ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZR337.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 337/17 vom 21. Mai 20 19 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 21. Mai 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander sowie Dr. von Selle beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 195.717,53 Zinsen zurückgewiesen wurde. Die weitergehende Nichtzu- l assungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird zurückgewie- sen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Der Streitwert f ür das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und macht gegen die Beklag- 1 - 3 - ten als Geschäftsführer u nter anderem Ansprüche wegen Zahlungen nach In- solvenzreife geltend. In der Zeit von 1. Januar 2010 bis zum 25. März 2010 hat die Schuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 195.717,53 dene Gläubiger geleistet. Das Berufungsgericht ist davon au sgegangen, dass die Schuldnerin seit dem 29. November 2009 zahlungsunfähig war. Bei dieser Beurteilung hat sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf Verbindlichkei- ten der Schuldnerin gegenüber der E. GmbH gestützt, die für ein Projekt der Sch uldnerin VDSL Schnittstellen und Schaltkästen liefern sollte. Die Lieferung der Gehäuse und der Einbau der Technik erfolgten bis 9. Oktober 2009. § 6 des Vertrags vom 8. Juli 2009 zwischen der Schuldnerin und der E. GmbH lautet: " Eine Abnahme d er Leistungen E. findet nicht statt. Die Abnahme gilt mit der netztechnischen Anmeldung des jeweiligen Liefergegenstandes im NOC, spätestens jedoch vier Wochen nach dessen Installation, sofern E. die Verzögerung nicht zu verantworten ha t, als erteilt. " Die E. GmbH stellte unter dem 29. September 2009 eine Rech- Oktober 2009 eine Rechnung über re Beträge gestellt. Die Beklagten behaupten, die in den Rechnungen ausge- wiesenen Forderungen seien zum Zeitpunkt der vom Kläger beanstandeten Zahlungen noch nicht fällig gewesen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 195.717,53 verurteilt. Der Beklagte zu 1 wurde aus einem ande- 2 3 4 - 4 - ren Sachverhalt zur Zahlung weiterer 12.500 14. Oktober 2010 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Beschwerde wenden sich die Bekla gten gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit sie zur Zahlung von 195.717,53 nebst Zinsen verurteilt wurden. Der Beklagte zu 1 begehrt darüber hinaus die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Verurteilung zur Zinszahlung auf 12.500 itraum vom 14. Oktober 2010 bis zum 13. Dezember 2010. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Die Schuldnerin sei seit dem 29. November 2009 zah- lungsunfähig gewesen, weil angesichts der zu diesem Zeitpun kt fälligen Rech- nungen der E. GmbH eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgelegen habe. Die Forderungen seien auch ernsthaft eingefor- dert worden. Die Fälligkeit ergebe sich aufgrund der Abnahmefiktion in § 6 des Vertrags vom 8. Juli 2009. Die Vereinbarung einer Stundung der Forderungen sei nicht substantiiert dargelegt. III. Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, soweit die Berufung d er Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 195.717,53 zurückgewiesen wurde und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Beru- fungsgericht hat bei der Festste llung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus- führungen der Prozessbeteili gten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall 5 6 7 - 5 - besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- scheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Grün- den des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Par- tei zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt d ies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubsta n tiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 VII Z R 13/18, BauR 2019, 544 Rn. 12 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin und die dafür maßgebliche Frage der Fälligkeit der Ver- bindlichkeiten der Schuldnerin allein auf die i n § 6 des Vertrags vom 8. Juli 2009 fingierte Abnahme gestützt und ist bei dieser zentralen Frage weder auf die Regelung selbst in ihrem ganzen Gehalt noch auf den wesentlichen Vortrag der Beklagten dazu eingegangen. Die Beklagten haben - zusammengefass t - vorgetragen und unter Be- weis gestellt, dass die Fälligkeit der Forderungen für Leistungen aus dem Ver- trag vom 8. Juli 2009 nach dessen Abnahmefiktion in § 6 davon abgehangen habe, dass nach dem Einbau der aktiven Technik eine Einbindung der Technik in das Netz der Schuldnerin und die Inbetriebnahme der Schaltkreise erfolge, was aus von der E. GmbH zu vertretenden Umständen erst im Februar und März 2010 geschehen sei. Weiter haben die Beklagten darauf hingewie- sen, die zeitlich nach vier Wochen fingierte Abnahme setze voraus, dass E. die Verzögerung der netztechnischen Anmeldung nicht zu verantworten 8 9 10 - 6 - habe. Die E. GmbH habe sich daher in Lieferverzug befunden, was ihr auch bekannt gewesen sei. Die Rechnungen vom 29. Septembe r 2009 und vom 29. Oktober 2009 seien nur deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt worden, damit die kommunalen Auftraggeber der Schuldnerin für das laufende Jahr ihre Fördergelder hätten erlangen können. Es habe Einverständnis mit der E. Gmb H darüber bestanden, dass diese Rechnungen jedenfalls bis ein- schließlich März 2010 nicht fällig seien. Auf diesen wesentlichen und beweisbewehrten Sachvortrag der Beklag- ten geht das Berufungsgericht in seinem Kern nicht ein, wenn es zunächst die entsche idende Vereinbarung verkürzt derart wiedergibt, dass nach § 6 des Ver- trags die Abnahme der Leistungen jedenfalls " ... spätestens vier Wochen nach der Installation der Lieferungsgegenstände als erteilt " gelte und auf dieser um einen wesentlichen Bestandteil beraubten vertraglichen Regelung aufbauend von der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausgeht, obwohl die Beklagten auf den vollständigen Wortlaut der Regelung ausdrücklich hingewie- sen und zur von der E. GmbH zu verantwortenden Ver zögerung unter Benennung von Zeugen vorgetragen haben. b) Der Gehörsverstoß war für die Entscheidung auch aus der maßgebli- chen Sicht des Berufungsgerichts erheblich. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigt und di e angebotenen Beweise ge ge benenfalls erhoben, ist nicht auszuschließen, dass es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die von ihm für die Zahlungseinstellung für entscheidend erachteten Forderungen aus den Rechnungen vom 29. September 2009 und vom 29. Oktober 2009 bis März 2010 nicht fällig waren, weshalb es an einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO jedenfalls bis Ende März 2010 gefehlt hat. 11 12 - 7 - IV. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 16. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2017 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat we der grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese hen. V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. § 64 Satz 1 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gesellschaft, sondern begründet eine eigenständige An- spruchsgrundlage der Gesellschaft bzw. e inen "Ersatzanspruch eigener Art" (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011 II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20 f. mwN zu § 64 Abs. 2 GmbHG aF). 2. In dem wiedereröffneten Verfahren wird sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen der Nichtzulassungsbesc hwerde zur von der E. GmbH zu verantwortenden verspäteten Fertigstellung ihrer Arbeiten und, sollte es auf das Vorbringen der Beklagten zur behaupteten Stundung der Forderungen der E. GmbH ankommen, mit den Ausführungen der Nichtzulassu ngsbe- schwerde zu diesem Streitpunkt der Parteien befassen müssen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger beanstandeten Zahlungen als nicht priv ilegiert im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG angesehen. Dass der Geschäftsführer durch das Zahlungsverbot daran gehindert wird, das 13 14 15 16 17 18 - 8 - Unternehmen nach Insolvenzreife fortzuführen, ist ein Reflex von § 64 GmbHG. Der Normzweck verbietet es ihm, das Unternehmen auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko weiterer Masseminderungen fortzuführen. Allenfalls soweit ausnahmsweise eine konkrete Chance auf Sanierung und Fort- führung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht werden würde, können Zah- lungen zur Ve rmeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden entfallen las- sen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 24; Urteil vom 4. Juli 2017 II ZR 319/15, ZIP 20 17, 1619 Rn. 21). Die Nichtzulassungs- beschwerde verweist lediglich auf Vortrag der Beklagten zu Bilanzen der Schuldnerin und einer daraus ersichtlichen positiven wirtschaftlichen Entwick- lung. Daraus lässt sich indes nicht schließen, dass die einzelnen Zahl ungen zur Erhaltung einer konkrete n Chance auf Sanierung und Fortführung der Schuld- nerin im Insolvenzverfahren erforderlich waren. 4. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht die Vermutung schuldhaf- ten Verhaltens der Beklagten zu 2 nicht durch den Vor trag als widerlegt ange- sehen, sie habe sich bereits Jahre vor dem hier fraglichen Zeitraum von der Schuldnerin innerlich gelöst, ihre Geschäftsführertätigkeit faktisch niedergelegt und keine Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft mehr gehabt. Im Gegenteil offenbart sich in einem solchen Sachverhalt gerade ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 2. Denn der bestellte Geschäfts- führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur W ahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit er- möglicht (BGH, Urteil vom 6. November 2018 II ZR 11/17, ZIP 2019, 261 19 - 9 - Rn. 14 f. z.V. in BGHZ vorgesehen mwN). Will er s ich haftungsbefreiend von der Gesellschaft trennen, muss er sein Amt niederlegen. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.11.2015 - 2 - 27 O 431/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2017 - 16 U 256/15 -
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