BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 337/09 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fleischgeb374hren AEUV Art. 340; Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 Art. 2 Abs. 3, 4; Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Eine Gemeinde, die in der Zeit zwischen 1991 und 1996 gesonderte Geb374hren f374r Untersuchungen auf Trichinen und f374r bakteriologische Untersuchungen erhoben hat, hat nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begr374ndenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG versto337en. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZR 337/09 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 247.163,51 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger verfolgt als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der P. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) nach Aufnahme des Rechtsstreits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Schadensersatzanspr374che gegen die beklagte Stadt im Zusammenhang mit der Erhebung von Untersuchungsgeb374h-ren nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 7. Februar 1996 in behaupteter H366he von 247.163,51 200 weiter. Dem Verfahren ging das von der Schuldnerin erwirkte rechtskr344ftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. September 2002 voraus, mit 1 - 3 - dem zwischen dem 9. Januar 1991 und 7. Februar 1996 ergangene Geb374hren-bescheide der Beklagten in H366he eines Gesamtbetrags von 471.733,85 200 auf-gehoben wurden und nur insoweit bestehen blieben, als sie der H366he nach den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgeb374hren entsprachen. Zugleich wurde die Beklagte zur R374ckzahlung dieses Betrags nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Au-gust 1999 verurteilt. Im anh344ngigen Verfahren werden wegen der Inanspruch-nahme von Bankkredit durch die Schuldnerin entstandene Zinssch344den geltend gemacht, die auf der Heranziehung zu Geb374hrenzahlungen auf der Grundlage der teilweise aufgehobenen Bescheide beruhen. Die Klage der Schuldnerin ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl344ger nach Aufnahme des Rechtsstreits die Zulassung der Revision. 2 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (247 543 Abs. 2 ZPO). 3 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen aufgrund der Bindungswirkung des Ur-teils des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Geb374hrenbeschei-de der Beklagten mit den Bestimmungen der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 374ber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygiene-kontrollen von frischem Fleisch und Gefl374gelfleisch (ABl EG Nr. L 32/14) und der zu ihrer Ausf374hrung ergangenen Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 (ABl EG Nr. L 194/24) beziehungsweise ab dem 1. Januar 1994 mit den die Richtlinie 85/73/EWG 344ndernden Bestimmungen der Richtlinie 4 - 4 - 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl EG Nr. L 340/15) nicht in Einklang standen. Dies betraf zum einen die Festsetzung gesonderter Geb374h-ren f374r Untersuchungen auf Trichinen und f374r bakteriologische Untersuchungen, die gegen Art. 5 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG beziehungsweise Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verstie337, wonach die Gemeinschaftsgeb374hren an die Stelle jeder anderen Ab-gabe treten, die von den Beh366rden der Mitgliedstaaten f374r Fleischuntersuchun-gen und Hygienekontrollen erhoben wird. Dass die Kosten dieser Untersuchun-gen von der Gemeinschaftsgeb374hr erfasst werden, hat der Gerichtshof der Eu-rop344ischen Union durch Urteil vom 30. Mai 2002 (C-284/00 und C-288/00, Slg. 2002, I-4632 = DVBl. 2002, 1108) auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. LRE 39, 45, 54) entschieden. Zum anderen war die Beklagte - ungeachtet ihrer grunds344tzlichen Berechtigung, bis zur H366he ihrer tats344chlichen Untersu-chungskosten einen 374ber die Pauschalgeb374hr hinausgehenden Betrag zu erhe-ben - nicht berechtigt, in der Kalkulation der allgemeinen Untersuchungsgeb374hr Versorgungsbez374ge pensionierter Tier344rzte und ihrer Angeh366rigen zu ber374ck-sichtigen. 2. Das Berufungsgericht hat wegen dieser Verst366337e einen unionsrechtli-chen Schadensersatzanspruch verneint, weil es nicht festzustellen vermocht hat, dass die Beklagte durch ihre Satzungsregelungen und die auf dieser Grundlage ergangenen Geb374hrenbescheide in hinreichend qualifizierter Weise gegen das Recht der Europ344ischen Union versto337en hat. Die hiergegen erho-benen R374gen der Beschwerde veranlassen eine Zulassung der Revision nicht. 5 a) Das Berufungsgericht hat wegen der ma337gebenden Kriterien f374r einen hinreichend qualifizierten Versto337 zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das insoweit eine Passage aus dem 6 - 5 - Urteil des Gerichtshofs vom 5. M344rz 1996 (C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 = NJW 1996, 1267 Rn. 55) wieder-gegeben hat, in der darauf hingewiesen wird, entscheidend sei, ob der Mitglied-staat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheb-lich 374berschritten habe. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde insoweit, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen Ma337stab zugrunde gelegt, weil es hier um eine Fallkons-tellation gehe, in der dem Mitgliedstaat kein oder nur ein erheblich verringerter Ermessensspielraum zustehe, so dass die blo337e Verletzung des Unionsrechts gen374ge, um einen hinreichend qualifizierten Versto337 zu begr374nden. Das Beru-fungsgericht hat insoweit zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass den Mit-gliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und nach Art. 2 Abs. 3 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG die M366glichkeit 374berlassen blieb, einen h366heren Betrag als die Gemeinschaftsgeb374hr zu erheben, sofern dieser die tat-s344chlichen Untersuchungskosten nicht 374berschreitet (vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00, aaO Rn. 54). Weitere Entschei-dungen des Gerichtshofs vom 9. September 1999 (C-374/97 - Feyrer/Landkreis Rottal-Inn 226 Slg. 1999, I-5167 = EuZW 2000, 22 Rn. 27 f) und 19. M344rz 2009 (C-309/07, Slg. 2009, I-277 Rn. 20 und C-270/07, BeckRS 2009, 70297 Rn. 28, 30) belegen zudem den 374ber Jahre gehenden Kl344rungsbedarf zu den M366glich-keiten der Mitgliedstaaten, die Pauschalbetr344ge f374r bestimmte Betriebe anzu-heben oder eine ganz in ihrem Ermessen stehende spezifische Geb374hr zu er-heben, die die tats344chlichen Kosten nicht 374berschreitet. 7 b) In der Sache meint die Beschwerde, soweit es um die Festsetzung gesonderter Geb374hren f374r die Untersuchungen auf Trichinen und f374r bakteriolo-gische Untersuchungen gehe, m374sse man aufgrund des Urteils des Gerichts- 8 - 6 - hofs vom 30. Mai 2002 von einem hinreichend qualifizierten Versto337 ausgehen. Denn der Gerichtshof habe befunden, dass nichts in den zur Pr374fung stehenden Richtlinien darauf hindeute, dass die betreffende Gemeinschaftsgeb374hr nicht die Kosten f374r derartige Untersuchungen abdecken solle, weil diese nicht in al-len F344llen stattf344nden oder weil diese Kosten von einer spezifischen Geb374hr abgedeckt sein k366nnten (aaO Rn. 50). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass schon vor der vom Gerichtshof herbeigef374hrten Kl344rung eine eindeutige Rechtslage bestanden h344tte. Das Be-rufungsgericht verweist insoweit zu Recht auf die Gr374nde des Vorlagebeschlus-ses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (1 C 12.99, LRE 39, 45, 52 f; vgl. auch den Vorlagebeschluss in der Sache 1 C 8.99, GewArch 2000, 384 f), das - vor dem Hintergrund unterschiedlicher instanzgerichtlicher Recht-sprechung - dem Gemeinschaftsrecht keine eindeutige Antwort zur gesonderten Festsetzbarkeit von Geb374hren f374r die in Rede stehenden Untersuchungen zu entnehmen vermochte, und die Bekanntmachung der Protokollerkl344rung des Agrarrates und der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften zur Rats-entscheidung 88/408/EWG vom 24. Januar 1989, deren Fu337note 1 nach Auf-fassung des Senats zumindest die Rechtsauffassung st374tzen konnte, dass mit der Pauschalgeb374hr die Kosten f374r eine Trichinenuntersuchung nicht abgegol-ten seien. 9 c) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Frage nach der Qualifizierung des Versto337es gegen das Recht der Euro-p344ischen Union unter Einbeziehung der M366glichkeiten der mitgliedstaatlichen Beh366rden beurteilt hat, von den Pauschalgeb374hren abzuweichen, wenn durch sie die tats344chlichen Untersuchungskosten nicht gedeckt werden. Die Be-schwerde sieht zwar ein n344heres Kl344rungsbed374rfnis in der Frage, ob es gen374- 10 - 7 - ge, dass dem Mitgliedstaat nur allgemein ein Abweichen von den gemein-schaftsrechtlichen Regelungen einger344umt werde, oder ob es - wie sie meint - darauf ankomme, dass sich der Ermessensspielraum auf die konkret getroffene Entscheidung bezieht, die Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsan-spruchs ist. Die Frage stellt sich in dieser Zuspitzung nicht. Der Bundesgesetzgeber hat zur Umsetzung der in Rede stehenden Rechtsakte der Union von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungs-zust344ndigkeit Gebrauch gemacht und in 247 24 Abs. 2 FlHG den L344ndern 374ber-lassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbest344nde zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transfor-mieren. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dieser Aufgabe - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 (BVerwGE 102, 39) - mit R374ckwirkung zum 1. Januar 1991 erst durch das Fleisch- und Ge-fl374gelfleischhygienekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775) und die hierzu ergangene Ausf374hrungsverordnung vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156) unterzogen. Wegen der Wiedergabe der Einzelheiten, auch gerade zur Trichinenuntersuchung, wird auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwal-tungsgerichts vom 27. April 2000 (1 C 12.99, LRE 39, 45, 47) Bezug genom-men. F374r die Beklagte, die auf 366rtlicher Ebene aufgrund von Satzungen, die naturgem344337 auf der fr374heren Rechtslage beruhten, Geb374hren zu erheben hatte, konnte es daher im Wesentlichen nur darauf ankommen, ob die gemeinschafts-rechtlichen Pauschalgeb374hren die tats344chlichen Untersuchungskosten deckten, wobei es auch ein Anliegen der Richtlinie 85/73/EWG war, eine Subventionierung der Kostenpflichtigen durch nicht kostendeckende Ge-b374hren zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 162). Deswegen ist der Pr374fungsma337stab, ob das umzuset- 11 - 8 - zende Gemeinschaftsrecht dem Mitgliedstaat die Befugnis vorbehielt, Geb374hren in H366he der tats344chlichen Untersuchungskosten zu erheben, nicht zu bean-standen. d) Im Ansatz macht die Beschwerde zu Recht darauf aufmerksam, dass sich das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Versto-337es gegen das Recht der Europ344ischen Union nicht ausdr374cklich mit dem Ge-sichtspunkt auseinandergesetzt hat, die Beklagte habe durch Ber374cksichtigung der Versorgungsbez374ge pensionierter Tier344rzte und ihrer Angeh366rigen eine un-zul344ssige und rechtswidrige Kosten374berdeckung erzielt. Ein Versto337 gegen das Recht der Schuldnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin indes nicht zu erbli-cken, da das Berufungsgericht diesen Versto337 gegen das Recht der Union n344-her ausgef374hrt hat und nichts daf374r spricht, dass es ihn bei der Frage seiner Qualifizierung nicht mehr erwogen h344tte. 12 Auch im 334brigen ist eine Zulassung der Revision in diesem Punkt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Dass die Ver-sorgungsbez374ge nicht als Bestandteil der Lohnkosten gewertet werden k366nnen, die in Art. 2 Abs. 2 der Ratsentscheidung 88/408/EWG und der Bekanntma-chung der Protokollerkl344rung des Agrarrates und der Kommission der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 sowie in Art. 1 Abs. 2 der Richtli-nie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG als Parameter f374r kos-tendeckende Geb374hren aufgef374hrt sind, bedarf keiner Klarstellung durch ein Revisionsurteil des Senats. Es kommt hinzu, dass es nach dem in Bezug ge-nommenen Urteil des Verwaltungsgerichts zwischen der Beklagten und der Fleischerinnung als Betreiber des Schlachthofs vertragliche Vereinbarungen gegeben hat, die diese Versorgungsbez374ge zum Gegenstand hatten. Diese 13 - 9 - atypische Situation f374r einen einzelnen, nicht mehr bestehenden Schlachthof erfordert keine Leitentscheidung des Senats. 3. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht veranlasst, soweit das Beru-fungsgericht Amtshaftungsanspr374che wegen fehlenden Verschuldens der Be-diensteten der Beklagten verneint hat. Insoweit wird von einer n344heren Begr374n-dung abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 14 4. Danach kommt es nicht auf die Frage an, ob sich aus der Richtlinie 93/118/EG ein Recht des Geb374hrenschuldners ergibt, das Grundlage f374r einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sein kann. 15 Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.07.2005 - 25 O 563/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2007 - 11 U 90/05 -
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