gerade mit Werbema337-nahmen beauftragt worden sein soll, weil sie 374ber die in der Filmbranche erfor- 21 - 16 - derlichen Kontakte verf374gt habe und daher die Fondsbeteiligungen wesentlich 366ffentlichkeits- und medienwirksamer habe bewerben k366nnen als die Komple-ment344rin selbst. Die Komplement344rin habe n344mlich weder 374ber das erforderli-che eigene Personal noch 374ber das f374r die werbliche Einf374hrung des Fondspro-dukts erforderliche Kapital noch 374ber ein der IT GmbH vergleichbares Know-how verf374gt. F374r die Entwicklung des Vorhabens kam es daher - auf der Grund-lage des Vortrags der Beklagten - von Beginn an entscheidend darauf an, dass die mit der Konzeptionierung des Fonds verbundene Werbung wie die anderen in dieser Budgetposition enthaltenen Aufgaben den Boden f374r eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsma337nahmen ordnungsgem344337 durchf374hren zu k366nnen. F374r die Pflicht, 374ber diese personelle und kapitalm344337ige Verflechtung und die mit ihr verkn374pften Sondervorteile zu informieren, spielt es angesichts des Umstandes, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die IT GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zus344tzlich mit Werbema337nahmen beauftragt war und ob die mit der Komplement344rin aus-bedungene Verg374tung 374blich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kl344ger in erster Linie geltend macht und wof374r die bereits angef374hrten Indizien sprechen, um eine Verg374tung f374r die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Versto337 gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verh344ltnis zu anderen mit der Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch eine Sonder-(Besser-)Behandlung vor. Diese Sonderbehandlung w374rde den Anleger nur dann nicht ber374hren, wenn die prospektgem344337en Mittel f374r die Eigenkapital-vermittlung (7 % plus 5 % Agio) insgesamt nicht 374berschritten worden w344ren. Davon kann jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 im Einzelnen begr374ndet hat (III ZR 90/08 - aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 - aaO Rn. 20), keine Rede sein; dass die Zusatzverg374tung aus einem anderen Budget 22 - 17 - entnommen worden ist, ist unstreitig. Aber auch dann, wenn es einen nach In-halt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der IT GmbH gegeben ha-ben sollte, bestimmte der Komplement344rin zugewiesene Aufgaben au337erhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen - im vorliegenden Verfahren fehlt es insoweit an n344heren Substanziierungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO) -, w344re es f374r die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hier374ber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Wer-bema337nahmen eines gro337en Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdr344ngen wird, ob diese Werbema337nahmen im eigenen Inte-resse dieses Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine sonstigen Ver-triebsaktivit344ten, durchgef374hrt werden oder ob sie in besonderer Weise der Fondsgesellschaft zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problema-tisch sein kann, eine klare Abgrenzung zwischen Werbema337nahmen f374r die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine n344here Kl344rung hier374ber herbeizuf374hren (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1019 Rn. 11-14), muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. H344tte der Pros-pekt - wie aus der Sicht des Senats geboten - Angaben dazu enthalten, dass die IT GmbH f374r einen erheblichen Teil des Fonds mit der Einwerbung von An-legern betraut ist und hierf374r 7 % Provision und das Agio zu beanspruchen hat und weitere 8 % bezogen auf die von ihr eingeworbenen Anleger daf374r erh344lt, dass sie im Rahmen der Konzeptionierung des Fonds bestimmte Werbema337-nahmen durchgef374hrt hat, h344tte sich der Anleger 374berlegen k366nnen, ob ihn die-se Abgrenzung 374berzeugt und was von Werbema337nahmen (und dem Ansatz der Weichkosten insgesamt) zu halten ist, deren Verg374tung an einen Vermitt-lungsvorgang gekn374pft wird, der sich nur auf einen Teil der Anleger bezieht. - 18 - Soweit die Beklagte daher auf die Vermittlungserfolge der IT GmbH verweist, ist dies angesichts der unterlassenen Aufkl344rung ein ambivalentes Argument. Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger 374ber die Einbindung der IT GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend 374ber die der Komplement344rin gew344hrten Sondervorteile Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach in dem Parallelverfahren III ZR 318/08 eingewendet, aus der Information 374ber diese - im Gerichtsverfahren von ihr als "extrem hoch", "374berh366ht" und "exorbitant" bezeichneten - Sondervorteile folge, dass die Gesellschafter der Komplement344rin deren Nutznie337er seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplement344rin 374bertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von Leistungsvertr344gen, die die Fondsgesellschaft mit ihr geschlossen hat - als solche ansehen, f374r deren Bew344ltigung diese bereits aufgrund ihrer Gesch344ftsf374hrerstellung der Fondsge-sellschaft verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufkl344rung 374ber die gesell-schaftsrechtliche Verflechtung der IT GmbH und die ihr 374bertragenen Aufgaben zu vergleichen. 23 Da die Beklagte nach dem derzeitigen Sachstand weder zu den Pros-pektverantwortlichen noch zu den hinter diesen stehenden Personen z344hlt, er-w344chst f374r sie aus diesem Informationsdefizit nur dann eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber den Anlegern, wenn sie von diesen Verflechtungen Kenntnis hatte. Dazu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Als Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO auch die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben geh366rt, musste sie jedenfalls prinzipiell wissen, dass ein Prospekt 374ber wesentliche kapitalm344337ige und per-sonelle Verflechtungen zwischen der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344fts- 24 - 19 - f374hrern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern anderer-seits, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuf374hrenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. 4. Da es f374r eine Haftung der Beklagten noch an hinreichenden Feststel-lungen fehlt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. F374r das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgen-des hin. 25 a) Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kl344ger als k374nftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots 374ber ihr bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grund-s344tzen zur Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers. Dabei setzt eine Pflicht der Beklagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % flie337en sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kl344ger be-haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-ber t344tig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - sp344testens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufgaben - auf den Umstand stie337, dass an ein drittes Unternehmen Provisio-nen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Verg374-tungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekon-trolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben ei- 26 - 20 - nen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 19, 25). Die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen 374ber die Mittelfreigabeab-rechnungen f374r den Fonds II vom 9. M344rz 1999 und den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Kl344gers vorausgingen, sprechen daf374r, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 - aaO S. 2360 Rn. 17). Unter diesen Umst344nden konnte die Be-klagte zumindest zu einer Kl344rung der Hintergr374nde verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegen-374ber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekund344-ren Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erkl344ren, in welcher Weise sie sich um eine Kl344rung bem374ht hat. Sollte sie auf eine Kl344rung zum ma337geblichen Zeitpunkt verzichtet haben, k366nnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kl344ger nicht dar374ber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Gr366337enordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesell-schaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu pr374fen haben, ob auf der Grundlage der vom Kl344ger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Kl344rung und Information hier374ber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kl344-ger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offengelegt hat, dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden, sei es schlie337lich, dass sie in Kennt-nis der personellen und kapitalm344337igen Verflechtungen der Komplement344rin mit der IT GmbH darauf verzichtet hat, den Kl344ger hier374ber zu unterrichten. Die hierdurch bewirkte Gef344hrdung von Anlegerinteressen liegt in der Eingehung - 21 - einer Beteiligung, deren Rentierlichkeit auf der Grundlage des Prospekts, der die Weichkosten nur in kleinen unverd344chtigen Dosen auff374hrte, nicht hinrei-chend beurteilt werden konnte. Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu pr374fen, wie sich der Kl344ger bei pflichtgem344337em Vorgehen der Beklagten verhalten h344tte. In diesem Rahmen kommt dem Kl344ger, was das Berufungsge-richt richtig gesehen hat, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zugute (vgl. Se-natsurteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27; III ZR 119/08 - aaO Rn. 26; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - aaO Rn. 17). 27 Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Kl344rung der Umst344nde und Hintergr374nde der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten w344-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Kl344rung h344tte sich er-geben, dass 8 % f374r gesonderte Werbema337nahmen der IT GmbH zu verg374ten gewesen seien, steht dies - gewisserma337en unter dem Gesichtspunkt des rechtm344337igen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Dabei d374rfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-trags keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umst344nde handelt, die au337erhalb der eigentlichen Gesch344ftst344tigkeit der Be-klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zug344ngliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - aaO Rn. 27) zu entnehmen sein k366nnte, die Beklagte m374sse sich die hierf374r notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplement344rin oder der IT GmbH verschaffen, h344lt der Senat daran nicht fest. Sollte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf eine unterlasse- 28 - 22 - ne Aufkl344rung 374ber die der IT GmbH gew344hrten Sondervorteile gest374tzt werden, kommt es nicht darauf an, f374r welchen Zweck die weiteren 8 % Provision ge-zahlt worden sind. b) Bei einer Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung ihrer Aufkl344-rungspflicht bestehen gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht f374r den Fall der nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuweisungen keine Bedenken. Der Kl344ger hat insoweit unter Bezugnahme auf einen Bericht des Treuh344nders aus dem Jahr 2006 dargelegt, dass aufgrund von Betriebspr374fungen f374r die Jahre 1998 bis 2001 von der Finanzverwaltung die Frage aufgeworfen werde, ob die Fondsgesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht t344tig geworden sei. Das tr344gt die bislang nicht ausger344umte Gefahr einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuweisungen in sich. Da demnach aus der Sicht des Kl344gers bei ver-st344ndiger Beurteilung mit der M366glichkeit eines solchen Schadenseintritts zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1991 - VI ZR 7/91 - BGHZ 116, 60, 75; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432), kann sein Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Das Vorliegen eines diesbez374glichen Bescheids des Finanzamts ist nicht erforderlich. 29 Die denkbare nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen aus den angef374hrten Gr374nden f374hrt allerdings nicht zu einem Schadensersatzan-spruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Ver-lustzuweisungen beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als h344tte sich der Kl344ger nicht beteiligt, besteht kein (Erf374llungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Ver-lustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan- 30 - 23 - spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der 374ber Jahre w344hrenden Aner-kennung von Verlustzuweisungen anzurechnen w344ren (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1022 Rn. 32). c) Demgegen374ber ist der Antrag des Kl344gers auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Anspr374chen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubigern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist erg344ben, im Ergebnis unbegr374ndet. Auch wenn man mit dem Kl344ger als richtig unterstellt, die Aussch374ttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenr374ckge-w344hr zu werten, kommt seine Inanspruchnahme nach 247247 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kl344ger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich 374ber die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf 247247 171, 172 HGB ge-st374tzten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - BGHZ 76, 127, 130 f; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07 - BeckRS 2009, 22724 Rn. 20; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, 247 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO 247 171 Rn. 120). Auch Gl344ubiger der Gesellschaft k366nnen ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - BGHZ 178, 271, 276 ff Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach 247247 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage f374r eine m366gliche Freistellungsverpflichtung fehlt. Der Antrag kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass als "Dritter" die Beklagte in Betracht kom-me; denn insoweit ginge es nicht um eine Freistellung. Im Verh344ltnis zur Be-klagten k366nnte allenfalls die Frage gepr374ft werden, ob dieser nach einer Inan-spruchnahme nach den 247247 171, 172 HGB gegen den Kl344ger Anspr374che nach 247247 675, 670 BGB zustehen. Einen auf dieses Rechtsverh344ltnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kl344ger indes nicht gestellt. 31 - 24 - II. Revision des Kl344gers Die Entscheidung des Berufungsgerichts tr344gt die teilweise Abweisung der Klage in H366he der durch die Beteiligung entstandenen Steuervorteile nicht. 32 1. Ob eine sp344tere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Ver-m366gensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu ber374cksichtigen, als sie in einem ad344quat-urs344chlichen Zusammenhang zu dem sch344digenden Ereignis stehen. Au337erdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-chen und darf weder den Gesch344digten unzumutbar belasten noch den Sch344di-ger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Ge-sch344digten anzurechnenden Vorteilen geh366ren grunds344tzlich auch Steuern, die der Gesch344digte infolge der Sch344digung erspart hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132, 134; vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 7). 33 - 25 - Bei der Betrachtung m366glicher Steuervorteile muss allerdings auch be-r374cksichtigt werden, ob dem Gesch344digten aus der Zuerkennung des Scha-densersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGH, Urteil vom 18. De-zember 1969 - VII ZR 121/67 - aaO S. 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114 ff) oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen 334bertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 6. No-vember 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Loritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, entschieden, f374r ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Be-teiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, m374sse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712; vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 394 Rn. 27). Vereinzelt ist im Hinblick auf die vorgesehene 334bertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung auch eine Versteuerung des sich ergebenden Ver344u337erungsgewinns nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht gezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - aaO). Diese Rechtsprechung ist im Zusam-menhang mit der Vorschrift des 247 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken er-g344nzt worden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegen374ber-stellung der tats344chlichen mit einer hypothetischen Verm366genslage w374rde an- 34 - 26 - gesichts der vielf344ltigen Besonderheiten und M366glichkeiten der konkreten Be-steuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteue-rungszeitr344umen h344ufig unverh344ltnism344337igen Aufwand erfordern. Daher sei ei-ne n344here Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte daf374r be-st374nden, dass der Gesch344digte au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris und BeckRS 2009, 11192 Rn. 10). 2. An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steuer-sparmodellen entwickelten - Rechtsprechung ist festzuhalten, da sie die Zivilge-richte in die Lage versetzt, 374ber Schadensersatzanspr374che abschlie337end zu erkennen, ohne sich mit steuerlich au337erordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende k374nftige Besteue-rung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu m374ssen. 35 a) Soweit das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung abweichen m366chte, weil die Ber374cksichtigung erst zuk374nftiger Nachteile nicht dem Grund-satz des Schadensrechts entspreche, dass f374r die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung abzustellen sei, blendet es den hier erheblichen Umstand aus, dass die Ber374cksichtigung dieser Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Gesch344-digten dauerhaft und auf seinen Schaden 374berhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verkn374pfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapitalanlage in der Weise isoliert zu betrachten. Zwar hat die L366sung des Berufungsgerichts den Vorteil, dass sich der Tatrichter im anh344ngigen 36 - 27 - Schadensersatzprozess darauf beschr344nken kann, die in der Regel bekannten, weil bereits realisierten Steuervorteile schadensmindernd zu ber374cksichtigen, w344hrend die Kl344rung der zu erwartenden Steuernachteile, deren Ermittlung im anh344ngigen Prozess auch unter Ber374cksichtigung der f374r den Gesch344digten bestehenden Beweiserleichterungen des 247 287 ZPO nur mit gro337en Schwierig-keiten m366glich und zudem mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden ist, gegebenenfalls einem zweiten Prozess vorbehalten bleiben kann. Eine derarti-ge Handhabung f374hrt jedoch zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs (so schon BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - aaO S. 138; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - DB 2010, 1524, 1527 Rn. 31). Denn dem Gesch344digten wird angesonnen, bereits im anh344ngigen Verfahren die Abtretung seiner An-spr374che aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollst344ndige Scha-densersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm geb374hrenden Ersatz erh344lt. Er m374sste 374ber einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Sch344diger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grundsatz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach M366glichkeit den Schaden des Berechtigten ab-schlie337end zu berechnen. 37 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auf die es sich in zwei Urteilen vom 7. Februar 2008 bezogen hat (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 und III ZR 338/08), l344sst sich gegen die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht anf374hren, typischerweise w374rden die hohen Steuervorteile in Zeiten hohen sonstigen Einkommens erzielt, w344h-rend ein zu versteuernder Aufgabegewinn m366glichst in Zeiten niedriger sonsti-ger Einkommen anfallen solle. Dabei denkt das Berufungsgericht, so wie der 38 - 28 - Senat es versteht, offenbar an Beteiligungen, die nicht notleidend werden oder von denen sich der Anleger nicht deshalb trennen m366chte, weil ihm gegen374ber eine Pflichtverletzung begangen wurde. Dann besteht aber kein Anlass, sich 374ber die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf eintreten-de steuerliche Auswirkungen Gedanken zu machen. Aus der vom Berufungsge-richt angenommenen Typik folgt daher nicht ohne weiteres, dass der Verzicht auf eine konkrete Darlegung und rechnerische Gegen374berstellung der steuerli-chen Vor- und Nachteile im Allgemeinen zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt. Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverlet-zung so gestellt werden will, als h344tte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zeit-punkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzanspr374-chen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dabei handelt es sich indes um einen e-her zuf344lligen Umstand, der damit zusammenh344ngt, wann ein Anleger Kenntnis von einer Pflichtverletzung erh344lt und wie schnell er seine Anspr374che durchset-zen kann. Dies wird h344ufig dazu f374hren, dass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den pers366nlichen Verh344lt-nissen des Anlegers und seinen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erf374llung des Ersatzanspruchs richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen 374bereinstimmen wird. Dem Gesch344digten unter solchen Umst344nden die von der Rechtsprechung zugebilligten Erleichterungen zu nehmen, h344lt der Senat f374r nicht gerechtfertigt. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Lebenserfahrung ge-gen eine allgemeine Steuerehrlichkeit spreche, ist ebenfalls kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sollte der Gesch344digte von der gebotenen Versteuerung der Ersatzleistung absehen, hat er dies pers366nlich zu verantwor-ten; ein Anlass, den Sch344diger von Rechts wegen an einem solchen rechtlich missbilligten Vorteil zu beteiligen, ergibt sich hieraus nicht. 39 - 29 - 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Auffassung des Berufungsge-richts, es best374nden au337ergew366hnliche Steuervorteile des Kl344gers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nicht unber374cksichtigt bleiben k366nnten. 40 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht in den beiden genannten Paral-lelsachen allerdings davon aus, dass die Erzielung g374nstiger steuerlicher Wir-kungen mit der hier vermittelten Beteiligung beabsichtigt wird. Insoweit kann man mit dem Berufungsgericht durchaus von einem Steuersparmodell spre-chen. Im Emissionsprospekt Teil B wird im Abschnitt "Steuerliche Angaben" an mehreren Stellen auf sofort abzugsf344hige Betriebsausgaben hingewiesen, die f374r die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sein d374rften. Im Ansatz bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen ad344quaten Ursachenzusam-menhang zwischen der durch eine m366gliche Pflichtverletzung der Beklagten beeinflussten Anlageentscheidung des Kl344gers und den durch die Verlustzu-weisungen ausgel366sten Steuervorteilen anzunehmen. Dass die Endg374ltigkeit dieser Steuervorteile vom Kl344ger mit der Erw344gung in Frage gestellt wird, es drohe im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung in Zweifel gezogene Ge-winnerzielungsabsicht der Beteiligungsgesellschaft eine 334berpr374fung der Ver-lustzuweisungen, w344re zwar ein Gesichtspunkt, der die Annahme au337erge-w366hnlicher Steuervorteile von vornherein ausschl366sse. Diesen rechtlichen Ge-sichtspunkt hat der Kl344ger jedoch zum Gegenstand eines eigenen Feststel-lungsantrags gemacht, so dass es in dem hier zu er366rternden Zusammenhang nur um die Frage geht, inwieweit die Versteuerung der Ersatzleistung zu Nachteilen f374hrt, die die Steuervorteile mindern oder dazu berechtigen, die Vor-teile nach Ma337gabe des 247 287 ZPO ganz au337er Betracht zu lassen. 41 - 30 - b) Ausgehend von der nicht ausdr374cklich bestrittenen Behauptung der Beklagten, der Kl344ger habe aufgrund einer Verlustzuweisung Steuervorteile von 60 % seiner Einlageleistungen erzielt, nimmt das Berufungsgericht an, es be-st374nden Anhaltspunkte f374r "au337ergew366hnliche Steuervorteile", die den Ersatz-anspruch des Kl344gers beeinflussten. Die Revision des Kl344gers wendet hierge-gen ein, dass die urspr374nglichen Steuervorteile au337ergew366hnlich hoch gewesen seien, k366nne nicht entscheidend daf374r sein, dass der Gesch344digte die Steuer-vorteile und Steuernachteile n344her darlegen m374sse; vielmehr komme es darauf an, ob dem Gesch344digten auf der Grundlage der - vom Sch344diger darzulegen-den - Umst344nde auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resul-tierenden Steuerlast au337ergew366hnliche Steuervorteile verblieben. 42 Im Ansatz hat die Revision recht darin, dass der Sch344diger die Darle-gungs- und Beweislast f374r die Umst344nde tr344gt, aus denen sich eine Ausglei-chung von Vorteilen ergibt, und dass nur au337ergew366hnliche Steuervorteile, die nach Ber374cksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung f374hren (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - a-aO; vom 30. November 2007 - V ZR 284/06 - NJW 2008, 649, 650 Rn. 13; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2775 Rn. 13). Allerdings trifft den Gesch344digten eine sekund344re Darlegungslast, die auf dem Umstand be-ruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung f374r ihn ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - aaO; vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - aaO S. 1526 f Rn. 26). 43 Dieser sekund344ren Darlegungslast ist der Kl344ger in Bezug auf die steuer-lichen Auswirkungen der Verlustzuweisungen nicht nachgekommen, so dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die ur-spr374nglich entstandenen Steuervorteile entsprechend der Behauptung der Be- 44 - 31 - klagten mit 60 % seiner Einlageleistungen angenommen hat. Soweit es um die steuerlichen Nachteile geht, die zu den genannten Vorteilen in Beziehung ge-setzt werden m374ssten, enth344lt sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellun-gen, ohne zu beachten, dass es auch insoweit zun344chst Sache des Sch344digers ist, entsprechende Behauptungen aufzustellen, w344hrend seitens des Gesch344-digten lediglich eine sekund344re Darlegungslast im Raum steht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - aaO). 4. Die Revision des Kl344gers f374hrt daher zur Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit, als es zum Nachteil des Kl344gers entschieden hat. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 45 a) Fraglos kann der Beklagten nicht abverlangt werden, n344here Einzel-heiten zu den dem Kl344ger drohenden steuerlichen Nachteilen vorzutragen. Aber auch hinsichtlich der sekund344ren Darlegungslast des Kl344gers d374rfen keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden (344hnlich BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - aaO S. 1527 Rn. 31, das davon ausgeht, dem Anleger sei ein konkreter Vortrag im Schadensersatzprozess nicht m366glich). Insbesondere ist er nicht verpflichtet, eine auf den Zeitpunkt der m366glichen, noch nicht be-kannten Ersatzleistung bezogene umfassende (fiktive) Steuerveranlagung zu erstellen, die im Allgemeinen zu Anlass und Zweck eines wie hier betriebenen Schadensersatzprozesses in keinem vertretbaren Verh344ltnis st374nde. Es er-scheint zudem rechtlich geboten, bei der Frage, in welchem Umfang der Ge-sch344digte seine steuerlichen Verh344ltnisse darlegen muss, den Aspekt des Steuergeheimnisses mit zu ber374cksichtigen. So d374rfte es kaum zu vertreten sein, dem Gesch344digten Angaben 374ber das steuerrechtlich erhebliche Einkom-men seines Ehegatten abzuverlangen, wenn er mit diesem zusammen veran-lagt wird. Es w344re auch - wegen des mangelnden Zusammenhangs mit dem 46 - 32 - Sch344digungstatbestand - kaum nachzuvollziehen, weshalb ein Gesch344digter sich dazu erkl344ren sollte, ob ihm aufgrund seiner Verm366gensdispositionen im Zeitraum der Veranlagung einer m366glichen Ersatzleistung steuerliche Tatbe-st344nde zugute kommen, mit denen ein drohender Nachteil der Ersatzleistung vermieden werden k366nnte. Denn solche Dispositionen werden legitimerweise zum eigenen Vorteil und nicht zur Entlastung des Sch344digers vorgenommen und stehen mit dem sch344digenden Ereignis in keinem Zusammenhang. b) Nach dem revisionsrechtlich zu ber374cksichtigenden Vorbringen h344lt es der Senat f374r m366glich, dass der Anspruch des Kl344gers in ungeschm344lerter H366he besteht. Das ergibt sich aus folgenden einzelnen Elementen. 47 aa) Nach dem Vorbringen der Beklagten sind dem Kl344ger aus der Anlage Verluste zugewiesen worden, die in ihrer H366he zwar nicht n344her festgestellt worden sind, aber offenbar nicht 374ber den Betrag seiner Einlageleistungen (26.842,82 200) hinausgehen. Seine steuerlich erlangten Vorteile beruhen daher auf der Verrechnung dieser Verluste mit seinen sonstigen Eink374nften. Die Er-satzleistung ist ebenfalls zu versteuern, sei es nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sei es nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. L344sst man einstweilen die Steuervorteile au337er Betracht, handelt es sich um einen Betrag von 19.783,16 200. Die Differenz zur Einlageleistung in H366he von 7.059,66 200 ent-spricht in H366he von 6.723,49 200 dem Betrag der Aussch374ttungen, die der Kl344ger ebenfalls nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern hat. Der verblei-bende Unterschiedsbetrag von 336,17 200, den der Kl344ger im Rahmen seiner Teilklage bislang nicht geltend gemacht hat, w374rde als Ersatzleistung ebenfalls zu versteuern sein. Daraus ergibt sich als Zwischenergebnis, dass der Betrag der Einlageleistungen Grundlage sowohl der steuerlichen Vorteile als auch der aus der Beteiligung resultierenden Nachteile ist. 48 - 33 - bb) Betrachtet man die m366glichen Ursachen f374r eine unterschiedliche H366he von Vorteilen und Nachteilen im Einzelnen, ergibt sich folgendes: 49 (1) Ist in der vom Kl344ger mit dem Erhalt der Ersatzleistung wegen des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung verkn374pften Zug um Zug-334bertragung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14) der Beteiligung eine Ver344u337erung im Sinne des 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen, k366nnten sich f374r den Kl344ger im Hinblick auf die nach 247 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG vorgesehene Tariferm344337igung steuerliche Nachteile ergeben, die hinter den von ihm erlangten Vorteilen zur374ckbleiben. Zwar hat der Senat f374r einen Immobilenfonds, der Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, entschieden, die mit der Schadensersatzklage im Er-folgsfall verbundene 334bertragung der Gesellschaftsanteile sei kein Ver344u337e-rungsgesch344ft im Sinne des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, was der Bundesfi-nanzhof nachfolgend ebenso gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - aaO S. 501 Rn. 16; BFHE 214, 267, 269). Dennoch w344re eine Anwendung des 247 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht zu ziehen, da das Einkommensteuergesetz den Begriff der Ver344u337erung an mehreren Stellen verwendet, ohne dass er einheitlich ausgelegt w374rde (vgl. BFHE aaO S. 269 f). Die Frage bedarf indes in diesem Zusammenhang keiner abschlie337enden Be-antwortung durch die Zivilgerichte, weil der Bundesgerichtshof schon zur fr374he-ren Fassung des durch 247 34 Abs. 2 EStG in Bezug genommenen 247 34 Abs. 1 EStG, die eine vergleichbare Tariferm344337igung kannte, entschieden hat, sie d374r-fe den Sch344diger nicht entlasten, weil sie sonst nicht dem Gesch344digten zugute k344me, dem die Steuerverg374nstigung aus einem besonderen Anlass gew344hrt worden sei (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114, 116; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - NJW 1980, 1788, 1789; vom 27. Juni 50 - 34 - 1984 - IVa ZR 231/82 - aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - aaO; vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f; Senatsurteil vom 14. Januar 1993 - III ZR 33/92 - NJW 1993, 1643; vom 22. M344rz 1994 - VI ZR 163/93 - WM 1994, 1218, 1219). F374r die Tariferm344337igung nach 247 34 Abs. 3 EStG, die ein Steuerpflichtiger nach seiner Wahl einmal in seinem Leben unter den dort bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann, gilt nichts anderes. (2) Soweit sich - worauf die Revisionserwiderung der Beklagten aufmerk-sam macht - bleibende Vorteile des Gesch344digten daraus ergeben k366nnten, dass die (Spitzen-)Steuers344tze zwischen dem Zeitpunkt der Realisierung der Steuervorteile und dem der Versteuerung der Ersatzleistung allgemein abge-senkt worden sind, h344lt der Senat eine Ber374cksichtigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "au337ergew366hnlicher Steuervorteile" ebenfalls nicht f374r scha-densersatzrechtlich geboten (ebenso BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 226 aaO Rn. 29-31). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzustehen, der Gesch344digte d374rfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Sch344digung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Ber374cksichti-gung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs f374hren w374rde. Der Gesch344digte w344re gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufw344ndige Berechnungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine pers366nlichen Verh344ltnisse zu erm366glichen, die den Sch344diger nichts angehen (vgl. oben 4 a). Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Ab-senkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steu-erpflichtigen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleicherma337en zu-gute kommen sollen, einem gesch344digten Anleger zu Gunsten des Sch344digers (teilweise) wieder genommen werden sollen. 51 - 35 - (3) Beruht schlie337lich - was das Berufungsgericht erwogen hat - ein m366g-liches Zur374ckbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Ein-kommenssituation des Gesch344digten, sind auch dies Umst344nde, die keinen in-neren Bezug zu der in Rede stehenden Sch344digungshandlung aufweisen und nicht zu au337ergew366hnlichen Steuervorteilen f374hren. 52 cc) Sind daher au337ergew366hnliche Steuervorteile in F344llen, in denen der Gesch344digte im Ausgangspunkt dieselben Betr344ge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, zu verneinen, ist eine n344here Pr374fung und Berechnung unter diesem Gesichtspunkt nur dann veranlasst, wenn der Gesch344digte Verlustzuweisungen erhalten hat, die 374ber seine Einlageleistungen hinausgehen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524 f und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1104). Mit R374cksicht darauf, dass der Steuerge-setzgeber die M366glichkeiten der Verrechnung von Verlusten begrenzt hat und damit mittelbar einer Entstehung au337ergew366hnlicher Steuervorteile entgegen-wirkt, sieht der Senat f374r den vom Berufungsgericht angestrebten Para- 53 - 36 - digmenwechsel einer seit Jahren bestehenden h366chstrichterlichen Rechtspre-chung auch kein praktisches Bed374rfnis. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2006 - 32 O 15869/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 U 5453/06 -
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