BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kamm er gerichts vom 2 1 . Septemb er 2012 wird zur ückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teila n- stalt I der Justizvollzugsanstalt T . . Er war dort im Zeitraum vom 30 . Oktober 200 6 bis zum 16. Mai 2007 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm untergebracht. Das Landgericht hat den Beklagten - un ter Abweisung der weitergehenden Kla ge - zur Zahlung von 2 . 30 0 g- ten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entsche i- dung die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vo m Ber u- fungs gericht zugelassene Revision des Klägers. 1 - 3 - Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungs gericht s steht dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldens unabhängiger Entschädigungsa n- spruch nach Art. 5 Abs. 5 E MRK zu. Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen , über die sich der Senat anlässlich e iner Ort sbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten Teilanstalt I der JVA T . informiert h abe, stellten, wie vom Verfassungsg e- richtshof Berlin i n der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung vom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in das R echt des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde dar. Der Amtsha f- tungsanspruch scheitere aber daran, dass der Beklagte seine gegenüber dem Kläger bestehenden P flichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die veran t- wortlichen Amtst räger de s Beklagten hätten bis zur Entscheidung des Verfa s- sungsge richtshof s nicht fahrlässig gehandelt . Es sei seinerzeit auch unter B e- rücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar gewesen, davon auszugehen, dass die Haftbedingungen die Schwel le zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten. Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK beziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalit ä- ten der Haft. Die streitgeg enständlichen Haftbedingungen führten nicht zur 2 3 4 - 4 - Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Fre i- heitsentzugs. II. Die zulässige Revision ist unbegründet. 1 . Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletz t Amt s- pflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig ve r- hängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner M enschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen ( vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW - RR 2011, 1043 Rn. 29 ; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/ 0 9, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt generell klären ; v ielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfal l s ( vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW - RR 201 0, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin , StV 2010, 374 f ). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum unterg e- brachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftra um, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW - RR 2011, 1043 Rn. 30 ; VerfGH Berlin aaO S. 375 ). Die diesb e- zügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten rev i- sionsrech tlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschlu ss vom 21. Dezember 2005 aaO). 5 6 - 5 - Das Berufungs gericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedi n- gungen das Recht des Klägers auf Achtung s einer Menschenwürde verletzt hätten. Dies ni mmt die Revision als ihr günstig hin; der Beklagte erhebt insoweit keine Gegenrügen. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Septembe r 201 1 rügt, die Instanzg e- richte hätten bei der Bewertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusät z- lich noch seinen Vortrag , die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen, wodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt und insowei t - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfe h- lers geprüft . E r hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2 . Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt , dass es bis zum B ekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgericht s- hofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten gefehlt ha be . a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amt e s hat die Sach - und Rechtslage unter Z u h ilfe - nahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechts me i- nung zu bilden . Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des 7 8 9 10 - 6 - Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt s ich aus der späteren Mi ss billigung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvo rwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 199 2 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f ; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159 ; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362 , 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309 ). Eine infolge unricht i- ger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Ausl egung und Anwendung g e- gen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ve r- stößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Wide r- spruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurte i- len i st b eziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die S a- che weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur Senat, U rteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW - RR 1992, 919; s iehe zum Ganzen auch Staudinger/ Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 204 ff). b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Abrede gestellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amt s- träger des Beklagten a ls schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatric h- terlichen Würdigung, die in der Revision sinstanz nur beschränkt dahin übe r- prüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen B e- weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkg e- 11 - 7 - setze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteil e vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJ W - RR 2005, 558 ; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 1 63, 351, 353; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 mwN) . Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. aa ) Das Berufungs gericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt , dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgeric htshofs ergangenen ober - und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in den en zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht w a- ren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bere its die Zellengröße für sich , sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennte r Toilettenbereich existierte (vgl. die Nac h- weise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84 ; NJW - R R 2011, 1043 Rn. 31) . Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtre n- nung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84). L ediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separ a- ter Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppel belegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Na sszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Me n- schenwürde; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppel belegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vo llz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Ve rstoß gegen die Mensche n- würde; OLG Frankfurt, NStZ - RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häf t- lingen in einem Raum von 11, 54 qm (e inschließlich abgetrennter Toilette) als 12 - 8 - Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unte r- bringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in einem Raum von 9,06 qm - jeweils einschließlich separater Toilette - als Ve r- stoß gegen die Menschenwürde ; das OLG Hamm gin g insoweit von einem "Grenzwert" von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ - RR 2004, 29: Ei n- zelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Me n- schenwürde). Aus keiner der genannten Ents cheidungen mussten die zuständ i- gen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Klägers verstoße gegen die Menschenwürde. bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) , auf dessen Rechtsprechung da s Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht , was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK ( " Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen we r- den . " ) anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007 , Beschwerde - Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein ( siehe di e Nachweise bei Sinner in Karpen stein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer - Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Ro senberg, StPO und GVG , Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88). Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegt en und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würd i- gung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 7). Dies ändert aber nichts d a- ran, dass im Rahmen der ta trichterlichen Prüfung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK - zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten - nicht unbeachtet bleiben kann. 13 - 9 - cc) Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der JVA T . nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, en t- sprach im Übrigen der - bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG , NStZ - RR 2008, 222, 223 f). Zwa r gilt ins oweit - weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte - die so genannte Kollegialgerichts - Richtlinie nicht (vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen. dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenre chtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konk reten Einzelfalls handelt , wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassung s- gerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Vers toß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung a l- ler Haftbe dingungen begründet worden ist. Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungs g e- richts, d ie Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers ve r- stoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu diese r - für die Berliner Be hörden maßgebenden - Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in un tauglicher Weise , seine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. 14 15 16 - 10 - 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhä n- gigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Sch a- densersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheit s- entziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Vorausse t- zungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werde n darf. a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), d er vom Verschulden der handelnden Amtsträger una b- hängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 1 22, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs - )Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/61, BGHZ 57, 33, 38; U rteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schaden sersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW - RR 2004, 380, 381; KG , OLGR 2005, 813; OLG Nür n- berg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, n v. Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 17 18 19 20 - 11 - 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 1 1 W 78/07, juris Rn. 26). Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalit ä- ten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in H aft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Rech t- sprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde - Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 1 2. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde - Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Z u- sammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nich t auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosen - berg, aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer - Ladew ig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Art. 3 EMRK enthält aber - anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vie l- mehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach n a- tionalem Recht, in Deutschland also nach §§ 839, 249 ff BGB. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wiede r- gutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine me n- schenw ürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 21 - 12 - Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - , kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der EGM R im Verfahren einer Individual beschwerde zuständig ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das S e- natsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts - oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behan d- lungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwi e- gende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder L ebensge fahren für den Häftling abzuwen den. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Vor - aussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglic h- keiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Recht - mäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs au ch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW - RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, w enn die Haftb e- dingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (ei n- schließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 22 23 - 13 - 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haft - situation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen we r- den. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Z u- stands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in let z- ter Ko nsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine we i- tere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW - RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall - für dessen Vor liegen hier allerding s nichts ersichtlich ist - wird jedoch der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftbedingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Da mithin be reits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geei g- nete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK a n- wendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; B e schluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München , NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Re nzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Ko m mentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 24 - 14 - des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2011 - 86 O 334/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2012 - 9 U 123/11 -
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